Dies ist eine Diskussion zu Wer bekommt das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung ? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Wer bekommt das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung ? Mal angenommen, ein niedersächsischer Finanzbeamter (Landesbeamter) geht zur amtsärztlichen Untersuchung wegen länger andauernder Krankheit, weil die Dienstfähigkeit beurteilt werden soll. Wer darf dann das Ergebnis dieser Untersuchung (einschließlich Anamnese und Beschreibung des K>rankheitsbildes) erhalten? Hat das an die Behörde zu gehen, die über die weitere Vorgehensweise entscheidet (also die Oberfinanzdirektion) oder ist es zulässig, dass das Finanzamt, indem der Beamte tätig ist, die Untersuchungsergebnisse erhält?? ImVergleich wäre es so, als wenn die Schule an der ein Lehrer unterrichtet, so einen Brief bekommen würde. Wäre so etwas rechtens ?? Vielen Dank ! |
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| AW: Wer bekommt das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung ? mmh, welche personalstelle ist denn gemeint ? einfach die geschäftsstelle des jeweiligen finanzamts oder die personalstelle in der oberfinanzdirektion, die auch die entscheidung über die dienstunfähigkeit zu treffen hat - diese entscheidung wird nämlich in der oberfinazdirektion und nicht in den einzelnen finanzämtern gefällt....wie genau meinten sie das ? |
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| AW: Wer bekommt das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung ? Beide !! Das Gesundheitszeugnis geht an die Geschäftstelle des Finanzamts, in dem der Beamte beschäftigt ist. Es erfolgt von dort die Weiterleitung an die OFD mit der Bitte um Entscheidung (z. Bsp. Frühpensionierung). Amtsärzte sind aber angewiesen, dass medizinische Daten nur im äußerten Ausnahmefall im Gesundheitszeugnis genannt werden dürfen. Details bleiben beim Amtsarzt. |
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| AW: Wer bekommt das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung ? Hier steht es gnau: § 45 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ärztliche Untersuchungen (1) Ärztliche Untersuchungen nach den §§ 43 und 44 werden von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder beamteten Ärzten durchgeführt. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch eine sonstige Ärztin oder ein sonstiger Arzt zur Durchführung bestimmt werden. (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Stelle, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zutreffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden sowie versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 oder § 44 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden. (3) Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1. Zitat:
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