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Cannabis Deutschland/Holland

Dies ist eine Diskussion zu Cannabis Deutschland/Holland innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 27.04.2011, 11:06
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Cannabis Deutschland/Holland

Angenommen Genosse A konsumiert in Holland Cannabis in einem Coffeeshop und kehrt danach nach Deutschland zurück (sei es mit dem Bus, Zug oder zu Fuß). Wenn er nun in Deutschland angehalten werden würde, könnte er bestraft werden? Bei dem Konsumenten soll es sich um einen Volljährigen handeln, der kein Auto gefahren ist.
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Alt 27.04.2011, 15:04
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AW: Cannabis Deutschland/Holland

Ich gehe mal davon aus, dass Du die Antworten in dem mittlw. gelöschten thread gelesen hast...

Daher nur noch mal kurz zur Rechtslage:

Ein Deutscher der in NL Cannabis besitzt oder erwirbt, kann nach deutschem Recht in Deutschland verfolgt werden. Da der Besitz und Erwerb von Cannabis auch in Holland nicht "positiv-legal" ist (sondern strafbar gem. NL-Drogengesetz) und lediglich unter bestimmten Bedingungen/Voraussetzungen "geduldet"/"nicht verfolgt" wird (ähnl.!! wie § 31a BtmG in D) ist § 7 des deutschen StGB anwendbar.
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Alt 27.04.2011, 15:50
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AW: Cannabis Deutschland/Holland

Leider habe ich die Beiträge nicht gelesen, da ich am gestrigen Tag abwesend war
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Alt 27.04.2011, 17:32
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AW: Cannabis Deutschland/Holland

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Ich gehe mal davon aus, dass Du die Antworten in dem mittlw. gelöschten thread gelesen hast...

Daher nur noch mal kurz zur Rechtslage:

Ein Deutscher der in NL Cannabis besitzt oder erwirbt, kann nach deutschem Recht in Deutschland verfolgt werden. Da der Besitz und Erwerb von Cannabis auch in Holland nicht "positiv-legal" ist (sondern strafbar gem. NL-Drogengesetz) und lediglich unter bestimmten Bedingungen/Voraussetzungen "geduldet"/"nicht verfolgt" wird (ähnl.!! wie § 31a BtmG in D) ist § 7 des deutschen StGB anwendbar.
Das ist aber umstritten. Richtiger scheint es zu sein, beim souveränen und gefestigten Strafverfolgungsverzicht des Tatortstaates einen beachtlichen Strafausschließungsgrund anzunehmen. Denn § 7 Abs. 2 StGB folgt dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, was es zweifelhaft erscheinen lässt, die Verfolgung an die bloß rechtstechnische Umsetzung der Straffreiheit zu knüpfen. Die Nichtdurchsetzung des Suchtstoffstrafrechts bei geringfügigen Mengen Cannabis erfolgt in den Niederlanden nicht punktuell und ermessensabhängig, sondern steht vielmehr einem materiellen Strafrechtsausschluss in der Wirkung nicht nach.
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Alt 27.04.2011, 17:37
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AW: Cannabis Deutschland/Holland

Damit kann dann ja eig. nur "geistig abwesend" gemeint sein, denn außer Dir selbst wird den anderen thread ja kaum jemand gelöscht haben...

Wie auch immer:

Dort habe ich im Grunde das selbe geschrieben, wie oben. Und darüber hinaus, dass niemand Drogen nehmen sollte, obwohl er es eigentl. nicht will. Denn Dein anderer thread war ja in diesem Punkt etwas anders formuliert als dieser hier, nach dem Motto:

"X hat noch nie Suchtmittel genommen, jetzt wollen aber 2 Freunde mit X nach Holland und da wird es dann wohl zum ersten Mal passieren"

Und das hat sich für mich so angehört, als wenn X gar nicht will (eigentl.)

Außerdem: Wer weiß, ob die "Freunde" nicht auf der Rückfahrt was mitnehmen (auch wenn sie sagen, dass sie es nicht machen).
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Alt 27.04.2011, 17:47
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AW: Cannabis Deutschland/Holland

Finger weg von Drogen! Man kann mit Drogen zwar auch eine Menge Spaß haben, aber sie werden oft völlig verharmlost. Das gilt insbesondere für Cannabis. Es kommt z.B. recht häufig zu cannabis-induzierten Psychosen. Auch wenn nur sporadischer Konsum höchst wahrscheinlich keine nennenswerten Schäden hinterlässt, so besteht doch die Gefahr der Realitätsflucht, der alternativen Problembewältigung, die keine ist (funktioniert auch prima mit manch anderen legalen oder illegalen Drogen, vor allem Alkohol).

Nicht zu vergessen, die rechtlichen Probleme, die Konsum, Besitz und erst recht Handel von Cannabis nach sich ziehen. Da Cannabis außerordentlich gut und lange nachweisbar ist, sind Konsumenten in einer Verkehrskontrolle schnell dran. Bis man den Führerschein wieder kriegt, gehen etliche tausend Euro ins Land. Ganz zu schweigen von den eventuellen Problemen bei der Berufswahl, wenn man z.B. Erzieher, Polizist oder ähnliches werden will. Und eine waffenrechtliche Eignung könnte Sportschützen durchaus auch verweigert werden.
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Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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Alt 27.04.2011, 19:07
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Zitat:
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Damit kann dann ja eig. nur "geistig abwesend" gemeint sein, denn außer Dir selbst wird den anderen thread ja kaum jemand gelöscht haben...
So ganz stimmt es ja nicht :P Der Thread wurde gelöscht, weil ich eben nicht X und Y geschrieben habe sondern von mir als speziellen Fall berichtet habe. Somit war das kein allgemein möglicher Fall sondern ein spezifischer und das sei scheinbar verboten

// Außerdem müsste es doch genau derselbe Fall sein wenn ein 16 Jähriger aus den USA nach Deutschland kommt und sich mit Bier die Birne zuknallt. Ich weiß in diesem Fall ist Bier in den USA ebenfalls legal aber nach dem US-Amerikanischem Gesetz würde die Person ja auch etwas illegales tun. Ich merk schon es ist ziemlich schwer was konkretes darüber zu sagen aber dennoch danke
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Alt 27.04.2011, 21:18
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@ clown

Ja, das kann gut sein, dass es umstritten ist. So tief bin ich nicht in der Materie, dass ich die exate de jure Ausgestaltung der "Nichtverfolgungsrichtlinien" in den Niederlanden kenne, und ob die -auch für Ausländer- so dermaßen verfolgungsausschliessend sind, dass § 7 StGB nicht anwendbar ist. Grundsätzlich ist der Besitz von Cannabis jedenfalls auch in NL strafbar, vgl. Art. 3 Buchst. C Opiumwet iVm. Lijst II.

Reale, bis zu einer Verurteilung führende, Verfolgungsgefahr ist bei Kleinstmengen de facto ja auch nach deutschem Recht [§ 31a BtmG] kaum zu erwarten.

Die TE schreib in ihrem ersten, gelöschten thread jedoch, dass schon eine reine Strafanzeige ihr nicht gut in den Kram passen würde. Und mit einer solchen müßte sie ggf. schon rechnen, wenn dann auch später eingestellt wird. Die "deutschen Teile" der sog. GPTs (grenzüberschreitende Polizeiteams) leiten näm. durchaus entspr. Verfahren ein, auch bei Feststellung (von Deutschen) auf NL-Gebiet.

@ginetrix

Das Beispiel mit dem biertrinkenden Ami-Jüngling paßt schon deswegen nicht, weil die Tat in beiden Ländern eine Straftat sein müßte. Bierkonsum ist für den Konsumenten in D keine Straftat, unabhängig vom Alter.
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