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1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Dies ist eine Diskussion zu 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen? innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 21.03.2008, 14:05
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Question 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Also um die Situation zu schildern:

Mal angenommen, dass 5 Personen im Park im Kreis eine Haschischzigarette geraucht haben, als sie von 2 Beamten in Civil überrascht wurden. Person P hatte die Haschischzigarette gerade in der Hand und in seiner Hosentasche wurde noch eine gefunden, sonst nichts.
Die Person M stand der Person P genau gegenüber und hatte zu dem Zeitpunkt nichts in der Hand, doch die Beamten sagten, dass alle Anwesenden eine Schnellanzeige wegen "Weitergabe zum Konsum" oder so bekommen würden.
Es wurden keinerlei Drogentests durgeführt, sondern einfach nur nach weiteren BTMs durchsucht und Personlaien aufgenommen.
Was haben die Personen M und P zu befürchten, wenn sie noch nie zuvor aufgefallen sind?
Läuft jetzt ein Verfahren gegen alle oder noch nicht?
Die Person M(die nix in der Hand hatte beim Zugriff und auch nix dabei) ist hier mit einem Studentenvisum da, welches im Herbst verlängert werden soll. Hat es für diese Person irgendwelche schlimmeren Konsequenzen, als wenn sie dt. Staatsbürger wäre? Kriegt KVR so ein Verfahren mit?
Das ganze hat sich übrigens in Bayern abgespielt und die leute waren 22-23 Jahre alt.

Danke schon mal für die Antworten.

Geändert von resch (21.03.2008 um 15:06 Uhr).
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Alt 21.03.2008, 14:59
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AW: 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Ich vermute, dass das Verfahren bei allen nach § 31a BtmG eingestellt werden wird.

Hier haben wir wieder das beliebte Thema "Konsum ist kein Besitz" und den "in der Runde kreisenden Joint" , wo sich Battalione von Juristen darüber streiten, wo strafloser Konsum aufhört und strafbarer Besitz/Abgabe anfängt. Ich glaube kaum das die -auch bayrische- Justiz Zeit und Lust dazu hat, dass genau aufzudröseln, wer da was wem weitergegeben hat oder nicht.

Un da keine Abgabe an einen unter 18jährigen durch einen über 21jährigen erfolgte, haben wir auch keinen § 29a BtmG erfüllt.

Allenfalls bei P könnte man an eine Einstellung nur gegen Auflage nach § 153a StPO denken (wegen des "Taschen-Joints"), aber auch bei dem wäre die § 31a BtmG Einstellung problemlos möglich. Man kann es nur abwarten.
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cheers, JHS
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Alt 21.03.2008, 15:09
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AW: 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Danke für die schnelle Antwort und hier noch eine Frage.

Und hätte die Person M irgendwelche Probleme seitens des Kreisverwaltungsreferats in diesem Fall wegen der Verlägngerung seines Studentenvisums zu befürchten?
Würde eigentlich bei diesem Tagbestand gerade ein Verfahren gegen diese 5 Personen laufen oder oder würde es erst bei einem Brief von der Staatsanwaltschaft anfangen oder wie genau funktioniert das?
Sprich müssten die 5 betreffenden Personen in diesem Fall, auf eine Frage, ob gerade gegen sie ein Verfahren läuft ein "ja" geben oder wo wird es verzeichnet?
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  #4 (permalink)  
Alt 21.03.2008, 15:36
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AW: 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Nein, dass Verfahren selbst und eine Verfahrenseinstellung hat keinen Einfluß auf das Visum. Die Ausländerbehörde wird allerdings über Einleitung und Ausgang des Verfahrens unterrichtet werden [gemäß Nr. 42 MiStra = Vorschrift über die "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen"

Verfahrenstechnisch sieht es so aus, dass durch die Polizei jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen die 5 eingeleitet wurde.

Wenn nicht bereits eine 'Vor-Ort-Kurz-Vernehmung' gemacht wurde, oder die 5 im Rahmen dieser vor Ort darauf verzichtet haben, Angaben zur Sache zu machen, bekommen sie nochmal eine Ladung zur Polizei oder einen Anhörungsbogen um eine Aussage machen zuz können.

Ansonsten erstellt die Polizei ihren Bericht und gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung ab. Die entscheidet dann halt, ob sie das Verfahren einstellen will oder eben Anklage erheben (oder alternativ einen Strafbefehl --> schriftliches Verfahren) beantragen will.

Im Falle der Einstellung bekommen die 5 dann einen Einstellungsbescheid. Bei Anklage bekommen sie eine Anklageschrift und später die Ladung zur Verhandlung. Beim Strafbefehlsantrag bekommen sie den Strafbefehl zugestellt.

Gespeichert wird die Sache auf jeden Fall in den Datenbanken der Polizei für 5-10 Jahre. Im Falle der Einstellung daneben auch noch für 2 Jahre im zentralen Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft (ZStV)
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cheers, JHS
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Alt 21.03.2008, 16:01
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Question AW: 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Nehmen wir mal an, dass die Person M folgende Angaben dem KVR in einem Formular machen muss:
1) Angaben über Daten noch nicht getilgter Vorstrafen
2) Angaben über Daten bei Ordnungswidrigkeiten der letzten 3 Jahre
3) Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren.

Vor dem Brief der Staatsanwaltschaft müsste ja M dann bei 3 "Verstoß gegen das BtMG" angeben oder nicht?
Und wenn das Verfahren nach §31a eingestellt wird, könnte dann M alles mit Nein beantworten?
Oder wie ist das?
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Alt 21.03.2008, 19:39
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AW: 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Richtig, so ist es. Wobei die AuslB -wie gesagt- ohnehin nach Nr. 42 Mistra über das Verfahren informiert wird.
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cheers, JHS
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  #7 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 12:41
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AW: 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

falls einer der Personen eine Vorladung von der Polizei bekommt um Auszusagen oder so. Ist ja wahrschenlich, so wie ich das jetzt verstanden habe.
Ist es für irgend eine der Personen sinnvoll dahin zu gehen oder wär das eher von Nachteil?
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Alt 31.03.2008, 03:57
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AW: 1ster verstoß gegen das BtMG => folgen?

Zitat:
So ähnlich sehe ich das auch, aber es gibt halt auch solche Leute, die dabei von einem vorübergehenden Besitz ausgehen.
Zumal es ja auch so schöne Tatbestände gibt, wie den § 29a(1)1, der unter Strafe stellt, wenn ein >/= 21jähriger einem </=17jähren BTM zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Das könnte m.E. durch den kreisenden Joint erfüllt sein, wenn ein 21j. an den 17j. weitergibt, selbst wenn man dabei den "Besitz" (bei beiden) verneinen will.

Ansonsten haben Gerichte hier schon unterschiedlich entschieden (dew. schrieb ich oben auch von streiten);

So sagt das OLG Oldenburg (NStZ 1982, 121), dass entgegennehmen, ziehen und zurückgeben kein Besitz des "Nehmers und Zurückgebers" ist.

Auf der anderen Seite sagt das BayOLG (r.i.p. --> nunmehr OLG München), NStZ-RR 1998, 149, dass es strafbar ist, wenn (zitat) "der Joint nach dem Inhalieren in die Runde weitergereicht wird (dann Strafbarkeit wegen unmittelbarer Gebrauchsüberlassung," Zitat -ende- . Nach Ansicht des BayOLG wäre also auch o.a. weiterreichen -unabhängig vom Alter- strafbar. In der o.a. Alterskonstellation als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht.

Eine diese Frage abschliessende BGH Entscheidung ist mir nicht bekannt.

Wenn jemand entspr. neue/andere/weitere Entscheidungen kennt, gerne hier posten. Interessiert mich immer.
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cheers, JHS

Geändert von JHS (31.03.2008 um 21:23 Uhr).
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