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Wechsel Angestelltenverhältnis in Beamtenverhältnis

Dies ist eine Diskussion zu Wechsel Angestelltenverhältnis in Beamtenverhältnis innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 07.08.2011, 12:11
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Wechsel Angestelltenverhältnis in Beamtenverhältnis

Hallo!

Zunächst möchte ich alle anderen Forenteilnehmer grüßen und mich dafür bedanken, dass diese Zeit nehmen meinen Beitrag zu lesen.

Ich bin bei der Suche im Netz auf dieses Forum gestoßen und habe eine Frage zum obigen Thema.

Ein Angestellter im öffentlichen Dienst ist 37 Jahre und dort seit 1993 beschäftigt. Die Entgeltgruppe ist EG 9 Stufe 5. Die zweite Angestelltenprüfung wurde abgelegt. Der Angestellte ist verheiratet und hat zwei Kinder (7 und 12 Jahre). Die Staatsangehörigkeit ist deutsch. Die Ehefrau ist nicht verbeamtet.

Der Angestellte möchte bei einem anderen Dienstherren in ein Beamtenverhältnis wechseln (Besoldungsgruppe A10). Der Angestellte wohnt in Nordrhein-Westfalen. In NRW befindet sich auch der evtl. neue Dienstherr

Nun die Fragen:

1.) Ist ein Wechsel in das Beamtenverhältnis überhaupt noch möglich oder gibt es Altersgrenzen?

2.) Wie wäre der Beamte einzugruppieren? Meine Recherche nach wäre dies Besoldungsgruppe A10, Altersstufe 9. Ist dies soweit richtig?

3.) Wie wird das Kindergeld ausgezahlt? Wird dies wie bisher dem Nettoentgelt hinzugerechnet?

Danke für die Hilfe.

Grüße
Carsten

Geändert von Carsten37 (07.08.2011 um 13:03 Uhr).
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Alt 11.08.2011, 08:54
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AW: Wechsel Angestelltenverhältnis in Beamtenverhältnis

Das neue Beamtenstatusgesetz sieht keine starren Altersgrenzen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses mehr vor. Gleiches dürfte auch für die Beamtengesetze der Länder gelten, zumindest für Hessen gilt dies definitiv. (Schon nach altem Recht konnte die gestzliche Altersgreneze in verschiedenen Fällen wie z.B. bei "Seiteneinsteigern", die zuvor schon im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigt waren, überschritten werden).
Die Besoldung richtet sich jetzt nur noch nach Landesrecht (also NRW), indessen sind die Unterschiede ggf. gering. Die genaue Einstufung in Besoldungsgruppe A 10 kann in öffentlich zugänglichen Tabellen genau abgelesen werden.
Die Auszahlung des Kindergelds richtet sich nach § 72 des Einkommensteuergesetzes, also nach Bundesrecht. Es ergeben sich keinerlei Änderungen, da die Regelung für sämtliche Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichermaßen gilt.
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