Dies ist eine Diskussion zu Besitz von Btm bei Trunkenheitsfahrt innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Besitz von Btm bei Trunkenheitsfahrt A fährt in NRW Auto, gerät in Polizeikontrolle. Es wird ein Amphetaminkonsum nachgewiesen, Folge Führerscheinentzug und MPU. A führt 13 g Amphetamin und 7 Extasytabletten mit sich. Man bietet ihm § 31 an, wird angenommen. Die Verhandlung zur Aufklärung in dieser Sache steht noch aus, Person A ist als Zeuge geladen. Desweiteren ist Person A nun als Angeklagter zur Gerichtsverhandlung geladen wg. Vergehen des unerlaubten Erwerbs von BtMG, strafbar gem. §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 33 BtMG; § 74 StGB. Was kann man tun und womit ist zu rechnen? Und gilt A nach Verurteilung als vorbestraft? |
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| AW: Besitz von Btm bei Trunkenheitsfahrt Zitat:
Ohne Vorstrafen ist das -beim erwachsenen Angeklagten- normalerweise ein Fall für eine höhere Geldstrafe. Nun kommt es darauf an, inwieweit das Gericht § 31 BtmG berücksichtigt. Evtl. verhängt es eine Geldstrafe bis/unter 90 Tagessätze, obwohl normalerweise (ohne § 31) eine über 90 TS fällig gewesen wäre. Zitat:
Es kommt auch noch drauf an, ob die Drogenfahrt als Owi oder als Straftat (§ 316 StGB) behandelt wird. Im letzteren Fall wäre -da Tatmehrheit- eine Gesamtstrafe aus dem § 316 StGB und dem § 29 BtmG zu bilden. Da der § 316 StGB aber in der §§-Kette nicht auftaucht, wurde es offenbar als OWI behandelt.
__________________ cheers, JHS |
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