Dies ist eine Diskussion zu Cannabiskonsum und Vorladung der Polizei innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Cannabiskonsum und Vorladung der Polizei ich hoffe, dass hier jemand "Person X" helfen kann! "Person X": Volljährig, 18 Jahre, ohne Vorstrafe und noch nie Kontakt mit der Polizei Angenommen die Polizei hat einen Dealer festgenommen und u.a. auch das Handy sichergestellt. Eine Woche später ruft "Person X" auf diesem Handy an und fragt nur ob man sich treffen könnte. Daraufhin merkt "X" das am anderen Ende der Leitung die Polizei ist und legt auf. Die Polizei spricht auf die Mailbox, dass "X" zur Polizei kommen solle, oder sie würden zur Wohnadresse von kommen. "X" hat im Vorfeld schon 3 mal Cannabis konsumiert und wäre auf einen eventuell anstehenden THC-Test positiv. 1. Mit was für Folgen hat "X" generell zu rechnen ? Gerichtsvorladung, Freiheitsentzug oder doch nur Geldstrafe ?? 2. Das einzige was die Polizei "Person X" nachweisen kann ist der positive THC-Test und "versuchter Ankauf". Oder ? 3. Wie kann sich "X" bestmöglichst schützen und was sollte er tun ? Vielen Dank im Voraus ! |
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| AW: Cannabiskonsum und Vorladung der Polizei 1. Wegen was rechnen? Wegen eines postiven THC-Tests? Dafür kann man nicht verurteilt werden (ausgenommen, wenn man unter THC-Einfluß ein Fahrzeug geführt hat). Außerdem muß X weder zur Polizei gehen, noch da irgendetwas aussagen, noch einen Test machen. 2. Eben. Eine Frage "Können wir uns treffen" ist kein "versuchter Ankauf" 3. Keinerlei Aussage zur Sache machen und abwarten was die Staatsanwaltschaft aus der Sache macht. Zu 99,9% wird sie eingestellt. Sollte das nicht der Fall sein (weil er z.B. durch den Dealer belastet wird) ist es immer noch früh genug die Strafegie ggf. zu ändern. Wie gesagt: Keine Aussage wäre in solch einem Fall das Beste, aber ich wage mal vorauszusehen, dass X sich trotzdem von der Polizei zu einer Aussage "überreden lassen" wird und sich "ohne Not" selbst belastet. Die Erfahrung zeigt halt, das es meist so ist, das Beschuldigte sich -trotz gegenteiliger Ratschläge auch von z.B. Anwälten- nie daran halten, sondern sich -warum auch immer- lieber um Kopf und Kragen reden.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Cannabiskonsum und Vorladung der Polizei Ich danke für die umfangreiche Antwort! Vorausgesetzt "X" erscheint also nicht bei der Polizei, was darf sie tun wenn sie zur Wohnadresse kommt ? |
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| AW: Cannabiskonsum und Vorladung der Polizei Sie darf klingeln. Ich vermute aber, dass sie es nicht tun wird, sondern dass dies nur eine leere "Drohung" war. Noch besser ist der Spruch: "Wenn Sie der Vorladung nicht folgen, wird die Sache vor Gericht verhandelt werden" - als hätten sie zu bestimmen, was vor Gericht kommt und was nicht ![]() Es ist nun einmal so, dass die Polizei per Gesetz keine verbindlichen Ladungen aussprechen kann. So versucht sie, die Beschuldigten zum Erscheinen zu überreden, um sie dann zum "Singen" zu überreden. Das ist wohlgemerkt mMn kein Problem, solange es unter Einhaltung der Regeln geschieht.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Cannabiskonsum und Vorladung der Polizei Zitat:
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Das beste was der Konsument in so einem Fall machen kann: Klappe halten! Trotzdem würde ich empfehlen in Zukunft die Finger von Drogen (auch Alkohol und Nikotin) zu lassen. Ist einfach ungesund und im Falle der illegalen Drogen bekommt man nur Ärger - insbesondere bei Cannabis. Ein junger Cannabiskonsument, der dies auch bleiben möchte, sollte besser gar nicht erst den Führerschein machen. Denn den wäre er früher oder später wohl los.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Cannabiskonsum und Vorladung der Polizei Zitat:
![]() Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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