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15 Gramm Cannabis Holländische Grenze

Dies ist eine Diskussion zu 15 Gramm Cannabis Holländische Grenze innerhalb des Forums Betäubungsmittelrecht

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Alt 11.02.2011, 14:17
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15 Gramm Cannabis Holländische Grenze

guten tag,

kürzlich wurde ein fiktiver 20 jähriger ca 8 km hinter der holländischen grenze in nrw mit 15 gramm cannabis ertappt.sein fikitver begleiter ist mit ihm nach holland gefahren um dort cannbis zu kaufen, ihn ca. einen kilometer vor der grenze auf niederländischen gebiet mit dem fahrrad abzusetzen,damit besagte person mit dem fahrrad und dem cannabis nach hause fährt. offensichtlich wurden die personen dabei in holland von deutschen zivilpolizisten beobachtet(ist das überhaupt erlaubt?), was dazu führte, dass die person 8 km später von zivilpolizisten angehalten wurde und das cannabis sichergestellt wurde. die person hat bereits im alter von 16-17 jahren eine anzeige wegen besitz von 1g Hasch eine anzeige bekommen , die jedoch fallengelassen wurde. die fragen, die nun im raum stehen:
-womit hat die erwischte person zu rechnen(strafmaß,etc)?
-kann es folgen für den führerschein der person haben?
-die person hat vor ort ausgesagt,dass er das cannabis für den eigenbedarf in holland geholt hat.ist diese aussage später relevant?die person würde gerne verschweigen, dass er es aus holland geholt hat und die aussage verweigern
-muss die person, die mit dem auto gefahren ist, konsequenzen fürchten(er wurde nicht angehalten)
-wie sollte die person sich nun am besten verhalten?

danke schonmal im vorraus
geotown
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  #2 (permalink)  
Alt 12.02.2011, 03:24
JHS JHS ist gerade online
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AW: 15 Gramm Cannabis Holländische Grenze

Zitat:
(ist das überhaupt erlaubt?)
Ja, das ist nicht nur erlaubt, sondern schon 15 Jahre gängige Praxis. Es gibt bilaterale diesbezügl. Abkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden, z.B. den

Zitat:
Deutsch-Niederländischer Polizei- und Justizvertrag

Am 1. September 2006 trat der der deutsch-niederländische Polizei- und Justizvertrag in Kraft und löste die Vereinbarung vom 17. April 1996 über die polizeiliche Zusammenarbeit im deutsch-niederländischen Grenzgebiet ab. Damit intensivierte sich die bilaterale Zusammenarbeit in Fragen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Niederländische und deutsche Sicherheitsbehörden dürfen seitdem ohne die Beschränkung auf Grenzgebiete im jeweils anderen Staat tätig werden. Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass die Möglichkeiten grenzüberschreitender Observationen, verdeckter Ermittlungen und der Nacheile bei Verfolgung flüchtiger Täter ausgebaut werden können. Außerdem können seither Polizeikräfte des anderen Landes zur Unterstützung angefordert werden. Unter der Leitung des "Gastlandes" können diese Polizeikräfte hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, was unter anderem bei Einsätzen rund um sportliche Großereignisse wichtig ist. Die jahrelange gute partnerschaftliche Zusammenarbeit wird mit diesem Vertrag also nicht nur be- sondern auch deutlich verstärkt.

Grenzüberschreitende Polizeiteam (GPT)

In Folge des neuen Vertrags gründete sich auch das Grenzüberschreitende Polizieteam mit Sitz am ehemaligen Grenzübergang in Bad Bentheim. Seit 2008 gehen dort 20 deutsch-niederländische Beamte gemeinsam auf Streife. Gefördert wird diese grenzüberschreitende Kriminalitätsbekämpfung aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung.

Zitat:
-womit hat die erwischte person zu rechnen(strafmaß,etc)?
Eingestellt wird es diesmal wohl nicht werden. Zum einen ist die Menge dafür (zumindest für § 31a BtmG) zu groß, zum nächsten wird gem. Verfügung des JM NRW: 4630 - III. 7"IMA" § 31a BtmG bei Jugendlichen und nach Jugendrecht zu behandelnen Heranwachsenden nicht angewendet (sondern allenfalls §§ 45, 47 JGG mit Auflage) und zum Dritten ist es eine Wiederholungstat (die erse Sache steht noch im Erziehungsregister).

Zunächst muß nun entschieden werden, ob Jugendrecht (wäre mit 20 gerade noch so eben möglich) oder Erwachsenenrecht angewendet werden soll. Bei Anwendung von Jugendrecht dürfte es eine Verhandlung geben und dort irgendwas aus dem Bereich der Maßnahmen der §§ 10, 14-16 JGG herauskommen; bei Erwachsenenrecht (was mit 20 eben auch möglich ist) vermutlich eine Geldstrafe (wahrscheinlich ohne Verhandlung per Strafbefehl) im unteren Bereich. Grob geschätzt 20 Tagessätze, vielleicht auch 5 mehr oder weniger.

Zitat:
kann es folgen für den führerschein der person haben?
Da 15g nicht wenig sind, angegeben wurde, dass es für den Eigenbedarf ist, es die 2te registrierte Auffälligkeit ist und der Beschuldigte zur sog. "Risikogruppe 'junge Fahrer'" gehört, ist das gut möglich. In Frage kommen z.B. mehrere unangekündigte Drogenscreenings beim Gesundheitsamt und/oder ein FÄG (fachärztliches Gutachten) zur Abklärung der Konsumgewohnheiten und des Trennungsvermögens zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr.

Zitat:
die person würde gerne verschweigen, dass er es aus holland geholt hat und die aussage verweigern
Kann sie tun - bringt nur nichts (zumindest nicht fürs Strafverfahren). Ob "aus Holland" oder nicht, ist bei dieser Menge im Übrigen auch noch egal. Erst wenn es in den Bereich der "nicht geringen Menge" iSv. § 29a BtmG geht (also ab 7,5g reinem Wirkstoff (THC), somit -wenn man mal bspw. von 10% Wirkstoffgehalt ausgeht- rd. 75g Hasch/Gras brutto), wird das interessant, da die Einfuhr aus dem Ausland dann eine doppelt so hohe Mindeststrafe hat, wie der bloße Besitz, oder der Erwerb im Inland (2 Jahre Freiheitsstrafe statt 1 Jahr)

Zitat:
ist diese aussage später relevant?
Ja, in Luft läßt sie sich nicht mehr auflösen. Vor allem kann sie auch als Grundlage für die Meldung der Sache bei der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2, Abs. 12 StVG genommen werden.

Zitat:
-wie sollte die person sich nun am besten verhalten?
Das kann die Person nur selber entscheiden.
Konkrete Handlungsempfehlungen -auch solche rein fiktiver Art-
sind via Internetforum immer bedenklich. Rein aus der führerscheinrechtlichen Perspektive gesehen, wäre es sicher nicht das Dümmste im Strafverfahren keine Angaben mehr zu machen.

Sollte es dann später zum verwaltungsrechtlichen Verfahren in Sachen Fahrerlaubnis kommen, kann das evtl. anders aussehen. Je nachdem welche Maßnahmen die Fahrerl.beh. dann ergreift, kann es dann auch durchaus Sinn machen, einen Rechtsanwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet "Drogen und Fahrerlaubnis" (also nicht den nächst besten "Wald- und Wiesenanwalt", der hauptsächlich Mietrecht und Ehescheidungen bearbeitet ) einzuschalten.

Zitat:
danke schonmal
bitte schonmal
__________________
cheers, JHS

Geändert von JHS (12.02.2011 um 04:02 Uhr).
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