
24.01.2012, 21:27
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| V.I.P. | | Registriert seit: Nov 2004
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| AW: Alkohol am Steuer, Unfall, Versicherung Zitat:
Zitat von JHS Ob das Insoverfahren überhaupt mögich ist (bzw. die Restschuldbefreiung), kommt darauf an, ob wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit verurteilt wurde und was die 2. Obliegenheitsverletzung (die es bei 7500,00 Regress geben muß) war. Ich tippe mal auf Fahrerflucht. Da die nur vorsätzlich begangen werden kann, fällt der Regress dafür keinesfalls in die Restschuldbefreiung beim Insoverfahren. | Nein, dem BGH zufolge muss sich der Vorsatz auf die Schädigung beziehen (NJW 2007, 2854 ff.). Das wäre in beiden Fällen nicht gegeben (jedenfalls nicht für den angerichteten Sachschaden). |