Dies ist eine Diskussion zu Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Probleme innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Probleme Zitat:
Wenn die Damen und Herren über Grundgesetz und internationale Erklärungen lachen wollen, bitteschön, es gibt kein Gesetz, das einem verbietet, nach seiner Gesinnung zu lachen. Natürlich beeinflusst der Konsum einer Droge die Urteilsfähigkeit, nur nicht ungedingt zum Negativen, da sich im Normalfall positive, als auch negative Wirkungen der Droge und Erfahrungen und Erkenntnisse ins Gedächtnis einspeichern und dies notwendigerweise zur Entscheidungsfindung genutzt werden muss. Das aber zwangsläufig eine Erkrankung vorliegen muss - Abhängigkeit -, ist nicht gegeben. Sich sein Wohlergehen -ein subjektiver Wert - hinreichend über Drogen verbessern zu können, kann trotzdem niemand abstreiten... Dies ist aber trotzdem kein Persilschein. In der Tat denke ich, dass eine Eraubnis nicht erteilt werden muss, wenn tatsächlich eine begründete Abhängigkeit des Konsumenten vorliegt. Ausserdem soll Karlsruhe ja nicht wegen einer generellen Legalisierung lachen, sondern weil die Bundesopiumstelle endlich einmal ihrem Auftrag nach handelt, nämlich nicht nur den Verkehr mit Betäubungsmitteln zu überwachen, sondern Genehmigungen für wissenschaftliche oder andere im öffentlichen Interesse liegenden Dingen. Es wird eine Genehigung zu blubblah in Ausnahmefällen gewährt. Diese Ausnahmefälle sind die Ausnahme von der prinzipiellen Illegalisierung. MfG Geändert von mono77 (27.05.2009 um 15:25 Uhr). |
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Es kommt im übrigen nicht darauf an, Wohlergehen approximativ zu erreichen, sondern subjektiv und graduell. Aber wie heisst es so schön: 'Dont feed the Troll!' Geändert von mono77 (27.05.2009 um 16:15 Uhr). |
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Prob Zitat:
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Prob Zitat:
Das Cannabis in bestimmten Bereichen als Medikament genutzt werden kann, ist inzwischen seit Jahrtausenden bekannt, diese Information dürfte selbst in der Schweiz angekommen sein. Das es dem Wohlergehen zuträglich sein kann, dürfte noch weniger bezweifelt werden. Zitat:
Stehen Sie, Goldbart, immer noch dazu,mich hier in diesem Forum öffentlich als krank zu bezeichnen? Ja oder Nein? |
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Prob Zitat:
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Mit meiner Schilderung hat es nichts zu tun. Zitat:
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Oh..ich sehe nochwas, Sie haben geschrieben: "Wer Drogen braucht, ist krank." Verwenden sie brauchen hier im Kontext von "benötigen" oder "gebrauchen/benutzen" ? Geändert von mono77 (28.05.2009 um 00:53 Uhr). |
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Probleme Mea Culpa, Goldbart, ich bitte sie hiermit unter Tränen um Gnade und Rücksicht, ich bin seit 36 Stunden wach ( nein, ohne Drogen,noch nicht einmal mit Kaffee ). Wenn das BVerfG eine solche Begründung schon einmal abgewiesen hat, würde ich sehr gerne eine Quellenangabe haben, ich habe bisher mit dieser Argumentation nichts gefunden. ( Vielleicht erwähnungen des Artikels 2 GG, wenn es um strafrechtlche Taten ging.) Noch einmal, es geht mir nicht um die Verfassungsmässigkeit vom BtmG, sondern darum, dass meine Argumentation ein öffentliches Interesse begründet, nach der die Bundesopiumstelle eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann, die nicht aufgrund des Vorhandenseins einer Krankheit bestand haben könnte, sondern einer graduellen Verbesserung der Gesundheit durch Erhöhung des Wohlergehens. Geändert von mono77 (28.05.2009 um 00:59 Uhr). |
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Prob Zitat:
Die in Art.2 GG vorgesehene Rechtsnorm würde das Bundesverfassungsgericht wohl verpflichten, hier eine Entscheidung in der von Ihnen vorgeschlagenen Weise zu treffen, wenn der Wortlaut unserer Verfassung verbindlich zu gelten hat. Allerdings hat man das dort, wie auch in der Politik genau erkannt und da man offensichtlich nicht vor hat, dass die entsprechenden grundrechtlichen Konsequenzen ihren Ausdruck finden, d.h. diese unsägliche und absolut unverhältnismäßige strafrechtliche Repression bei Cannabis per Gesetz abgeschafft werden müßen, bedient sich dieses oberste Gericht der seit 1993 durch Änderung des Art.93 geschaffenen Möglichkeit, sich vor solchen Entscheidungen zu drücken. Aus meiner Sicht wurde dadurch dieses hohe Verfassungsorgan von seiner Wächterfunktion zu einem politischen Legitimationsinstrument degradiert, was mit Sicherheit ein Schaden für diese freiheitlich-demokratisch verfasste Gesellschaft sein dürfte. Nur leider, selbst wenn der Bürger in diesem Lande das erkennt, ist er dagegen machtlos! klartext |
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Probleme Ich glaube, bevor es bei einer Absage einer Genehmigung von der Bundesopiumstelle zum BVerG geht, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Es gab von dieser Stelle auch schon mindestens eine Entscheidung, laut Presseartikel im Netz. Falls jemand eine Quellenangabe in dieser Hinsicht machen kann, würde ich mich sehr freuen, diese zu erfahren. Wiederum zielen die Entscheidungen, die ich im Netz gefunden habe, darauf ab, einen Antrag durchzusetzen, der auf einen expliziten Krnakheitsfall begründet ist. Die Begründung, sein Wohlergehen sicherzustellen, scheint noch nicht aufgegriffen worden zu sein. Die Einstufung, ob das Sicherstellen der Gesundheit, genauer des Wohlergehens im öffentlichen Interesse liegt, wird dann wohl erst einmal beim Bundesverwaltungsamt entschieden, falls sich die Bundesopiumstelle dieser Sichtweise verwehrt. Falls jemand eine Argumentation hat, dass die Erhöhnung der Gesundheit, insbesondere der Erhöhung des Wohlergehens, deren Schutz durch Artikel 2 GG gesichert wird, prinzipiell nicht im öffentlichen Interesse liegt, wäre ich ihm sehr verbunden. Im übrigen sehe ich es als erforderlich an, dass es einen pragmatischen legalen Weg geben muss, eine legale Tat ( Konsum von Cannabis) auch durchführen zu können, ohne sich oder andere vorher einer illegalen Tat zu bedienen. MfG Geändert von mono77 (28.05.2009 um 14:29 Uhr). |
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Probleme Zitat:
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Da ein "Wohlergehen" außer bei Einzelfällen (und die klagen dann berechtigt) auch ohne einen Drogenrausch möglich ist, ist die Birne geschält.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Cannabis als Medizin und Menschenrecht, Menschenwürde, menschlich rechtliche Probleme Zitat:
Wo findet man den im Netz einen juristisch Relevanten Kommentar zu Artikel 2 GG?, der auf die Normen schliessen lässt? Zitat:
Ich habe jetzt §12 SGB nicht gelesen, aber nach meinem Dafürhalten ist meine Argumentation nicht daran gekoppelt,krankenversichert zu sein und zielt NICHT darauf ab, eine von der Krankenkasse bewilligte Behandlung zu erhalten. Eher in dem bildlichen Sinne, dass es mir ja freisteht, meine Gesundheit zu schützen oder zu verbessern, zum Beispiel wie durch Kauf und Konsum von Nahrungsergänzungsmitteln oder der Teilnahme an sportlichen Aktivitäten. Noch einmal: Meine Argumentation ist frei von der Begründung durch Krankheit, sondern durch Verbesserung der Gesundheit. Im Kern zielt meine Argumentation rechtlich darauf ab, dass der Konsum von Dogen nicht illegal ist. Nach meinem Verständnis muss irgendwo staatlich Vorkehrung getroffen werden, das zum Zwecke einer Tat, die legal ist, auch eine Möglichkeit geschaffen werden muss, den Weg zu einer legalen Tat hin auch legal bestreiten zu können. Damit kommt ganz Eindeutig in diesem Fall eben die Bundesopiumstelle in Betracht, die einzige innerstaatliche Institution, die es ermöglichen kann, die Kette aller Beteiligten zu dieser legalen Tat auch legal zu belassen und nicht mindestens ein Akteur illegal handeln muss. Niemand darf mir einen Weg zu einer legalen Tat verwehren! Zitat:
eben einen subjektiven Wert darstellt. Die prinzipielle Möglichkeit, sein Wohlergehen auch über andere Wege zu erreichen, darf nicht als Argument genommen werden, einem die Erlaubnis zu verweigern. Der Pallativ gilt ( noch) im Bereich der Behandlung von Erkrankungen, kann aber nicht herangezogen werden, um die persönliche Herangehensweise zur Verbesserung seiner Gesundheit einzuchränken. Eine Zuwiderhandlung ist ein Vergehen gegen Artikel 2 GG und dem internationalen Analogon Artikel 25, allgemeine Erklärung der Menschenrechte: "Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet,[...]" Hier steht 'Gesundheit' und 'Wohl' sogar explizit, es muss also noch nicht einmal die Definition von Gesundheit der WHO normativ in Deutschland gedeckt sein, sondern eine Verweigerung einer Genehmigung trotz den genannten Gründen verstösst eindeutig gegen die internationale allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Man könnte also im Falle der Verweigerung einer Erlaubnis auf Körperverletzung klagen, nicht nur national, sondern international, wenn es denn sein muss und BVerwG und BVerfG dieser Argumentation nicht folgen können/ wollen. Gegenargumente sind wie immer sehr willkommen. MfG Geändert von mono77 (28.05.2009 um 19:32 Uhr). |
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