Dies ist eine Diskussion zu 4,5g Kokain 29a BtMG innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| 4,5g Kokain 29a BtMG Mr.X wird ED behandelt und ihm wird der Handel vorgeworfen nach 29a nicht geringe menge. Mr.X sagt nicht aus. Wer steht in der Beweispflicht das es sich um Handel bzw. nicht handelt? Mr.X war zur tat zeit unter 21. Mr.X ist nach BtMG erstes mal aufgefallen und hat das Kokain freiwillig heraus gegeben. Mit welcher strafe ist zu rechnen wen Mr.X bei anklage ü21 ist und Angestellter? |
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| AW: 4,5g Kokain 29a BtMG Ich denke, dass hier entscheidende Details des Sachverhaltes weggelassen wurden. Bei 4,5 g Kokain handelt es sich nicht um eine nicht geringe Menge. Wieso wurde ein Handeltreiben angezeigt? Wurde er evtl. bei einem Geschäft beobachtet oder von jemandem verraten? |
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| AW: 4,5g Kokain 29a BtMG Zitat:
Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: 4,5g Kokain 29a BtMG Nehmen wir an Mr.X wurde gefragt ob er auf der stelle was braucht und er einen arzt braucht und Mr.X verneint, nehmen wir an bei der Durchsuchung wird eine Karte von einer französischen stadt gefunden dabei wiederholen die bemten ständig "wer ist dein Boss" als die karte gefunden wird wird behauptet der boss sei in frankreich, Mr.X schweigt. Die Karte einer fremden Stadt und das Kokain machen Mr.X zu einem Kokain Händler. Nehmen wir an der Fall geht vor das Gericht so kann kein Handel treiben anhand einer Karte bewiesen worden sein. Bei nicht geringer menge sollte eine labor Untersuchung vom LKA durchgeführt werden um die reinheit des Kokains festzustellen, nehmen wir an diese wurde nicht durchgeführt. |
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| AW: 4,5g Kokain 29a BtMG Es wird im Zweifel immer wegen Handel ermittelt. Was dann am Ende davon übrig bleibt ist allerdings die Frage. Wenn kein Handel nachgewiesen werden kann, dann gibt's auch keine Verurteilung wegen Handel. Allerdings könnte es auch gut sein, dass Mr.X seit längerer Zeit observiert wird und die Polizei eben doch mehr weiß. Unwahrscheinlich, aber möglich.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: 4,5g Kokain 29a BtMG Nochmals: 4,5g Kokain (brutto) können(!!!) keine "nicht geringe Menge" (iSv. § 29a BtmG) sein, da diese erst bei 5,0g Wirkstoff (Kokainhydrochlorid) beginnt [vgl. 4. Strafsenat des BGH - 4 StR 202/00]. Und 4,5g Bruttosubstanz können denknotwendigerweise keine 5,0g Wirkstoff enthalten, genauso wie in eine 1 Liter Flasche Cola nicht 1,5 Liter Cola enthalten kann. Also entweder ist diese Angabe genauso wirr, wie der Rest der Darstellung oder es werden die Mengenbegriffe in Bezug auf BTM/BtmG hier falsch verwendet und statt einer "nicht geringen Menge" ist lediglich eine "Normalmenge" gemeint, die zwar nicht mehr als "gering" iSv. § 31a BtmG definiert ist, aber eben noch keine "nicht geringe" iSv. § 29a BtmG ist. Zitat:
Bei der Abgrenzung von der "geringen Menge" (je nach Bundesland bei Kokain nicht definiert, bzw. § 31a BtmG nicht anwendbar, bzw. 0,5g bis 1,0g Brutto) zur Normalmange kommt es nicht auf den Wirkstoff an, sondern auf die Bruttosubstanzmenge. Diese ist mit 4,5g in jedem Fall überschritten, da selbst in den "großzügigsten" Bundesländern diese Menge mit max. 1,0g definiert ist.
__________________ cheers, JHS |
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