Dies ist eine Diskussion zu Anklageschrift wegen 3,5g Marihuana innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| Anklageschrift wegen 3,5g Marihuana Mr x ist 18 Jahre alt, macht gerade eine Ausbildung bei der er kein Geld bekommt und wohnt in Bayern, er hat keinerlei Vorstrafen und ist auch nie negativ bei der Polizei aufgefallen. Er wurde bei einer Polizeilichen Kontrolle auf einem Musik Festival mit 3,5g Marihuana erwischt. Mr x sagte der Polizei aus, dass er dies nur auf Festivals konsumiere und das Rauschgift von der Tschechei geholt hat (der besagte Ort ist 4,7km hinter der Grenze und ca. 30 km von Mr x´s Wohnort entfernt). Etwa 1,5 Monate später erhielt er eine Anklageschrift vom Amtsgericht. Die Anklage lautet: "Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel eingeführt zu haben." Meine Fragen hierzu: Sollte Mr x einen Anwalt einschalten Mit welchen Straf-maßnahmen kann Mr x rechnen Besteht die Wahrscheinlichkeit dass das Strafverfahren eingestellt wird? Oder weitere Sachen die Mr x Beachten sollte/machen könnte lg Geändert von IronMaiden666 (30.11.2011 um 20:52 Uhr). |
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| AW: Anklageschrift wegen 3,5g Marihuana 1. unnötig 2. vermutlich einige wenige soziale Arbeitsstunden und/oder die Auflage eine Drogenberatungsstelle zu besuchen oder so was in der Art. 3. Eher gering. Wenn dann käme die Einstellung nach § 47 JGG in Frage. Diese bedarf aber der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Und wenn diese zustimmen wollen würde, hätte sie auch gleich selbst nach § 45 JGG einstellen können, anstatt Anklage zu erheben. Im Endeffekt ist es aber auch relativ egal, denn selbst wenn nach § 47 JGG eingestellt werden würde, hätte man das zieml. sicher mit Auflagen (wie eben z.B. Arbeitsstunden) verbunden. Und das hätte die selben Folgen (auch registerrechtlich) als die Auferlegung von Sozialstunden per Urteil. Macht also keinen Unterschied. 4. Den Drogenkonsum einstellen. Auch in Hinblick auf den Führerschein.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Anklageschrift wegen 3,5g Marihuana vielen Dank für die Antwort habe noch eine Frage macht es bei der Bestrafung einen Unterschied, dass Mr x das Betäubungsmittel aus Tschechien "eingeführt"/geschmuggelt hat? |
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| AW: Anklageschrift wegen 3,5g Marihuana Nein, bei dieser kleinen Menge macht es keinen Unterschied. Nur wenn es um eine "nicht geringe Menge" im Sinne von § 29a BtmG ginge (je nach Wirkstoffgehalt so ab ca. 75g - 100g aufwärts) würde es einen Unterschied machen. Für den bloßen "Besitz" einer solchen Menge wäre die Mindeststrafe = 1 Jahr Freiheitsstrafe, für die "Einfuhr" wäre die Mindeststrafe = 2 Jahre Freiheitsstrafe, also das doppelte. Die "nicht geringe Menge" ist erreicht, wenn die gefundene Bruttomenge einen Wirkstoffanteil von 7,5g reinem THC hat. Wenn man also beispielsweise von einem Wirkstoffgehalt von 10 Prozent ausgehen würde, hätte man die "nicht geringe Menge" bei 75g Brutto erreicht (75g Brutto / 10% Wirkstoffgehalt = 7,5g reiner Wirkstoff)
__________________ cheers, JHS |
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