Dies ist eine Diskussion zu 150 gr Kokain wie hoch Strafe!! innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht
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| 150 gr Kokain wie hoch Strafe!! hab mal eine allgemeine Frage,nehmen wir mal an Person A und B werden bei der Einfuhr von 100GR Kokain erwischt und mehrmals beobachtet bei der Einfuhr und in der Hausdurchsuchung werden 50gr Kokain gefunden und ein wenig Anphetamin unter anderem Material zum verpacken.Beide sind in U-Haft gekommen. Dazu kommt noch das entweder ein junkie der verhaftet wurde oder ein infiltrierter der Polizei Handyaufnahmen (Gespräche) hat die jedoch nicht identifizierbar sind oder der Junkie die beiden Personen verpfiffen hat um milde davon zu kommen. Die Person A und B haben keine Vorstrafen in diesem bereich,haben Kinder und sind verheiratet und haben einen Arbeitsplatz. Was passiert wenn sie eigengebrauch machten und verkauft haben um sich diese für den eigenen Gebrauch wiederzu kaufen?? Wie hoch ist das Strafmaß und kann man bezüglich des sozialen umfelds Bewährung annehmen. Wäre nett wenn ihr antwortet. |
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| AW: 150 gr Kokain wie hoch Strafe!! Hallo! Zitat:
Die Frage, die sich stellt ist, ob die beiden wegen §29BtMG angeklagt werden: (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. oder eventuell sogar wegen §30 BtMG: (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, 2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt. Ich würde aufgrund der Schilderung eher zu §29 BtMG tendieren, aber man muss da die Ermittlungen abwarten. Mit freundlichen Grüßen, Cath |
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| AW: 150 gr Kokain wie hoch Strafe!! Ich würde der Schilderung nach eher zu § 30(1)4 BtmG tendieren. Einfuhr einer nicht geringen Menge. Der BGH zieht die Grenze zur nicht geringen Menge bei 5g Kokainhydrochlorid. Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt dürfte lt. versch. Quellen bei 50% Kokainhydrochlorid liegen, d.h. bei 100g Brutto = 50g Wirkstoff = 10fache Überschreitung der "nicht geringen Menge". Selbst wenn man von sehr schlechter Qualitöt ausgehen würde (15 bis 20% Wirkstoff) läge immer noch eine 3-4 fache Überschreitung vor. Die Mindeststrafe sind hier 2 Jahre. Da es dann offenbar auch noch um mehrere Einzeltaten geht , ist eine Gesamtstrafe zu bilden, die durch Erhöhrung der höchten Einzelstrafe zu bilden ist. Selbst wenn man die Mindeststrafe von 2 Jahren als Einsatzstrafe nehmen würde, würde durch die Erhöhung zwingend eine Strafe oberhalb von 2 Jahren herauskommen. Un eine solche kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Da es um mehrere Fälle geht und die grenze zur nicht geringen Menge um ein mehrfaches Überschritten ist, wird die Strafe hier deutlich über 2 Jahren liegen, wahrscheinlich sogar über 3. Für Bewährung gibt es daher keine Möglichkeit.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: 150 gr Kokain wie hoch Strafe!! Also 150g(durchschnittliche quali) weiß rüberzubringen,wird nicht billig. Ich stimme zu:nicht unter 2 Jahre. Naja 150g weiß kann man auch in Kühlschrank legen...wird ja nicht schlecht. (was eigenbedarf angeht) Aber: So wie sie sagen,lagen ja schon 50g bei der durchsuchung am muss man sich die Frage gefallen lassen,warum man denn dann 100g holt.Denn 50g ist ja genug für eigenbedarf!Ich denke das ein Gericht davon überzeugt wäre,das es kein eigenbedarf ist.Dann noch Indizien wie das Verpackungs und wiegewerkzeug....das kommt nicht gut.... Sicherlich werden Sie gefragt,wieviel denn davon für eigenbedarf gewesen sein soll,aber das spielt nur eine minimale wenn gar keine rolle. Bewährung läuft schon mal gar nicht, normal würde man als arbeitender,verheirateter,und nicht vorbestraften Familienvater bei Aussicht auf Bewährung nicht unbedingt in U-haft kommen. Angenommen er würde 3 jahr bekommen(finde ich schon hoch für diese umstände) Er sitzt im Schnitt 6 monate bis zur Verhandlung in U-haft. Von diesen 3 jahren wird das halbe Jahr abgezogen. Bleiben 2 ,5 Jahre. Stationäre Therapie erst möglich wenn man auf 2 Jahre runtergesessen hat. Bei Therapieausführung geht man von langzeit therapie aus die so 6-10 Monate dauert. Nach der Therapie Rest auf Bewährung. So,hat er 0,5 JAhre in U-haft gesessen und 0,5 jahre in straf haft+im Anschluss die Therapie und Bewährung. Wenn man keine Therapie will oder keine bewilligt bekommt,wäre der erste ansatz Halbstrafe sprich bei 36 monaten müsste er 18 absitzen,rest auf bewährung. Wenn das nich klappt,wovon ich ausgehe,könnte man 2/3 Strafe beantragen das wäre bei 36 Monaten...24Monate...u-haft wegrechnen dann würde er nach dem termin noch 1,5 Jahre sitzen,rest auf bewährung... Auf jeden Fall bin ich der Meinung,das braun und weiß bei den Strafrichtern nicht gut ankommt und vor allem nicht wenn man das verkauft....man kann es auch so sehen, das man mit jedem verkauften gramm wieder einen Menschen mehr süchtig gemacht hat...und deren Leben gefährdet... mfg |
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| AW: 150 gr Kokain wie hoch Strafe!! Was ist wenn er 2 Jahre bekommen würde und anschluss therapie und er die 6 monate u-haft abgezogen bekommen würde dann wären es 1,5 jahre würden diese in therapie umgewandelt und der rest auf bewährung?? bitte um schnelle antwort |
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| AW: 150 gr Kokain wie hoch Strafe!! Also wenn man 2 Jahre ansetzt, sollte man natürlich versuchen,diese auf Bewährug zu bekommen mit evtl Auflage zu einer ambulanten Therapie.Hierbei sei gesagt das 2jahre das eigentlich maximale an einer Bewährungsfähigen Strafe möglich ist. Hierbei ist das Gericht zu überzeugen,das eine Bewährung ausreicht...leider ist es bei Btm-handel im Hartdrogenbereich oft so, daß von krimineller energie ausgegangen wird,weshalb es nicht einfach ist zu überzeugen,das man nicht mal mehr ein bonbon klaut.... Sollte keine Bewährung möglich sein,nehme man die 24 Monate: 1. Halbstrafe (unwahrscheinlich) sind dann 12 Monate (wenn er 6 monate u-haft hatte müsste er noch 6 absitzen.).Hier ist eine richtig gute Sozialprognose erforderlich. 2. 2/3 Strafe bei 24 Monaten sind 16 Monate.(Wenn er 6 monate U-haft hatte verbleiben noch 10 monate)(Chance:75%) 3.Endstrafe: volle Zeit absitzen An Punkt 2 erkennt man das 10 Monate abzusitzen wären,hierbei ist zu berücksichtigen,das die Langzeittherapie ebenfalls 10 Monate betragen kann. Ich weise darauf hin, das Therapie eigentlich härter ist als Knast. Hier wäre zu überlegen ob man denRettungsanker §§35+36BtmG wirklich werfen sollte. Sollte man nur in Anspruch nehmen wenn man wirklich die Therapie will. Ansonsten würde ich versuchen den offen Vollzug zu beantragen. Hier muss man sich auch in U-haft vernünftig geführt haben. Sobald das Urteil rechtskräftig ist,sollte man direkt den Antrag stellen,auch wenn man noch nicht in Strafhaft sitzt. Die Überprüfung bzw. der Rundlauf des Antrages(geht über verschiedene Schreibtische)kann 3 Monate dauern. Vielleicht wäre es auch sinnvoll nach dem Urteil noch 3 Monate auf die Bewilligung des offenen Vollzuges zu warten,dann wäre man 7 Monate im offenen Vollzug,wo bereits nach 1 Monat bei der Strafe schon lockerungen und Freigänge,Wochenendbesuche etc möglich sind. Hinzu würde eine Entlassungsvorbereitung stattfinden,so das man bei Entlassung z.b schon eine Arbeitsstelle hat. Bei dem Strafmaß hat man verschiedene Möglichkeiten man kann sich das zwar ausrechnen,leider wird oftmals die Wartezeiten,Bearbeitungszeit von Anträgen vergessen einzurechnen. Wenn er threapie will,sollte er diese bereits in der U-haft beantragen,man bekommt dann eine VORLÄUFIGE Zusage,im Falle einer Strafe einen Platz zu bekommen.Die Bestätigung der Kostenzusage dauert bis zu 6 Wochen. Erst mit dieser kann man eine Einrichtung nach einem Paltz fragen. Weiter ist zu berücksichtigen,das es einige Monate dauern kann bis man einen Platz hat. Desweiteren verlängert sich die Wartezeit meist wenn man nur in seiner Heimatgegend anfragt. Sprich wenn man schnellstens einen Platz haben will, kann man sich nicht aussuchen wohin man kommt...vielleicht 3-400km von zu hause weg. Wie sie sehen müssen einige faktoren berücksichtigt werden, um wirklich effektiv schnellstmöglichst und ohne großen Aufwand wieder nach Hause zu kommen. Bei der strafe kann es ohne weiteres sein,das er länger in der strafhaft sitzt weil er keinen Platz bekommt....Dann kann es sein,das man nach 3monaten strafhaft endlich einen Platz bekommt,dieser aber erst in 3 Monaten bezogen werden kann. Dann hätte man noch 4 Monate Strafe abzusitzen,hat aber eine Therapie die bis 10 Monate dauert. Will man die Therapie wirklich?? Hoffe ich konnte einige Infos geben mfg |
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