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Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Dies ist eine Diskussion zu Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 21:08
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Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Guten Abend,

1.) Ein Patient, der seit seiner Kindheit an ADS leidet und die Krankheit bis Heute noch hat, hat alle gängigen ADS-Medikamente verschrieben bekommen: Methylphenidat (Ritalin und Concerta), Dextroamphetamin (als Saft in der Klinik bekommen), Modafinil (Vigil), Atomoxetin (Strattera) und Bupropion (Elontril). Keines dieser Medikamente hat zu einer entscheidenden, zufriedenstellenden Linderung der Symptome geführt. Das letzte Mittel der Wahl ist Methamphetamin, welches in Deutschland bis 1988 unter dem Handelsnamen Pervitin® im Handel war. Methamphetamin wurde im März 2008 zur "Anlage II" des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) umgestuft - es ist also nicht mehr verschreibungsfähig. Das bedeutet, dass kein Arzt und keine Apotheke die Substanz verschreiben oder verabreichen darf. Eine Ausnahmegenehmigung durch das BfArM scheint auch nicht möglich zu sein, da im Gesetzestext (BtMG §3 Absatz 2) Ausnahmegenehmigungen nur für Betäubungsmittel der "Anlage I" geschrieben steht, NICHT aber der "Anlage II".

2.) Außerdem ist das Fertigarzneimittel, dass der Patient haben möchte ("Desoxyn® 5mg - methamphetamine hydrochloride tablets", welches in den USA zur Behandlung von AD(H)S eingesetzt wird) ein ausländisches Fertigarzneimittel das außerdem von einem Nicht-EU-Land kommt. Das Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet den Import von ausländischen Arzneimitteln, es sei denn, es gibt kein vergleichbares deutsches Fertigarzneimittel (AMG §73 Absatz 3 Satz 3). Für Methamphetamin gibt es in Deutschland längst kein deutsches Fertigarzneimittel mehr, da Pervitin® seit 1988 nicht mehr hergestellt wird.

3.) Vor einigen Wochen hat der Patient folgendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gefunden:

http://www.cannabis-med.org/german/bverwg.pdf

In diesem Urteil wird mehrfach klargestellt, dass der Staat dem einzelnen Patienten auch Substanzen, deren Abgabe verboten ist, zugänglich machen muss, um die "notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen".

Und nun die Fragen des Patienten an euch:

1.) Gilt die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung nach §3 Absatz 2 BtMG wirklich nur für Betäubungsmittel der "Anlage I" oder doch auch für "Anlage II" ?

2.) Der Patient hat gehört, dass es im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) einen ähnlichen Paragraphen für Ausnahmegenehmigungen oder Bezug von Betäubungsmitteln der "Anlage II" geben soll. Könntet ihr diesen Paragraphen finden und ihn hier zeigen? Der Patient bedankt sich dafür.

3.) Gilt §73 Absatz 3 Satz 3 auch für Nicht-EU-Länder (Im Fall des Patienten, die USA)

4.) Kann man als Patient am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen, weil das BfArM "die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung" sicherstellen muss?

5.) Kann das BfArM einen Antrag eines Patienten auf Bezug der Betäubungsmittel der "Anlage II" annehmen, obwohl es dafür keine Definition im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gibt? Auch hierbei wieder der Verweis, dass das BfArM die "notwendige Versorgung der Bevölkerung" sicherstellen muss.

Der Patient bedankt sich im voraus für eure Antworten,

M-2396
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  #2 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 21:18
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AW: Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Lies mal den §4 Absatz 1 Satz 1 Punkt 6 BtMG.

Ich frage mich aber ernsthaft, wer die "Lebensnotwendigkeit" oder die "schwere Behinderung" bei AD(H)S bescheinigen will, und wer insbesondere glaubhaft machen will, dass Methamphetamin bei dem Patienten bei seiner Erkrankung besser wirken soll als die anerkannten Medikamente (wobei beispielsweise die Behandlung mit Methylphenidat bei Patienten über 18 Jahren off-label ist).

Und weiterhin ist Methamphetamin mit schweren Nebenwirkungen im Gehirn verbunden, so dass man sich fragen muss, ob man nicht den Teufel mit Beelzebub behandeln will.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 21:41
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AW: Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Es ist deshalb eine schwere Behinderung für den Patienten, weil er (so gut wie) NICHTS auf die Reihe kriegt: Er kann kein gesetztes Ziel erreichen (und damit meint der Patient keine großen Ziele, sondern ganz normale oder alltägliche Ziele) weil er sich nicht dauerhaft motivieren kann, er kann nicht vernünftig arbeiten, weil er ständig in Träumereien abdriftet oder seine Konzentration nicht fassen kann. Und das sind nur Beispiele. Der Patient kann dir noch viele weitere Symptome nennen. Der Patient hat übrigens noch einige andere diagnostizierte psychische Krankheiten, darunter das Asperger-Syndrom, weshalb sein Arzt ihm einen Behindertenausweis empfohlen hat - und dabei quält ihn das Asperger-Syndrom bei weitem nicht so sehr wie sein ADS. Der Arzt des Patienten hat sich übrigens bereit erklärt für eine Methamphetamin-Therapie einzutreten.

Methamphetamin ist schon in sehr geringer Dosis wirksam. Solange die therapeutische Dosis nicht weit überschritten wird, sollte es keine Schäden im Gehirn geben. Das beweisen die Erfahrungen zahlreicher ADS-Patienten in den USA, die mit Desoxyn keine Probleme haben.

Ach ja: Der Patient bedankt sich für deine Antwort

M-2396
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  #4 (permalink)  
Alt 17.04.2011, 23:36
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AW: Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Zitat:
Zitat von Morpheus-2396 Beitrag anzeigen
Der Arzt des Patienten hat sich übrigens bereit erklärt für eine Methamphetamin-Therapie einzutreten.
Das ist schön, aber Du kannst mal den User Axxl fragen, wie schwierig eine Sondergenehmigung ist. Bei "harten" Drogen wird die Sache noch ganz anders aussehen.

Zitat:
Methamphetamin ist schon in sehr geringer Dosis wirksam. Solange die therapeutische Dosis nicht weit überschritten wird, sollte es keine Schäden im Gehirn geben. Das beweisen die Erfahrungen zahlreicher ADS-Patienten in den USA, die mit Desoxyn keine Probleme haben.
Und wurde das bereits wissenschaftlich aufgearbeitet oder woher hast Du Deine Berichte?

Man sollte davon ausgehen, dass die Bundesopiumstelle extrem restriktiv ist, da müssen beste Argumente her. Erfahrungsberichte taugen da null und nix, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Aussage einer absoluten Fachkraft, die den Patienten untersucht hat, werden notwendig sein.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.04.2011, 18:18
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AW: Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Der Patient hätte zu diesem Thema noch eine andere Frage:

Rein logisch müsste das BfArM dem Patienten eine Erlaubnis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr (§3 Absatz 1 BtMG) erteilen (auf Antrag), da sie die Pflicht hat "die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung" sicherzustellen (§5 Absatz 1 Nr. 6 BtMG). Wenn sie das nicht tut, hätte der mit einer Klage Erfolg haben, oder?

M-2396
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  #6 (permalink)  
Alt 18.04.2011, 18:41
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AW: Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Wird das Medikament zufällig in irgendeinen anderen EU-Staat frei gehandelt?
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  #7 (permalink)  
Alt 18.04.2011, 18:50
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AW: Desoxyn® (Methamphetamin) für ADS-Patienten wie legal in Deutschland bekommen?

Das weiss der Patient nicht, aber der Patient hält es durchaus für möglich, dass irgendein EU-Staat das noch erlaubt. Wichtig ist aber, dass der Patient es hier in Deutschland bekommen können muss.

Könntest du deine Meinung bzgl. des Patienten Chance durch den §3 Absatz 1 BtMG (in Verbindung mit §5 Absatz 1 Nr. 6 BtMG) sagen? In dem Urteil, dass der Patient in seinem ersten Post verlinkt hat, wird auch dieser Weg beschrieben. Der Patient kann ihn für euch zitieren, wenn ihr wollt.

M-2396
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  #8 (permalink)  
Alt 18.04.2011, 21:55
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Zitat:
Zitat von Morpheus-2396 Beitrag anzeigen
Rein logisch müsste das BfArM dem Patienten eine Erlaubnis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr (§3 Absatz 1 BtMG) erteilen (auf Antrag), da sie die Pflicht hat "die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung" sicherzustellen (§5 Absatz 1 Nr. 6 BtMG). Wenn sie das nicht tut, hätte der mit einer Klage Erfolg haben, oder?
Dazu müsste man die Notwendigkeit dieses Medikaments nachweisen, was schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit ist.
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  #9 (permalink)  
Alt 19.04.2011, 06:32
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Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Dazu müsste man die Notwendigkeit dieses Medikaments nachweisen, was schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit ist.
Könntest du dem Patienten bitte sagen, warum es unmöglich sein soll, die Notwendigkeit von Methamphetamin zu beweisen. Folgende Gründe sprechen für eine Notwendigkeit:

1.) Der Patient hat alle gängigen ADS-Medikamente ohne Erfolg ausprobiert (wie bereits im ersten Posting dieses Threads beschrieben).
2.) Der Patient hat auch alle möglichen Arten von Psychopharmaka bekommen, die klinisch genutzt werden: Antidepressiva (Trizyklische, SSRIs und NaSSAs), atypische Neuroleptika, Stimmungsstabilizatoren (Valproinsäure), Sedativa (Benzodiazepine) und vieles mehr, was dem Patienten jetzt gerade nicht einfällt.
3.) Das ADS hindert den Patienten entscheidend daran, sein Leben in den Griff zu bekommen. Und dass der Patient in seinem Leben nicht vorwärtskommt, weil er nicht vernünftig funktionieren kann, führte bei ihm (und führt immer noch) zu schweren Depressionen (welches beim Patienten schon vor Jahren auch diagnostiziert wurde). Er leidet also sehr an seiner Erkrankung. Außerdem behindert es ihn stark bei seinem beruflichem Werdegang (der Patient holt nämlich gerade sein Abitur nach).

Die einzigen Gründe, die dagegen sprechen (aber rein praktisch wohl nie auftreten werden), sind:

1.) Nervenschäden am Gehirn bei *therapeutischer Dosierung und therapeutischer Anwendung*
2.) Entwicklung einer Sucht bei *therapeutischer Dosierung und therapeutischer Anwendung*

Was sagst du dazu?

Eine Frage nebenbei: Warum ist die Bundesopiumstelle so restriktiv?

M-2396
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  #10 (permalink)  
Alt 19.04.2011, 09:39
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Zitat:
Zitat von Morpheus-2396 Beitrag anzeigen
Könntest du dem Patienten bitte sagen, warum es unmöglich sein soll, die Notwendigkeit von Methamphetamin zu beweisen. Folgende Gründe sprechen für eine Notwendigkeit:
Diese Gründe zeigen das Dilemma. Es reicht nicht aus, negativ zu argumentieren ("Die anderen Sachen helfen nicht"), sondern man muss den positiven Nachweis führen ("Crystal hilft!"). Sonst könnte man ja auch böse sagen: "Die anderen Sachen helfen nicht, soll er doch Himbeersaft nehmen. Der könnte auch wirken" Und dieser positive Nachweis ist kaum zu führen, dazu müsste das "Medikament" in Fachkreisen schon weitestgehend anerkannt sein.

Zitat:
Was sagst du dazu?
Dass beide Nebenwirkungen auftreten können. Und schon allein das ist ein Argument gegen Crystal.

Zitat:
Eine Frage nebenbei: Warum ist die Bundesopiumstelle so restriktiv?
Weil sonst jeder sich Drogen verschreiben lassen könnte, mit dem Argument "alles andere hilft nicht". So kann man es platt sagen. Eleganter wäre, dass es ein wissenschaftlich überprüftes Therapieregime gibt mit anerkannten Präparaten. Um dieses Regime zu ändern müssen fundierte Argumente her. Wie ich schon sagte: man braucht ein Gutachten und Studien in diesem Bereich.
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