Dies ist eine Diskussion zu BTM- Nicht geringe Mengen innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| BTM- Nicht geringe Mengen person A hatt bis jetzt keine Vorstraffen und wollte mich erkundigen was person A zukommen kann. Was die höchststrafe und was Mindestens ist sowie was am wahrscheinlichsten herauskommen könnte. Von den Straffen habe ich gar keine Ahnung und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Angenommen Person A ist 23 Jahre mfg |
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| AW: BTM- Nicht geringe Mengen Zollkontrolle - also an der Grenze erwischt, richtig? In dem Fall handelt es sich um Einfuhr einer nicht geringen Menge. Die Mindeststrafe dafür sind 2 Jahre. Die Höchststrafe 15 Jahre. Wenn er bisher keine Vorstrafen hat, wird die Strafe natrürlich sehr, sehr viel näher an 2 Jahren liegen, als an 15 jahren. Näher kann es man es ohne weitere Kenntnisse des Falls nicht sagen. Wenn man mal zugrunde legt, dass es nicht wirklich riesige Mengen waren, würde ich mal ganz grob auf 3 Jahre tippen. Vielleicht auch 3 Monate weniger oder 6 mehr.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: BTM- Nicht geringe Mengen Ja an der Grenze. Meinst du mit 3 Jahren "Bewährung" oder Gefängis? |
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| AW: BTM- Nicht geringe Mengen Gefängnis. Eine Freiheitsstrafe kann nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie nicht höher als 2 Jahre liegt (siehe § 56, Abs. 2 StGB). Über 2 Jahre können daher nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Und da in diesem Fall (Einfuhr) die Mindeststrafe schon 2 Jahre ist, ...
__________________ cheers, JHS |
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| AW: BTM- Nicht geringe Mengen Würde es an der Strafe was ändern wenn zu der Person A noch eine Person B im auto dabei gewesen wäre? Sozusagen wären dann Person A und Person B zusammen gefahren |
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| AW: BTM- Nicht geringe Mengen Nee, das ändert nichts. Außer das Person B dieselbe Strafe zu erwarten hat, wenn auch er tatbeteiligt und min. 21 Jahre alt ist (gemeinschaftliche Einfuhr). Strafen werden nicht durch die Anzahl der Täter "geteilt". Insb. auch bei BTM-Einfuhr-Sachen werden auch nicht die Drogenmengen durch die Anzahl der Täter geteilt. Es wird jedem die Gesamtmenge zur Last gelegt. Ist schon ein Anwalt eingeschaltet? Wenn nicht sollte man das schleunigst nachholen. Für die Verhandlung braucht man eh einen, da es ein Fall der sog. "notwendigen Verteidigung" ist. Man darf sich hier in dem Fall nicht alleine verteidigen (vor Gericht)
__________________ cheers, JHS |
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| AW: BTM- Nicht geringe Mengen Zur Tatseit war Person B noch 20 jahre alt. Jetzt 21. Anwalt ist eingeschaltet bei Person B. Person A sucht noch. Kann es sein weil Person B zu der Zeit noch unter 21 wahr, das beide vor dem Jugendricht bestraft werden? |
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| AW: BTM- Nicht geringe Mengen Möglich (kann aber auch sein, dass das Verfahren gegen A abgetrennt wird), aber selbst wenn beide vors Jugendgericht gehen bringt das zumindest A rein gar nichts, weil gegen den auf jeden Fall Erwachsenenrecht angewendet wird (auch beim Jugendgericht). Bei B wird sich noch entscheiden ob Jugend- oder Erw.-Recht. Mit bereits 20 kommt auch Erw.-Recht durchaus in Frage, aber das kann man so nicht vorhersagen. Vielleicht bekommt er noch Jugendrecht (was um einiges günstiger für ihn wäre). Nur -wie gesagt- A bringt das alles nichts, denn mit 23 wird der auf jeden Fall nach Erw.-Recht verurteilt. Eine andere Möglichkeit gibt es rechtlich nicht. Und Erw.-Recht heißt halt: 2 Jahre Minimum
__________________ cheers, JHS |
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