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Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Dies ist eine Diskussion zu Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.03.2009, 21:30
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Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Hallo,
Beamter A würde gerne ein Gewerbe anmelden und eine Nebentätigkeit ausführen, bei der er max. 100 € pro Monat verdient. Darf er das oder nicht?
Viele Grüße Jochen
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  #2 (permalink)  
Alt 18.03.2009, 08:04
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Zitat:
Zitat von homestyler70
Hallo,
Beamter A würde gerne ein Gewerbe anmelden und eine Nebentätigkeit ausführen, bei der er max. 100 € pro Monat verdient. Darf er das oder nicht?
Viele Grüße Jochen
Er darf.
Grundlage (für Bundesbeamte) ist der § 99 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz.
Voraussetzung ist, dass die zeitliche Beanspruchung nicht mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und die Vergütung nicht mehr als 40 % des jährlichen Endgrundgehaltes des Amtes beträgt.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.03.2009, 17:19
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Zitat:
Zitat von crissie
Er darf.
Grundlage (für Bundesbeamte) ist der § 99 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz.
Voraussetzung ist, dass die zeitliche Beanspruchung nicht mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und die Vergütung nicht mehr als 40 % des jährlichen Endgrundgehaltes des Amtes beträgt.
Er muss sich das durch seinen Dienstherrn genehmigen lassen.
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 19.03.2009, 17:34
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Zitat:
Zitat von Egbert
Er muss sich das durch seinen Dienstherrn genehmigen lassen.
Stimmt natürlich!!
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  #5 (permalink)  
Alt 24.03.2009, 17:30
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Beamte durch sein Nebengewerbe z.B. im Jahr 40.000 € zusätzlich verdient, dann ist das mehr als 40% seines Gehalts. Was passiert dann? Wird er als Beamter verabschiedet? Muss er Strafe zahlen? Ist das eine Ordnungswidrigkeit?

Gönnt der Staat seinen Beamten nicht, nebenbei mit wenig Arbeitseinsatz durch geschicktes Gewerbe superviel zu verdienen?
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  #6 (permalink)  
Alt 24.03.2009, 18:53
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Zitat:
Zitat von Rocky.Schmidt
Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Beamte durch sein Nebengewerbe z.B. im Jahr 40.000 € zusätzlich verdient, dann ist das mehr als 40% seines Gehalts. Was passiert dann? Wird er als Beamter verabschiedet? Muss er Strafe zahlen? Ist das eine Ordnungswidrigkeit?

Gönnt der Staat seinen Beamten nicht, nebenbei mit wenig Arbeitseinsatz durch geschicktes Gewerbe superviel zu verdienen?
Wenn er 40.000 € zusätzlich verdient, wird ihm die Nebentätigkeit erst gar nicht genehmigt (falls er es bei der Beantragung angibt).
Falls nicht und er wird erwischt, gibt es ein Disziplinarverfahren.
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Alt 25.03.2009, 17:36
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Hallo,

dann dürfte z.B. ein Beamter A13 maximal ca. 20000 Euro im Jahr hinzuverdienen, richtig?

gruß
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  #8 (permalink)  
Alt 26.03.2009, 14:58
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Hinweis auf § 99 Absatz 2 (letzter Satz) Bundesbeamtengesetz:

Ein Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
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Alt 20.04.2009, 22:04
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Hallo!

Also das mit der Einkommensgrenze wäre mir neu. Jedenfalls habe ich in SH von anderen Regelungen gehört.

Hier darf die ausgübte Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben und sie muss mit dem Dienst vereinbar sein. (Keine Straftaten, Konflikt mit Gesetzen etc.)

Wieviel der Beamte verdient ist dabei vollkommen unerhelblich. Das heißt, wenn ich jetzt ein TopDJ wäre einmal im Monat auflege und dafür mal angenommen 10 000 Euro bekomme, dann ist das vollkommen egal!
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  #10 (permalink)  
Alt 21.04.2009, 06:59
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AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten

Zitat:
Zitat von baltic-storm
Hallo!

Also das mit der Einkommensgrenze wäre mir neu. Jedenfalls habe ich in SH von anderen Regelungen gehört.

Hier darf die ausgübte Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben und sie muss mit dem Dienst vereinbar sein. (Keine Straftaten, Konflikt mit Gesetzen etc.)

Wieviel der Beamte verdient ist dabei vollkommen unerhelblich. Das heißt, wenn ich jetzt ein TopDJ wäre einmal im Monat auflege und dafür mal angenommen 10 000 Euro bekomme, dann ist das vollkommen egal!
Es kann sein, dass in den Ländern unterschiedliche Regelungen existieren.
Hier § 99 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (neu):
"Sobald der Gesamtbetrag für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Beamten überschreitet, liegt ein Versagungsgrund vor".Alles klar?
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