Dies ist eine Diskussion zu Bis wann geringe Menge in NRW innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Bis wann geringe Menge in NRW Nehmen wir also ein der 23-jährige Student S aus NRW konsumiert mit einem 21-Jährigen Freund F auf einem Klo in einer Disco Speed. Beim verlassen des Klos werden sie von einem Türsteher (freudig) in empfang genommen. Nachdem Fs leeres Portemonnaie vom Türsteher gefilzt wird (da F noch ein bischen Speed an der Nase hat) setzt der Türsteher S verbal unter druck bis er das Speed (~2,5g mittelmäßige Qualität) aus seinem Portemonnaie holt. Der Türsteher nimmt Portemonnaie und Speed an sich und geleitet F und S zum Eingang der Disco. Nach Eintrefen der gerufenen Polizei werden der Türsteher, S und F vernommen. Dort geben F und S an das Speed "gefunden" zu haben und verweigern jede weitere Aussage. Ohne Pinkeltest o.ä. und ohne irgendetwas zu Unterschreiben werden S und F entlassen. (F Zeuge, S Beschuldigter) Beide sind bisher in keiner Weise straffällig geworden. Würde diese Menge bei solch einem Sachverhalt noch als geringe Menge eingestuft? Wenn nicht: Was würde S (außer MPU) blühen? Mit wievielen Tagessätzen in welcher Höhe müsste er rechen? Wie sollte S sich verhalten in Bezug auf Zuhilfenahme eine Anwaltes bzw. noch kommender Aussagen? (angenommen S wohnt in einem Studentenwohnheim, kriegt ca. 80@-90€ BaFöG + 185€ Kindergeld, welches aber seine Eltern einbehalten und dafür Miete u. Semestergebühren bezahlen) Schonmal vielen Dank im voraus für Einschätzungen und Antworten zu diesem netten Gedankenspiel! |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Zitat:
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![]() Im Ernst: In die Zukunft schauen, oder eben wahrsagen kann hier niemand. Als bisher nicht vorbelasteter wird es sich im unteren Bereich abspielen. Irgendwo im Bereich bis 35 Tagessätze, wenn ich mal eine Obergrenze grob schätzen soll. Die Höhe des Tagessatzes soll 1/30 des monatl. Nettoeinkommens widerspiegeln. Wobei elterlicher Unterhalt (auch Naturalunterhalt) ebenfalls als Einkommen, bzw. sog. "geltwerter Vorteil" zählt. Weiterhin wird selbst der leichtgläubigste Richter nicht damit abgehen, dass S von 85,00 € BAFÖG sämtl. Kosten außer Miete und Semestergebühren bestreitet (also Lebensmittel und alles andere) . Unterhalb von 10,00 €/Tagessatz wird hier garantiert nichts gehen, eher etwas mehr. Zitat:
![]() Am strafrechtlichen Teil der Sache ist daher nicht mehr viel zu drehen. Was den Teil der Fahrerlaubnis angeht: Hier sollte man tunlichst jegliche Aussage vermeiden, die darauf hindeutet, dass man regelmäßig oder auch nur gelegentlich, aber dennoch desöfteren BTM gleich welcher Art konsumiert. Man ist ja im Strafverfahren ohnehin zu überhaupt keiner Aussage verpflichtet als Beschuldiger. F könnte -obwohl Zeuge- auch die Aussage verweigern in Hinblick auf § 55 StPO. Wieder zurück zur Fahrerlaubnis, sollte man evtl. erst mal abwarten, bis die FEB sich meldet und welche Maßnahmen sie anordnet. Sollte sie gleich eine MPU anordnen, könnte es Sinn machen sich für diesen Bereich einen Anwalt zu nehmen, der die Sache vielleicht auf ein FÄG oder Screenings runterdrückt. Ist billiger (Thema Anwaltskosten, die sich rechnen könnten, unter rein finanziellem Aspekt) und vor allem weniger stressig (und das "rechnet" sich auf jeden Fall)
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Erst mal danke für die ausführliche Antwort! Wenn ich das richtig Verstehe würde S nichts ändern können, wenn er bei einer Verhörung angäbe nicht zu wissen worum es sich bei den gefundenen Tütchen mit weißen Pulver handelt bzw. wie es überhaupt in seine Tasche/Portemonnaie gekommen ist (Zugesteckt, zu betrunken gewesen um sich zu erinnern) Wäre es dann das beste für S keine weiteren Aussage machen? Da S in diesem Falle mit ja so oder so mit einem Strafbefehl rechnen müsste (+ Post von der FEB) bleibt die Frage ob nicht auch ohne Anwalt die möglichkeit besteht den Tagessatz zu drücken. Mal angenommen S hätte alles in allem (materielle u finanzielle Zuwendung der Eltern + BaFög) 150€-180€ im Monat zu verfügung: Wie stellt der Richter das Monatseinkommen fest. Er kann doch nicht einfach schätzen? Wie könnte S beweisen, dass er nur solch ein Monatseinkommen hat? Aber hätte da noch mal generelle Fragen, die mir zum Thema beim recherchieren im Inet gekommen sind (mir ist nat. Bewusst das es den Ausgang des Falles F u. S wohl nicht änderen wird ):-Zählt das Geltdende Recht zum Tatzeitpunkt oder das geltende Recht zum Urteilssprechung wenn dieses sich während einer Ermittlung ändert? -Nach §127(1) StPO darf der Türsteher/Securitymensch eine Person nur festhalten wenn er diese Auf frische Tat ertapp. D.h. Ein Indiz (zu zweit auf dem Klo) für eine begangene Ordnungswidrigkeit/Straftat reicht dafür nicht aus, oder? In einem ähnlichen Fall wie bei S und F dürfte der Türsteher sie also nicht aufhalten (Freiheitsbeschränkung) schon garnicht unter Anwendung von Gewalt (Körperverletzung). Filzen würde dann in den Bereich der Nötigung fallen. Das einzige wozu er in der berechtigt ist doch nur die durchsetzung des Hausrechts, sprich vor die Tür setzen/Hausverbot erteilen. Sehe ich das so richtig? Geändert von ungut (14.02.2011 um 13:52 Uhr). |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Zitat:
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Abgesehen davon ist die 1/30 Formel nur ein Richtwert, an den das Gericht nicht starr gebunden ist: Ein durchschnittlicher Hartz IV Empfänger der alleine in einer Mietwohnung lebt, hat rd. 660,00 € Einkommen (300,00 € Miete vorausgesetzt). Rechnerischer Tagessatz wären also 22,00 €. Real wird aber meist ein darunter liegender Tagessatz verhängt. Zitat:
Grundsätzlich geht man -zu Recht- davon aus, dass niemand in Deutschland gezwungen ist, mit einem Einkommen zu leben, dass unterhalb des "Sozialhilfesatzes" liegt, da dieser das Existenzminimum darstellt. Jemand der über weniger verfügt, weil er keine Leistungen beantragt, oder seine Unterhaltsverpflichteten nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt, muß sich das selbst zurechnen lassen. Das ist ständige Rechtsprechung. Selbst wenn man also nur den "Sozialhilferegelsatz" (359,00 €) nimmt und zugunsten des Verurteilten die Kosten der Unterkunft (Miete) nicht hinzurechnet, was manche Gerichte (m.M. fälschlicherweise) tun (denn der BGH hat erst in 2010 wieder entschieden, dass die Kosten der Unterkunft grds. zum Einkommen eines Hilfebeziehers dazu gehören) kommt man auf einen Tagessatz oberhalb, bzw. min. von 10,00 € Zitat:
Zitat:
[BGH NJW 1981, 745; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; vgl. auch BayObLG JR 1987, 344. Borchert, JA 1982, 338 (341); Freund, § 3 Rn. 12 ff.; Heinrich, AT I, Rn. 508; KK-Boujong, § 127 Rn. 9; Köhler, S. 319 f.; Löwe/Rosenberg-Hilger, 25. Aufl., § 127 Rn. 9; KMR-Wandel, § 127 Rn. 2; Roxin, AT I, § 17 Rn. 24; SK-StPO-Paeffgen, § 127 Rn. 10.] --> z.B. weil man Speed an der Nase hat. ![]() Zitat:
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__________________ cheers, JHS |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Zitat:
Ob eine weitere Minderung unter den sonst üblichen Mindestsatz bei einem solchen Vergehen hier angebracht ist, hat natürlich der Richter zu entscheiden, jedoch scheint S ja immer noch genug Geld für das Speed übrig gehabt zu haben, also könnte er nach meiner Meinung auch diese Geldstrafe bezahlen. Bevor was kommt: Ich bin kein Rechtsanwalt oder gar Richter und sage daher auch mal meine Meinung.
__________________ ET TU, BRUTE? Geändert von Marquis (14.02.2011 um 15:11 Uhr). Grund: Teil wieder rausgelöscht, JHS war schneller... |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Die Frage zur StPO war jetzt nicht auf den Fall von F und S bezogen sondern allgemein gefragt. Also eher im Sinne von: Zwei Personen kommen zusammen aus einem Klo ist noch lange kein dringender Tatverdacht, oder? Die könnten ja alles mögliche gemacht haben von: in ruhe geredet bis zu: vor jmd Versteckt den Sie nicht treffen möchten. Sonst könnte ich ja auch jeden Passanten umhauen der (ohne erkennbaren Grund) panisch die Straße entlang läuft, nen Rucksack und ne schwarze Mütze anhat (könnte ja nen Dieb sein und sowas sieht man nicht unbedingt selten, wenn sie versuchen im Bahnhof zb nen Zug zu bekommen) |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Zitat:
Letztendlich bringt es auch alles nichts. (Wenn Sie im allg. fragen, O.K.), aber im Eingangssachverhalt wurde der Besitz ja bereits ggü. der Polizei eingeräumt. Da taugen solche "Mätzchen" eher dazu, dass das Gericht eine -einer ggf. Strafmilderung entgegenstehenden- Uneinsichtigkeit der Personen annimmt.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Hm, oke aber dann wie kann man dann § 127 StPO verstehen? Jeder der eine Person sieht die eine mögliche Straftat begeht, darf die Person bis zum eintreffen der Polizei festhalten, auch wenn sich heraustellen würde das es keine Straftat begangen wurde? Deswegen auch der Thread "Rechte von Türstehern": Würde das bedeuten, dass der Türsteher de facto immer das Recht hat Personen bis zum eintreffen der Polizei fest zu halten, (Er muss ja dann scheinbar nicht Beweisen das er eine Straftat beobachtet hat) unabhängig davon ob am Ende eine Straftat begangen wurde oder nicht. Was würde zB. generell passieren wenn ein Person einen vermeintlichen Straftäter bei einer vermeintlichen Straftat beobachtet und sich am Ende herausstellt das es sich um keine Straftat handelt? |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Zitat:
Aber habs schon was gefunden^^ Vielen Dank für die vielen Antworten! Geändert von ungut (14.02.2011 um 16:27 Uhr). |
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| AW: Bis wann geringe Menge in NRW Der Türsteher müßte den dringenden Tatverdacht nachvollziehbar darlegen. Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| amphetamin, geringe menge, pep, speed, tagessatz |
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