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Bis wann geringe Menge in NRW

Dies ist eine Diskussion zu Bis wann geringe Menge in NRW innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 13.02.2011, 20:27
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Bis wann geringe Menge in NRW

Auf die Frage hin, wieviel Speed/Pep in NRW noch als geringe Menge zählt lieferte eine Recherche im Internet die Unterschiedlichsten Werte.

Nehmen wir also ein der 23-jährige Student S aus NRW konsumiert mit einem 21-Jährigen Freund F auf einem Klo in einer Disco Speed. Beim verlassen des Klos werden sie von einem Türsteher (freudig) in empfang genommen. Nachdem Fs leeres Portemonnaie vom Türsteher gefilzt wird (da F noch ein bischen Speed an der Nase hat) setzt der Türsteher S verbal unter druck bis er das Speed (~2,5g mittelmäßige Qualität) aus seinem Portemonnaie holt.
Der Türsteher nimmt Portemonnaie und Speed an sich und geleitet F und S zum Eingang der Disco. Nach Eintrefen der gerufenen Polizei werden der Türsteher, S und F vernommen. Dort geben F und S an das Speed "gefunden" zu haben und verweigern jede weitere Aussage. Ohne Pinkeltest o.ä. und ohne irgendetwas zu Unterschreiben werden S und F entlassen. (F Zeuge, S Beschuldigter)

Beide sind bisher in keiner Weise straffällig geworden.

Würde diese Menge bei solch einem Sachverhalt noch als geringe Menge eingestuft? Wenn nicht: Was würde S (außer MPU) blühen? Mit wievielen Tagessätzen in welcher Höhe müsste er rechen? Wie sollte S sich verhalten in Bezug auf Zuhilfenahme eine Anwaltes bzw. noch kommender Aussagen?

(angenommen S wohnt in einem Studentenwohnheim, kriegt ca. 80@-90€ BaFöG + 185€ Kindergeld, welches aber seine Eltern einbehalten und dafür Miete u. Semestergebühren bezahlen)

Schonmal vielen Dank im voraus für Einschätzungen und Antworten zu diesem netten Gedankenspiel!
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Alt 13.02.2011, 23:20
JHS JHS ist gerade online
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Zitat:
Auf die Frage hin, wieviel Speed/Pep in NRW noch als geringe Menge zählt lieferte eine Recherche im Internet die Unterschiedlichsten Werte.
In NRW herrscht bezügl. der "geringen Menge" iSv. § 31a BtmG seit einigen Jahren hinsichtlich "harter Drogen" (alle Drogen außer Cannabis) eine grundsätzliche Grenze von 0,0g. Es ist/war 2010 geplant, diese Grenze wieder auf 0,5g (brutto - Qualität spielt also keine Rolle) anzuheben, bei Cannabis auf 10g (von 6g)- also auf den alten Stand vor 2007. Inwieweit das bereits umgesetzt wurde, weiß ich jetzt nicht. Ich denke eher noch nicht, denn sonst wäre es mir eigentl. bekannt. Eine Menge von 2,5g ist und war nie einstellungsfähig nach § 31a BtmG in NRW (und auch in fast allen anderen BL nicht)

Zitat:
Würde diese Menge bei solch einem Sachverhalt noch als geringe Menge eingestuft?
Wie gesagt: Nein! Und es hätte auch nichts mit "diesem Sachverhalt" zu tun. Eine Menge ist entweder gering, oder sie ist es nicht.

Zitat:
Was würde S (außer MPU) blühen?
Ob es gleich eine MPU werden muß, oder ob man nicht erst mal mit einem FÄG (Fachärtzliches Gutachten), oder sogar mit einigen Drogenscreenings wegkommt, ist noch die Frage. Diesbezüglich wird man abwarten müssen zu was einen die FEB auffordert.

Zitat:
Mit wievielen Tagessätzen in welcher Höhe müsste er rechen?
Das verrät ihm der Wahrsager seines Vertrauens.

Im Ernst: In die Zukunft schauen, oder eben wahrsagen kann hier niemand. Als bisher nicht vorbelasteter wird es sich im unteren Bereich abspielen. Irgendwo im Bereich bis 35 Tagessätze, wenn ich mal eine Obergrenze grob schätzen soll. Die Höhe des Tagessatzes soll 1/30 des monatl. Nettoeinkommens widerspiegeln. Wobei elterlicher Unterhalt (auch Naturalunterhalt) ebenfalls als Einkommen, bzw. sog. "geltwerter Vorteil" zählt. Weiterhin wird selbst der leichtgläubigste Richter nicht damit abgehen, dass S von 85,00 € BAFÖG sämtl. Kosten außer Miete und Semestergebühren bestreitet (also Lebensmittel und alles andere)
. Unterhalb von 10,00 €/Tagessatz wird hier garantiert nichts gehen, eher etwas mehr.

Zitat:
Wie sollte S sich verhalten in Bezug auf Zuhilfenahme eine Anwaltes bzw. noch kommender Aussagen?
Gegenfrage: Was sollte der Anwalt hier (noch) erreichen? Der Besitz wurde ja bereits eingeräumt. Wenn nur mal beispielsweise annimmt, das Gericht verhängt per Strafbefehl 30 Tagessätze á 10,00 € und der Anwalt erreicht eine Senkung auf 20 Tagessätze. Dann ist das Urteil um 100,00 € gesenkt worden. Gleichzeitig schickt der Anwalt seine Honorarechnung über ca. 500,00 € raus. Gutes Geschäft für S ??? S wird sich als Hochschüler ja selbst ausrechnen können wie weit die Strafe gedrückt werden müßte, damit das Honorar sich rechnet.

Am strafrechtlichen Teil der Sache ist daher nicht mehr viel zu drehen.

Was den Teil der Fahrerlaubnis angeht:

Hier sollte man tunlichst jegliche Aussage vermeiden, die darauf hindeutet, dass man regelmäßig oder auch nur gelegentlich, aber dennoch desöfteren BTM gleich welcher Art konsumiert.

Man ist ja im Strafverfahren ohnehin zu überhaupt keiner Aussage verpflichtet als Beschuldiger. F könnte -obwohl Zeuge- auch die Aussage verweigern in Hinblick auf § 55 StPO.

Wieder zurück zur Fahrerlaubnis, sollte man evtl. erst mal abwarten, bis die FEB sich meldet und welche Maßnahmen sie anordnet. Sollte sie gleich eine MPU anordnen, könnte es Sinn machen sich für diesen Bereich einen Anwalt zu nehmen, der die Sache vielleicht auf ein FÄG oder Screenings runterdrückt. Ist billiger (Thema Anwaltskosten, die sich rechnen könnten, unter rein finanziellem Aspekt) und vor allem weniger stressig (und das "rechnet" sich auf jeden Fall)
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 12:50
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Erst mal danke für die ausführliche Antwort!
Wenn ich das richtig Verstehe würde S nichts ändern können, wenn er bei einer Verhörung angäbe nicht zu wissen worum es sich bei den gefundenen Tütchen mit weißen Pulver handelt bzw. wie es überhaupt in seine Tasche/Portemonnaie gekommen ist (Zugesteckt, zu betrunken gewesen um sich zu erinnern) Wäre es dann das beste für S keine weiteren Aussage machen?

Da S in diesem Falle mit ja so oder so mit einem Strafbefehl rechnen müsste (+ Post von der FEB) bleibt die Frage ob nicht auch ohne Anwalt die möglichkeit besteht den Tagessatz zu drücken. Mal angenommen S hätte alles in allem (materielle u finanzielle Zuwendung der Eltern + BaFög) 150€-180€ im Monat zu verfügung: Wie stellt der Richter das Monatseinkommen fest. Er kann doch nicht einfach schätzen? Wie könnte S beweisen, dass er nur solch ein Monatseinkommen hat?

Aber hätte da noch mal generelle Fragen, die mir zum Thema beim recherchieren im Inet gekommen sind (mir ist nat. Bewusst das es den Ausgang des Falles F u. S wohl nicht änderen wird ):

-Zählt das Geltdende Recht zum Tatzeitpunkt oder das geltende Recht zum Urteilssprechung wenn dieses sich während einer Ermittlung ändert?

-Nach §127(1) StPO darf der Türsteher/Securitymensch eine Person nur festhalten wenn er diese Auf frische Tat ertapp. D.h. Ein Indiz (zu zweit auf dem Klo) für eine begangene Ordnungswidrigkeit/Straftat reicht dafür nicht aus, oder? In einem ähnlichen Fall wie bei S und F dürfte der Türsteher sie also nicht aufhalten (Freiheitsbeschränkung) schon garnicht unter Anwendung von Gewalt (Körperverletzung). Filzen würde dann in den Bereich der Nötigung fallen.
Das einzige wozu er in der berechtigt ist doch nur die durchsetzung des Hausrechts, sprich vor die Tür setzen/Hausverbot erteilen.
Sehe ich das so richtig?

Geändert von ungut (14.02.2011 um 13:52 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 15:06
JHS JHS ist gerade online
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Zitat:
Wenn ich das richtig Verstehe würde S nichts ändern können, wenn er bei einer Verhörung angäbe nicht zu wissen worum es sich bei den gefundenen Tütchen mit weißen Pulver handelt bzw. wie es überhaupt in seine Tasche/Portemonnaie gekommen ist (Zugesteckt, zu betrunken gewesen um sich zu erinnern)
Das wird ihm bei diesem Sachverhalt niemand glauben.

Zitat:
Wäre es dann das beste für S keine weiteren Aussage machen?
Das Dümmste ist es keinesfalls.

Zitat:
bleibt die Frage ob nicht auch ohne Anwalt die möglichkeit besteht den Tagessatz zu drücken.
Theoretisch natürlich. Nur muß man dafür halt erst man den Strafbefehl abwarten.

Zitat:
Er kann doch nicht einfach schätzen?
Doch, kann er.

Abgesehen davon ist die 1/30 Formel nur ein Richtwert, an den das Gericht nicht starr gebunden ist: Ein durchschnittlicher Hartz IV Empfänger der alleine in einer Mietwohnung lebt, hat rd. 660,00 € Einkommen (300,00 € Miete vorausgesetzt). Rechnerischer Tagessatz wären also 22,00 €. Real wird aber meist ein darunter liegender Tagessatz verhängt.

Zitat:
Wie stellt der Richter das Monatseinkommen fest.
Zum Beispiel in dem er tatsächliches Einkommen und weitere "geldwerte Leistungen" addiert. Oder indem er den Unterhaltsanspruch gem. Düsseldorfer Tabelle zugrunde legt.

Grundsätzlich geht man -zu Recht- davon aus, dass niemand in Deutschland gezwungen ist, mit einem Einkommen zu leben, dass unterhalb des "Sozialhilfesatzes" liegt, da dieser das Existenzminimum darstellt. Jemand der über weniger verfügt, weil er keine Leistungen beantragt, oder seine Unterhaltsverpflichteten nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt, muß sich das selbst zurechnen lassen. Das ist ständige Rechtsprechung.

Selbst wenn man also nur den "Sozialhilferegelsatz" (359,00 €) nimmt und zugunsten des Verurteilten die Kosten der Unterkunft (Miete) nicht hinzurechnet, was manche Gerichte (m.M. fälschlicherweise) tun (denn der BGH hat erst in 2010 wieder entschieden, dass die Kosten der Unterkunft grds. zum Einkommen eines Hilfebeziehers dazu gehören) kommt man auf einen Tagessatz oberhalb, bzw. min. von 10,00 €

Zitat:
-Zählt das Geltdende Recht zum Tatzeitpunkt oder das geltende Recht zum Urteilssprechung wenn dieses sich während einer Ermittlung ändert?
Grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt (Grundsatz: nulla poena sine lege), wobei es abweichende gesetzliche Regelungen geben kann. Aber welches Recht sollte sich hier ändern?

Zitat:
Nach §127(1) StPO darf der Türsteher/Securitymensch eine Person nur festhalten wenn er diese Auf frische Tat ertapp.
Es reicht nach Ansicht des überwiegenden Teils der Rechtsprechung und der Literatur auch der dringende Tatverdacht -->
[BGH NJW 1981, 745; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; vgl. auch BayObLG JR 1987, 344. Borchert, JA 1982, 338 (341); Freund, § 3 Rn. 12 ff.; Heinrich, AT I, Rn. 508; KK-Boujong, § 127 Rn. 9; Köhler, S. 319 f.; Löwe/Rosenberg-Hilger, 25. Aufl., § 127 Rn. 9; KMR-Wandel, § 127 Rn. 2; Roxin, AT I, § 17 Rn. 24; SK-StPO-Paeffgen, § 127 Rn. 10.]

--> z.B. weil man Speed an der Nase hat.

Zitat:
Filzen würde dann in den Bereich der Nötigung fallen.
Wie sah denn das:

Zitat:
setzt der Türsteher S verbal unter druck
im einzelnen aus?
__________________
cheers, JHS
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  #5 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 15:08
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Zitat:
da F noch ein bischen Speed an der Nase hat
Zum Aufhalten reicht´s; schließlich könnte der Student noch mehr BtM bei sich haben (was ja auch hier der Fall war). Bei der Durchsuchung des Portemannaie gebe ich dir Recht, dazu ist er nicht befugt, hier könnte tatsächlich eine Nötigung vorliegen. Sollte er jedoch vorher gefragt haben und S gab den Geldbeutel vorher freiwillig heraus, z.B. "um seine Unschuld" zu beweisen ("dann schau doch nach, ich hab´ nix!"), liegt natürlich keine Nötigung vor.

Ob eine weitere Minderung unter den sonst üblichen Mindestsatz bei einem solchen Vergehen hier angebracht ist, hat natürlich der Richter zu entscheiden, jedoch scheint S ja immer noch genug Geld für das Speed übrig gehabt zu haben, also könnte er nach meiner Meinung auch diese Geldstrafe bezahlen. Bevor was kommt: Ich bin kein Rechtsanwalt oder gar Richter und sage daher auch mal meine Meinung.
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Geändert von Marquis (14.02.2011 um 15:11 Uhr). Grund: Teil wieder rausgelöscht, JHS war schneller...
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  #6 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 15:19
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Die Frage zur StPO war jetzt nicht auf den Fall von F und S bezogen sondern allgemein gefragt.

Also eher im Sinne von: Zwei Personen kommen zusammen aus einem Klo ist noch lange kein dringender Tatverdacht, oder? Die könnten ja alles mögliche gemacht haben von: in ruhe geredet bis zu: vor jmd Versteckt den Sie nicht treffen möchten.

Sonst könnte ich ja auch jeden Passanten umhauen der (ohne erkennbaren Grund) panisch die Straße entlang läuft, nen Rucksack und ne schwarze Mütze anhat (könnte ja nen Dieb sein und sowas sieht man nicht unbedingt selten, wenn sie versuchen im Bahnhof zb nen Zug zu bekommen)
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  #7 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 15:30
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Zitat:
Also eher im Sinne von: Zwei Personen kommen zusammen aus einem Klo ist noch lange kein dringender Tatverdacht, oder? Die könnten ja alles mögliche gemacht haben von: in ruhe geredet bis zu: vor jmd Versteckt den Sie nicht treffen möchten.
Stimmt. Der Tütsteher könnte aber auch "eindeutige Geräusche" gehört haben, oder von oben in die Kabine geschaut haben, ohne das die beiden es bemerkten, oder ...

Letztendlich bringt es auch alles nichts. (Wenn Sie im allg. fragen, O.K.), aber im Eingangssachverhalt wurde der Besitz ja bereits ggü. der Polizei eingeräumt. Da taugen solche "Mätzchen" eher dazu, dass das Gericht eine -einer ggf. Strafmilderung entgegenstehenden- Uneinsichtigkeit der Personen annimmt.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 15:47
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Hm, oke aber dann wie kann man dann § 127 StPO verstehen?

Jeder der eine Person sieht die eine mögliche Straftat begeht, darf die Person bis zum eintreffen der Polizei festhalten, auch wenn sich heraustellen würde das es keine Straftat begangen wurde?

Deswegen auch der Thread "Rechte von Türstehern": Würde das bedeuten, dass der Türsteher de facto immer das Recht hat Personen bis zum eintreffen der Polizei fest zu halten, (Er muss ja dann scheinbar nicht Beweisen das er eine Straftat beobachtet hat) unabhängig davon ob am Ende eine Straftat begangen wurde oder nicht.

Was würde zB. generell passieren wenn ein Person einen vermeintlichen Straftäter bei einer vermeintlichen Straftat beobachtet und sich am Ende herausstellt das es sich um keine Straftat handelt?
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  #9 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 16:02
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Wenn Sie im allg. fragen, O.K.), aber im Eingangssachverhalt wurde der Besitz ja bereits ggü. der Polizei eingeräumt.
Es geht mir in der Tat nur um die StPO weil es mich interessiert wie dei genau zu verstehen ist.

Aber habs schon was gefunden^^

Vielen Dank für die vielen Antworten!

Geändert von ungut (14.02.2011 um 16:27 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 14.02.2011, 17:16
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AW: Bis wann geringe Menge in NRW

Der Türsteher müßte den dringenden Tatverdacht nachvollziehbar darlegen.

Zitat:
Was würde zB. generell passieren wenn ein Person einen vermeintlichen Straftäter bei einer vermeintlichen Straftat beobachtet und sich am Ende herausstellt das es sich um keine Straftat handelt?
Dann kommt es darauf an, ob man dem Türsteher hinsichtlich der ggf. vorliegenden Freiheitsberaubunf Vorsatz nachweisen kann.
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cheers, JHS
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