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bluttest nach alkoholfahrt

Dies ist eine Diskussion zu bluttest nach alkoholfahrt innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 11:22
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bluttest nach alkoholfahrt

angenommen hr.k. fährt um 23.30 uhr alkoholisiert aus dem haus und wird 10 min. später durch die polizei gestoppt,muss einen alkoholtest machen der 1,1 promille zeigt und anschliesend gleich aufs revier gebracht bei dem ihm blut abgenommen wird ! er wird zu keiner zeit nach seinem trinkende gefragt,und zwischen haustür verlassen und blutabnahme vergehen nur 50 min. müssen bis zur blutabnahme nicht erst 2 std. nach trinkende vergangen sein fragt sich hr.k. ?
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Alt 11.04.2011, 11:31
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AW: bluttest nach alkoholfahrt

Nein.
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Alt 11.04.2011, 21:29
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AW: bluttest nach alkoholfahrt

Blutabnahme (im Revier) ist ohne richterlichem Beschluß unzulässig, da in Grundrechte eingegriffen wird, welche nur durch Gesetz eingeschränkt werden dürfen - also durch einen Richter. Ist kein richterlicher Beschluß vorhanden, ist dem in seinen Grundrechten Verletzte nach Artikel 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Er kann sich gegen die Blutabnahme verwehren.

Ohne Blutabnahme ist allein das Atemalkoholmessgerät von Dräger gerichtlich verwertbar.
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Alt 11.04.2011, 21:41
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AW: bluttest nach alkoholfahrt

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Blutabnahme (im Revier) ist ohne richterlichem Beschluß unzulässig, da in Grundrechte eingegriffen wird, welche nur durch Gesetz eingeschränkt werden dürfen - also durch einen Richter. Ist kein richterlicher Beschluß vorhanden, ist dem in seinen Grundrechten Verletzte nach Artikel 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Er kann sich gegen die Blutabnahme verwehren.

Ohne Blutabnahme ist allein das Atemalkoholmessgerät von Dräger gerichtlich verwertbar.
das ist so nicht (ganz) richtig
Zitat:
BVerfG v. 11.06.2010: Im Fall der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 und Abs. 2 StPO muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist.
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Alt 11.04.2011, 22:46
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AW: bluttest nach alkoholfahrt

Die 2 Stunden beziehen sich doch auf die Resorptionsphase, also es ist die Zeit, in der der Alk ins Blut wandert. Da ist es doch für den Beschuldigten nicht von Nachteil, wenn diese zu kurz bemessen ist. Zur Not ist so weniger Blut im Alkohol, als nach 2 Std.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 22:56
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AW: bluttest nach alkoholfahrt

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Zur Not ist so weniger Blut im Alkohol, als nach 2 Std.


Meinst das sie in der Alkoholprobe doch ein kleines bisschen Blut gefunden haben? In so einem Fall verflüchtigt sich ja ne Blutprobe mal bevor sie geprüft wurde
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Zitat:
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  #7 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 23:20
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AW: bluttest nach alkoholfahrt

Zitat:
Zitat von charles0308 Beitrag anzeigen
das ist so nicht (ganz) richtig
Das Urteil ist relativ neu.

Und in wieviel Fällen hat die Polizei zuerst sich bemüht eine richterliche Anordnung einzuholen, oder die Staatsanwaltschaft zu bemühen, ohne selbst vorher die Blutentnahme anzuordnen?
Ich behaupte aus Erfahrung (nicht als Beschuldigter!), daß die Polizeibeamten, vor allem in den Abend- und Nachtstunden, genau wissen, daß ihre Anordnungen im Nachhinein gedeckt werden. Die Polizei ist quasi allmächtig. Diese Allmacht der Polizei, wie sie in der DDR bestanden hat, will man mit der "freiheitlich-demokratischen-Grundordnung" der BRD - der drei Gewaltenteilung - als nicht existent wissen, aber sie besteht unzweifelhaft fort.

Polizeistaat, hört man reden.
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Alt 11.04.2011, 23:43
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Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Das Urteil ist relativ neu.
und? Sollen wir alte Urteile zitieren?

Den weiteren "Erguss" kommentiere ich nicht
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  #9 (permalink)  
Alt 12.04.2011, 08:40
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AW: bluttest nach alkoholfahrt

Auch ohne das zitierte Urteil wäre die Auffassung von Hendrik nicht ganz korrekt. Hat sich eigentlich in der Rechtsprechung zum 81a was geändert, ich glaube mal eher nicht so...
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  #10 (permalink)  
Alt 13.04.2011, 00:39
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Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Auch ohne das zitierte Urteil wäre die Auffassung von Hendrik nicht ganz korrekt.
Inwieweit? Daß bei einer Blutentnahme das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) nur durch Gesetz verletzt werden darf ist nicht korrekt?

Stehen die Anordnungen der Stadt- Wald- und Wiesenpolizei über den Grundrechten?
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