Dies ist eine Diskussion zu BTM - gewerbsmäßiger Handel mit Marihuana in 381 Fällen - UHAFT innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| BTM - gewerbsmäßiger Handel mit Marihuana in 381 Fällen - UHAFT Ich habe eine Frage zu folgendem - fiktivem - Sachverhalt: A wird wg. gerwerbsmässigen Handels mit BTM - nametlich Marihuana - in mindestens 381 Fällen, bestätigt durch 7 Zeugen, angeklagt. Diese Zeugen bestehen zu nicht unerheblichem Teil aus Familienmitgliedern seiner Lebensgefährtin B. Innnerhalb der Familie der B herrschen allgemein Zwistigkeiten - nicht zuletzt aufgrund der nun eingetretenen Elternschaft von A und B. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Hauptbelastungszeugen C um einen Cousin, der selbst im Rahmen des §31 BTMG Hafterleichterung dafür erhielt, dass er A gleichsam "ans Messer lieferte". Die weiteren Zeugen sind u.a. Vater und Großmutter der B, sowie der Lebensgefährte deren Cousine. Die Tatzeitpunkte datieren gemäß Zeugenaussagen auf das Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war A 18 Jahre alt. Damals habe A vermeintlich seinen Lebensunterhalt aus dem Verkauf von BTM bestritten. Bis heute ist er weder im Besitz eines Führerscheins noch sonstiger Gegenstände höheren Werts. Mittlerweile ist A berufstätig und, wie eingangs erwähnt, Vater eines drei Monate alten Kindes. A wurde polizeilich observiert. Er wurde nicht "auf frischer Tat ertappt". Eine Hausdurchsuchung lieb ergebnislos. Konfisziert wurden 1200,00€ in einer Geldkassette, die im Kinderzimmer ausfbewahrt wurde und die Geldgeschenke zur Geburt enthielt. A wurde zunächst in Haft genommen, jedoch frei gelassen nachdem er dem Haftrichter vorgeführt wurde. Zwei Monate später wird diese Freilassung durch das LG widerrufen, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassung Beschwerde eingelegt hatte. A befindet sich nun in U-Haft. 1. Mit welchen Strafmaß ist zu rechnen? 2. Nach welcher Rechtsgrundlage wird A voraussichtlich abgeurteilt - StGB oder JGG? 3. Sind die Zeugenaussagen - insbesondere die aus dem familiären Umfeld der B - haltbar, oder ergibt sich aus den innerfamiliären Streitigkeiten ggf. eine verringerte Glaubwürdigkeit? 4. Könnte eine Haftbeschwerde erfolgversprechend sein? 5. Spielt eine positive Sozialprognose ggf. eine Rolle bei der Haftbeschwerde oder in der Hauptverhandlung? 6. Welche Wege wären zur Strafmilderung zu bestreiten (Stichwort: Geständnis / § 31 BTMG)? 7. Welche Schritte im Rahmen der Verteidigung wären A nun zu raten? Vielen Dank für eventuelle Antworten. Sachstand |
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| AW: BTM - gewerbsmäßiger Handel mit Marihuana in 381 Fällen - UHAFT Wenn A in Uhaft ist, dann kriegt er ja einen Pflichtverteidiger. Da nimmt er sich einen erfahrenen BtM-Verteidiger und bespricht alles mit ihm. Wer glaubt, dass ihm in einem solchen Forum geholfen werden kann, der hat was nicht verstanden. |
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| AW: BTM - gewerbsmäßiger Handel mit Marihuana in 381 Fällen - UHAFT Da A sich in UHAFT befindet, kann er ja nicht davon ausgehen, dass ihm hier geholfen wird, oder? Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt... |
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| AW: BTM - gewerbsmäßiger Handel mit Marihuana in 381 Fällen - UHAFT Zitat:
1. Es ist ja noch nichtmal grob die Menge mitgeteilt, um die es gehen soll. Aber der Erwachsenenstrafrahmen dürfte ein bis fünfzehn Jahre betragen. 2. Das entscheidet sich danach, ob A zur Tatzeit noch auf dem Reifestand eines Jugendlichen war. Eine Jugendverfehlung ist das eher nicht. 3. Entscheidend ist, wie glaubhaft die Zeugenaussagen sind. Ohne Kenntnis der Aussagen lässt sich da nichts sagen. Nur weil da irgendwo Streit ist, werden die Aussagen nicht wertlos. Den uninteressierten Zeugen gibt es in der Praxis selten. 4. Woher sollen wir das wissen? 5. Bei der Haftbeschwerde kann sie die Fluchtgefahr beseitigen, beim Hauptverfahren wäre sie Voraussetzung einer evtl. Aussetzung zur Bewährung. 6. Lässt sich ohne Akteneinsicht nicht sagen. 7. Siehe 6. |
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