Dies ist eine Diskussion zu Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Beamter A würde gerne ein Gewerbe anmelden und eine Nebentätigkeit ausführen, bei der er max. 100 pro Monat verdient. Darf er das oder nicht? Viele Grüße Jochen |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Zitat:
Grundlage (für Bundesbeamte) ist der § 99 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz. Voraussetzung ist, dass die zeitliche Beanspruchung nicht mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und die Vergütung nicht mehr als 40 % des jährlichen Endgrundgehaltes des Amtes beträgt. |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Zitat:
__________________ Glücklicher Pensionär |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Zitat:
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Beamte durch sein Nebengewerbe z.B. im Jahr 40.000 zusätzlich verdient, dann ist das mehr als 40% seines Gehalts. Was passiert dann? Wird er als Beamter verabschiedet? Muss er Strafe zahlen? Ist das eine Ordnungswidrigkeit? Gönnt der Staat seinen Beamten nicht, nebenbei mit wenig Arbeitseinsatz durch geschicktes Gewerbe superviel zu verdienen? |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Zitat:
Falls nicht und er wird erwischt, gibt es ein Disziplinarverfahren. |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Hallo, dann dürfte z.B. ein Beamter A13 maximal ca. 20000 Euro im Jahr hinzuverdienen, richtig? gruß |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Hinweis auf § 99 Absatz 2 (letzter Satz) Bundesbeamtengesetz: Ein Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Hallo! Also das mit der Einkommensgrenze wäre mir neu. Jedenfalls habe ich in SH von anderen Regelungen gehört. Hier darf die ausgübte Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben und sie muss mit dem Dienst vereinbar sein. (Keine Straftaten, Konflikt mit Gesetzen etc.) Wieviel der Beamte verdient ist dabei vollkommen unerhelblich. Das heißt, wenn ich jetzt ein TopDJ wäre einmal im Monat auflege und dafür mal angenommen 10 000 Euro bekomme, dann ist das vollkommen egal! |
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| AW: Zusätzliche Tätigkeiten eines Beamten Zitat:
Hier § 99 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (neu): "Sobald der Gesamtbetrag für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Beamten überschreitet, liegt ein Versagungsgrund vor".Alles klar? |
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