Dies ist eine Diskussion zu Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? allg. Polizeikontrolle verdächtigt THC konsumiert zu haben. Wie sähe folgender fiktiver Fall aus: Mal angenommen sie müsste ihr Auto nach einem nicht hundertprozentig positivem Urintest stehen lassen und einen Bluttest machen. Blöderweise gäbe sie aber zu das sie schon einmal THC konsumiert habe betont aber das dies eine einmalige Sache war und etwa eine Woche zurückliegt. Mal angenommen sie würde dann einen Brief von der Polizei erhalten in dem folgendes stehen würde: Bußgeldverfahren bzgl 24a STVG wurde eingestellt. Müsste die junge Dame in diesem Fall noch mit weiteren Konsequenzen von der Führerscheinstelle o.ä rechnen? Mal angenommen die Stelle meldet sich wäre es sinvoll einen Anwalt einzuschalten? MFG Geändert von staniii (21.12.2011 um 12:43 Uhr). |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Weswegen ein Bußgeld, wenn sie kein THC konsumiert hat vor der Kontrolle? THC ist bis 24 h / 48 h im Blut und bis 3 Monate im Urin nachweisbar. Ein Urintest scheidet damit wohl als Beweis aus. Oder war noch Alkohol im Spiel? § 24a Abs. 1 StVG |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Zitat:
Und musste deshalb nach einem halbwegs positivem Urintest auf das Ergebnis des Bluttests warten, welches sie nun indirekt mit der Einstellungsverfügung erhalten hat. In dem es heißt dass, das eingeleitete Bußgeldverfahren gegen sie eingestellt worden ist. Alkohol hatte sie nicht konsumiert Muss sie eben nun nach der Einstellung des Verfahrens mit Handlungen von der Führerscheinstelle rechnen? |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Zitat:
Hinweis darauf wäre die Aussage, schon einmal konsumiert zu haben, sowie ein auffälliger Blutbefund. Man kann nur abwarten, vielleicht hat man Glück und der Blutbefund war negativ - wobei fraglich ist, ob er nur negativ auf aktives THC war. Gabs einen THC-COOH-Spiegel, sieht man weiter. Und: unbedingt mit dem Kiffen aufhören!
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Ich hatte überlesen, dass das Verfahren eingestellt wurde... |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? okai dann erstmal Vielen Dank für die schnelle Antwort Aber sagt eine Einstellung des Verfahrens nicht auch automatisch einen negativen Bluttest aus? Oder bezieht sich dieser nur auf den aktiven THC Wert? Sollte sie die Werte evtl. bei der Polizei anfragen? Wird bei einer Einstellungsverfügung trotzdem Meldung bei der FüSt gemacht obwohl sie ja sozusagen von Vorwürfen freigesprochen worden ist? Gruß |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Zitat:
2.Ja Zitat:
Zitat:
Wie Humi schon sagte, kommt es nun auf den THC-COOH-Wert (sog. passiver Wert) an, also den Wert, welcher Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten (Häufigkeit) zuläßt. Sollte dort ein Wert herauskommen, der "gelegentl. Konsum" (also schon desöfteren, aber in größeren Abständen) nahelegt, könnte die FEB hellhörig werden. Es gibt dazu unterschiedliche Urteile. Das VG Ansbach definiert gelegentl. Konsum in einem Bereich von 5 bis 75 ng/ml THC-COOH. Das VG Köln meint 15 bis 75 ng/ml. Andere Gerichte gehen von min. 30 ng/ml aus. Es wird auch oft der aktive und der passive Wert in Relation zueinander gesetzt, so dass eine sichere Angabe hinsichtlich "gelegenheitlichem Konsum" keinesfalls alleine aufgrund des THC-COOH-Wertes möglich ist. Relativ einig ist sich die Rechtsprechung darin, dass bei mehr als 75 ng/ml THC-COOH von einem "regelmäßigem Konsum" ausgegangen werden kann (bzw. 150 ng, wenn die Blutentnahme sehr zeitnah zum Konsum erfolgte) Bei gegelentlichem Konsum müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Verdacht auf mangelndes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Verkehr (und damit auf die Ungeeignetheit zum Führen von KFZ) hindeuten, damit die Führerscheinbehörde ein fachärztliches Gutachten zur Überprüfung anordnet. Das kann ein entspr. hoher aktiver Wert in Relation zum passiven Wert sein, oder natürl. auch die Angaben des Betroffenen selbst. Bei regelmäßigem Konsum muß das Trennungsvermögen nicht mehr beurteilt werden. Hier wird automatisch von der Ungeeignetheit zum Führen von KFZ ausgegangen. Zitat:
Sollte ein FÄG oder gar eine MPU gefordert werden, kann es oft nicht schaden, einen Anwalt einzuschalten um überprüfen zu lassen, ob der konkrete Fall mit allen seinen Umständen solch eine Maßnahme rechtfertigt. Wobei man dazu sagen muß, dass es gegen die Anordnung als solche kein Rechtsmittel gibt. Lediglich gegen die in der Folge ggf. erfolgende Entziehung der FE (wenn das Ergebnis "schlecht" ist, oder man die Mitwirkung verweigert) kann man mit Rechtsmitteln vorgehen. Jedoch kann man die FEB manchmal auch schon -quasi formlos- durch einen kompetenten Anwaltsbrief davon überzeugen, dass sie sich bei der Anordnung wohl "geirrt" haben muß. Das Stichwort ist da "kompetent". Heißt: Wenn man sich entscheidet einen Anwalt einzuschalten, sollte das unbedingt einer sein, der in diesem Bereich (BTM und Führerschein) seinen Tätigkeitsschwerpunkt hat und ggf. Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. Wobei ersteres wichtiger ist als zweiteres. Es ist also wichtiger, dass er Ahnung auf genau dem Gebiet hat, als das der Fachanwaltstitel wichtig ist. Ich persönlich kenne FAe für Verkehrsrecht, die aber auf genau dem Gebiet keine großen Leuchten sind, und RAe ohne FA Titel, die aber super in dem Bereich sind, weil sie seit vielen Jahren nichts anderes machen in ihrer Berufspraxis. Den nächstbesten Anwalt aus der Nachbarschaft, oder einen, der mal die Scheidung der Schwester oder die Erbsache von Omma gemacht hat an solch einen Fall zu setzen, ist weggeschmissenes Geld. Da solch eine Sache zu 99% sowiso nur schriftlich über die Bühne geht, kann man zur Not auch einen Anwalt beauftragen, der mehrere 100 KM entfernt seinen Sitz hat, wenn man in der Nähe keinen hat. Und man sollte auch nicht auf den €uro schauen, denn lieber einen für 800,00 beauftragen, der sein Ziel erreicht, als einen für 600,00, der von vornherein -mangels ausreichender Kompetenz- zum Scheitern verurteilt ist.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Alles klar dann mal vielen dank für die ausführliche Antwort. |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Abschließend noch eine Überlegung zu diesem fiktiviven Fall. Die junge Dame hat ja eine Einstellungsverfügung erhalten die aussagt das ihr nicht nachgewiesen werden kann, das sie unter aktivem Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Sei von mir aus der THC OOH Wert nun aber hoch z.b 75ng kann man doch trotzdem nicht behaupten das sie nicht über ausreichendes Trennungvermögen von Drogen und Führen eines KFZ verfügt --> da ja aktiver wert das Verurteilungsminimum unterschreitet u. sie ja somit bewiesen hat das sie über ausreichendes trennvermögen verfügt? Oder sieht man das juristisch anderst? mfg |
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| AW: Führerscheinstelle wird trotzdem aktiv? Zitat:
Auf die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es nur bei "gelegentlichem Konsum" an. Bei einem THC-COOH-Wert von über 75ng/ml geht man aber von "regelmäßigem Konsum" aus. Und ein regelmäßiger Konsument gilt grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von KFZ, egal ob er trennt oder nicht. Anlage 4 zu § 14 FEV, Nr. 9.2.1
__________________ cheers, JHS |
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