Dies ist eine Diskussion zu Bewährungswiderruf / keinen Bewährungshelfer / Arbeits und Wohnwechsel ins EU-Ausland innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Bewährungswiderruf / keinen Bewährungshelfer / Arbeits und Wohnwechsel ins EU-Ausland ich hoffe, auf ein paar Tips von Ihnen, wie die Situation ungefähr eingeschätzt werden kann. Zur Vorgeschichte: Person YZ wurde 2009 verurteilt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, da die Person mit einer Marihuana Plantage erwischt wurde. Strafe: 1 Jahr und 8 Monate auf 3 Jahre Bewährung. Desweiteren wurde der Führerschein aufgrund der hohen Werte beim Haartest entzogen. Jetzt nach 2 Jahren wurde Person YZ einmal positiv auf Cannabis getestet ( mit 0,46 wobei bei allen vorherigen Tests die Toleranzgrenze bei 0,50 war !!! ). Daraufhin wurde ein Haartest nicht gemacht, da es finanziell nicht möglich war. Jetzt hat Person YZ eine Ladung zur Anhörung bekommen. Nun meine Fragen: 1. Hat Person YZ eine gute Chance nicht gleich die Bewährung wiederrufen zu bekommen und welche Aussage trifft man dem Richter am besten gegenüber? 2. Ist es Person YZ rechtlich gesehen möglich seinen Wohn und Arbeitssitz nach Österreich zu verlegen und wenn ja, wie werden dann z.B die Nachweise erbracht der Abstinenz? 3. Wie kann es eigentlich sein, dass jemand der so stark suchtgefährdet ist keinen Bewährungshelfer bekommt zur Unterstütung während der Bewährungszeit? Zur Person. knapp 30 Jahre, fester Wohnsitz, feste Arbeit mit Führungsposition und weiteren Aufstiegsmöglichkeiten und eine Partnerin mit der innerhalt des nächsten Jahres eine Hochzeit geplant ist. Ich würde mich sehr über Eure Antworten freuen und bedanke mich bereits im vorraus. Viele Grüße |
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| AW: Bewährungswiderruf / keinen Bewährungshelfer / Arbeits und Wohnwechsel ins EU-Ausland 1. Ja, hat er 2. Wenn er von dort aus die Bewährungsauflagen erfüllen kann. Wäre mit dem Richter abzusprechen 3. Hat er denn gesagt, dass er einen möchte? Eher nicht, oder? Die obligatorische Unterstellung unter die Bewährungshilfe erfolgt nur, wenn der Verurteilte noch nicht 27 Jahre alt ist (und mehr als 9 Monate ausgesetzt werden). Bei älteren nur, wenn es besonders angezeigt ist.
__________________ cheers, JHS |
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