Dies ist eine Diskussion zu Zuständigkeit für Dienstaufsichtsbeschwerde innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Zuständigkeit für Dienstaufsichtsbeschwerde Justizbeamtin J des Landes NRW ist privat mit einer Türkin liiert und höchst emotionalisiert, was das Thema Islam und Muslime anbelangt. In einem sozialen Netzwerk im Internet stellt der Nachrichtensender N aktuelles Tagesgeschehen zur Diskussion. Sobald die Diskussionsteilnehmer beispielsweise mangelnde Integrationsbereitschaft von Teilen der moslemischen Einwanderer kritisieren, schaltet sich J regelmäßig ein, betont, dass sie in der Justiz beschäftigt sei und man sich der Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar gemacht habe. Auch droht sie damit, dass sie alles über den vermeintlichen Übeltäter herausfinden könne, wenn sie nur wolle und hebt ihre berufliche Stellung ausdrücklich hervor. Des Weiteren beschimpft J pauschalisiert Deutsche massivst, sobald Kritik an Muslimen geäußert wird. So vermeint sie, die meisten deutschen Männer vergewaltigten Kinder und die meisten Deutschen hätten keinen Schulabschluss. Dabei legt sie auch ausdrücklich ihre Funktion als Justizangestellte des gehobenen Dienstes offen. Nun ist beabsichtigt, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen J zu erheben, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Bekannt ist dabei lediglich der Name von J, ihre Beschäftigung in der Justiz als Beamtin des gehobenen Dienstes sowie die Stadt K, in der sie ihren Dienst verrichtet. Unbekannt hingegen ist die Behörde, in der sie Dienst verrichtet. Frage: An wenn müsste, obige Angaben zugrunde gelegt, die Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtet werden? Vielen Dank im Voraus. |
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| AW: Zuständigkeit für Dienstaufsichtsbeschwerde Hallo, mit ihrem Verhalten schadet Frau J dem Ansehen des Beamtentums, der Justiz und meiner Meinung auch dem, der hier lebenden moslemischen Mitbürger. Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde dürfte es meines Erachtens kaum ausreichen, da J hier lediglich ihre (verworrene) Privatmeinung vorbringt und mit der Nennung ihres Berufs und ihrer beamtenrechtliche Position lediglich eine gewisse Stärkung ihrer Argumentation erreichen möchte. Als angeblich gehobene Justizbeamtin müsste die offenbar noch recht junge Frau J wissen, dass eine sachliche, auf Tatsachen beruhende Diskussion über Zuwandererung und den daraus entstehenden Alltagschwierigkeiten noch lange keine Volksverhetzung im strafrechtliche Sinne darstellt. Denkbar ist, dass J entweder bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizvollzugsanstalt beschäftigt ist. Justiz ist in erster Linie Angelegenheit der einzelnen Bundesländer und so ist der oberste Dienstherr (und Ansprechpartner bei einer Beschwerde nicht das entsprechende Gericht etc., sondern das Justizministerium (in diesem Beispielfall Justizministerium des Landes NRW in Düsseldorf). Leider kann ich nicht beurteilen, ob bei J ein psych. Problem oder evtl. charakterliche Mängel vorliegen, aus vergleichbaren Fällen weiß ich aber, dass ein ernstes Gespräch mit Vorgesetzten hier durchaus Abhilfe schaffen kann. Gruß Octopus |
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| AW: Zuständigkeit für Dienstaufsichtsbeschwerde Ob das in irgendeiner Weise dienstrechtlich relevant ist, kann mit guten Gründen stark bezweifelt werden. Aber es steht jedem frei, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Das macht man entweder bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde oder beim Behördenleiter. (->> Dienstaufsichtsbeschwerde)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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