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4,5g Kokain 29a BtMG

Dies ist eine Diskussion zu 4,5g Kokain 29a BtMG innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.10.2011, 17:20
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4,5g Kokain 29a BtMG

Mal angenommen Mr.X wird beim spazieren von der Polizei angehalten und durchsucht, bei der Durchsuchung werden 4,5g Kokain gefunden.

Mr.X wird ED behandelt und ihm wird der Handel vorgeworfen nach 29a nicht geringe menge. Mr.X sagt nicht aus.

Wer steht in der Beweispflicht das es sich um Handel bzw. nicht handelt?

Mr.X war zur tat zeit unter 21.
Mr.X ist nach BtMG erstes mal aufgefallen und hat das Kokain freiwillig heraus gegeben.

Mit welcher strafe ist zu rechnen wen Mr.X bei anklage ü21 ist und Angestellter?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.10.2011, 06:44
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AW: 4,5g Kokain 29a BtMG

Ich denke, dass hier entscheidende Details des Sachverhaltes weggelassen wurden.

Bei 4,5 g Kokain handelt es sich nicht um eine nicht geringe Menge.

Wieso wurde ein Handeltreiben angezeigt? Wurde er evtl. bei einem Geschäft beobachtet oder von jemandem verraten?
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  #3 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 11:42
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AW: 4,5g Kokain 29a BtMG

Zitat:
Bei 4,5 g Kokain handelt es sich nicht um eine nicht geringe Menge.
Richtig


Zitat:
wen Mr.X bei anklage ü21 ist
Nix ist dann. Es zählt das Alter zum Tatzeitpunkt. Allerdings kann auch bei einem 20jährigen Erwachsenenrecht angewendet werden, zumal wenn er kurz vor dem 21. Geburtstag steht.
__________________
cheers, JHS
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  #4 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 16:31
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AW: 4,5g Kokain 29a BtMG

Nehmen wir an Mr.X wurde gefragt ob er auf der stelle was braucht und er einen arzt braucht und Mr.X verneint, nehmen wir an bei der Durchsuchung wird eine Karte von einer französischen stadt gefunden dabei wiederholen die bemten ständig "wer ist dein Boss" als die karte gefunden wird wird behauptet der boss sei in frankreich, Mr.X schweigt.

Die Karte einer fremden Stadt und das Kokain machen Mr.X zu einem Kokain Händler. Nehmen wir an der Fall geht vor das Gericht so kann kein Handel treiben anhand einer Karte bewiesen worden sein.

Bei nicht geringer menge sollte eine labor Untersuchung vom LKA durchgeführt werden um die reinheit des Kokains festzustellen, nehmen wir an diese wurde nicht durchgeführt.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 16:41
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AW: 4,5g Kokain 29a BtMG

Es wird im Zweifel immer wegen Handel ermittelt. Was dann am Ende davon übrig bleibt ist allerdings die Frage. Wenn kein Handel nachgewiesen werden kann, dann gibt's auch keine Verurteilung wegen Handel.

Allerdings könnte es auch gut sein, dass Mr.X seit längerer Zeit observiert wird und die Polizei eben doch mehr weiß. Unwahrscheinlich, aber möglich.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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Alt 01.11.2011, 00:04
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AW: 4,5g Kokain 29a BtMG

Nochmals:

4,5g Kokain (brutto) können(!!!) keine "nicht geringe Menge" (iSv. § 29a BtmG) sein, da diese erst bei 5,0g Wirkstoff (Kokainhydrochlorid) beginnt [vgl. 4. Strafsenat des BGH - 4 StR 202/00]. Und 4,5g Bruttosubstanz können denknotwendigerweise keine 5,0g Wirkstoff enthalten, genauso wie in eine 1 Liter Flasche Cola nicht 1,5 Liter Cola enthalten kann.

Also entweder ist diese Angabe genauso wirr, wie der Rest der Darstellung oder es werden die Mengenbegriffe in Bezug auf BTM/BtmG hier falsch verwendet und statt einer "nicht geringen Menge" ist lediglich eine "Normalmenge" gemeint, die zwar nicht mehr als "gering" iSv. § 31a BtmG definiert ist, aber eben noch keine "nicht geringe" iSv. § 29a BtmG ist.

Zitat:
Bei nicht geringer menge sollte eine labor Untersuchung vom LKA durchgeführt werden um die reinheit des Kokains festzustellen, nehmen wir an diese wurde nicht durchgeführt.
Die Wirkstoffanalyse ist nur bei der Abgrenzung von der Normalmenge zur nicht geringen Menge vorzunehmen. Das muß hier nicht gemacht werden, weil aus den o.g. Gründen keine "nicht geringe Menge" vorliegen kann.

Bei der Abgrenzung von der "geringen Menge" (je nach Bundesland bei Kokain nicht definiert, bzw. § 31a BtmG nicht anwendbar, bzw. 0,5g bis 1,0g Brutto) zur Normalmange kommt es nicht auf den Wirkstoff an, sondern auf die Bruttosubstanzmenge. Diese ist mit 4,5g in jedem Fall überschritten, da selbst in den "großzügigsten" Bundesländern diese Menge mit max. 1,0g definiert ist.
__________________
cheers, JHS
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