Dies ist eine Diskussion zu Zusammentreffen elterlicher Fürsorge- mit Dienstpflicht innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Zusammentreffen elterlicher Fürsorge- mit Dienstpflicht Der Dienstherr verzögert die Beantwortung der Frage um 6 Monte. 2 Monate vor Dienstbeginn wird mitgeteilt, dass der Beamte am alten Wohnort (700 km entfernt) die Arbeit aufzunehmen hat - bis über den weiteren Einsatzort entschieden wird. Problem ist, dass 2 minderjährige, schulpflichtige Kinder da sind . Welche Möglichkeiten hat der alleinerziehende Beamte seine Dienstpflicht mit seiner Fürsorgepflicht zu vereinbaren, sprich welche der Pflichten ist "vorrangiger" zu bewerten! Zu beachten ist dabei: 1. dass der Dienstherr keine konkreten Angaben über Dauer und Ort vorgibt 2. der Beamte ist alleinerziehend und hat am Wohnort keine Möglichkeit die Kinder innerfamiliär versorgen zu lassen (Ehepartner ins Ausland verzogen, kein Lebensgefährte, Großeltern gesundheitlich nur eingeschränkt belastbar |
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| AW: Zusammentreffen elterlicher Fürsorge- mit Dienstpflicht [QUOTE=lunaapril]Mal angenommen ein Bundesbeamter hat nach den Erziehungszeiten Gebrauch von §92 (1) BBG gemacht. In der Beurlaubungszeit erfolgt ein Wohnortwechsel von 700km, vor Ablauf der Frist ergibt sich die nun die Frage ob an dem neuen Wohnort eine Arbeisstelle zum fraglichen Zeitpunkt frei sein wird. Der Dienstherr verzögert die Beantwortung der Frage um 6 Monte. 2 Monate vor Dienstbeginn wird mitgeteilt, dass der Beamte am alten Wohnort (700 km entfernt) die Arbeit aufzunehmen hat - bis über den weiteren Einsatzort entschieden wird. Problem ist, dass 2 minderjährige, schulpflichtige Kinder da sind . Welche Möglichkeiten hat der alleinerziehende Beamte seine Dienstpflicht mit seiner Fürsorgepflicht zu vereinbaren, sprich welche der Pflichten ist "vorrangiger" zu bewerten! Zu beachten ist dabei: 1. dass der Dienstherr keine konkreten Angaben über Dauer und Ort vorgibt 2. der Beamte ist alleinerziehend und hat am Wohnort keine Möglichkeit die Kinder innerfamiliär versorgen zu lassen (Ehepartner ins Ausland verzogen, kein Lebensgefährte, Großeltern gesundheitlich nur eingeschränkt belastbar[/QUOTE So ein Umzug findet ja nicht aus heiterem Himmel statt. Hat der Beamte vorab schon Kontakt mit dem Dienstherrn aufgenommen und versucht, im Vorfeld schon einiges zu klären. Eine andere (allerdings private) Frage ist natürlich, warum man an einen 700 km entfernten Ort zieht, wenn bei 2 schulpflichtigen Kindern er dort niemanden hat. Das Problem einfach dem Dienstherrn aufzuhalsen, ist zu einfach. Die Pflichten hat der Dienstherr, die Recht der Beamte. Eine Denkweise, die immer mehr um sich greift. Man schaue in den § 74 Bundesbeamtengesetz: Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnngsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Früher hieß das mal "Residenzpflicht" |
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