Dies ist eine Diskussion zu Besitz o. Erwerb von Amphetamin, Beschuldigtenvernehmung u. erk.dienstl. Maßnahmen innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Bei einer öffentl. Veranstaltung wurden Freund A, Freundin B und Freund C beim gemeinsamen Verlassen einer Toilettenkabine von den Türstehern festgehalten. Die Türsteher hatten zwischenzeitlich die Polizei gerufen und beschuldigten B und C beim Drogengebrauch in der Kabine beobachtet zu haben. A wäre nicht sicher dabei gesehen worden, wäre aber ebenso in der Kabine gewesen. C sei außerdem dabei beobachtet worden, wie er nach der Festnahme einer Person D ein Döschen übergeben wollte, dieses wurde von den Türstehern sichergestellt und enthielt noch Spuren von Psychoaktiven Pilzen (hat die Polizei sofort erkannt). Zugegeben hat keiner der 3 etwas bei der polizeilichen Vernehmung. Vor der folgenden Durchsuchung von A, B und C warfen A und B jeweils ein 1g-Tütchen Amphetamin unauffällig auf den Boden. A wurde aber dabei von einem Polizisten beobachtet (bemerkte er selbst), welcher dann bei der Abführung in einen abgetrennten Raum zum Zwecke der Durchsuchung an der Stelle suchte und ein Tütchen fand, kurz begutachtete und einsteckte (Beobachtung von C). Ob dieses Tütchen nun von A oder B stammte, ist den 3en unklar, ebenso ob noch mehr gefunden wurde. B wurde dann als erste durchsucht, kein Fund. Dann kamen A und C gleichzeitig an die Reihe, A warf in dem Raum nochmals ein Tütchen weg (wurde nicht gesehen, aber vielleicht später entdeckt). Bei A und C wurde auch nichts gefunden, worauf alle 3 gehen durften. A, B und C sind alle vorher schonmal wegen Verstoß gegen das BtmG auffällig geworden, sind und bleiben aber seit jenem Vorfall clean. 3 Monate später erhielten alle 3 eine Vorladung für Besitz oder Erwerb von Amphetamin, Beschuldigtenvernehmung und erkennungsdienstliche Maßnahmen. Wie sollten sich die 3 dann verhalten? Was hätten sie möglicherweise zu erwarten? Ist ein Drogenbesitz für einen der 3 nachweisbar, wenn von den Tütchen Fingerabdrücke genommen wurden? Müssten sich die Drogen für eine mögliche Bestrafung nicht direkt bei den Personen befunden haben? Geändert von skarabaeus (20.05.2006 um 17:37 Uhr). |
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