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Bitte um "Übersetzung" eines Beschlusses

Dies ist eine Diskussion zu Bitte um "Übersetzung" eines Beschlusses innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 14:56
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Bitte um "Übersetzung" eines Beschlusses

Hallo,

ich habe diesen Beschluß eines Antragstellers gefunden, der per Einstweiliger Verfügung seinen Führerschein wieder Erwerben wollte.
So wie ich das verstanden habe, wurde er zu einer MPU gebeten weil er etwas mit Amphetaminen zu tun hatte. Diese MPU lehnte er ab, mit der konequenz seinen FS abzugeben.
Auf Seite 5 im oberen Absatz steht irgendwas von 5 Jahren. Heißt das, daß dort die Verjährungsfrist von 10 Jahren nicht vorliegt ?
Könnte er also den Führerschein nach 5 Jahren einfach ohne MPU neu machen ?
Aber lest selbst :

http://img62.imageshack.us/img62/2798/img005tp.jpg

http://img510.imageshack.us/img510/7488/img006ws.jpg

http://img191.imageshack.us/img191/4206/img007sy.jpg

http://img202.imageshack.us/img202/4873/img008cr.jpg

Freue mich auf Antworten bzw. Übersetzungen
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  #2 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 15:08
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AW: Bitte um "Übersetzung" eines Beschlusses

Zitat:
Zitat von Kein Beitrag anzeigen
Könnte er also den Führerschein nach 5 Jahren einfach ohne MPU neu machen ?
Nein, das bedeutet das nicht. Erst ab einer Frist von 5 Jahren beginnt die 10-jährige Tilgungsfrist.

=> 15 Jahre
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  #3 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 16:50
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AW: Bitte um "Übersetzung" eines Beschlusses

IV. Verkehrszentralregister

§ 29 Tilgung der Eintragungen

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.

zwei Jahre

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
2.

fünf Jahre
1.

bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,
2.

bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
3.

bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.

zehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

Hier heisst es aber anderst ?!
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  #4 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 18:52
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AW: Bitte um "Übersetzung" eines Beschlusses

Zitat:
Zitat von Kein Beitrag anzeigen
Hier heisst es aber anderst ?!
Das kommt davon, dass Du den Paragraphen nur teilweise zitierst. Lies ihn komplett, und dann wird Dir der auch im Urteil zitierte Absatz 5 auffallen:
Zitat:
Zitat von §29 V StVG
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
Und nun kombiniere den "in allen übrigen Fällen 10 Jahre" mit dem Absatz 5. Alles klar?
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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