Dies ist eine Diskussion zu Wann ist der Pensionsanspruch wegen Dienstunfähigkeit komplett verfallen? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Daraufhin erhält er vom Landesamt für Finanzen einen Brief, in dem ihm die Nachversicherung bei der Rentenversicherung in Aussicht gestellt wird und er sendet das Formular dafür (Erklärung in den nächsten 2 Jahren keine Stelle in einem Beamtenrechtsverhältnis anzutreten) unterschrieben zurück. Ist damit der Pensionsanspruch (wegen Dienstunfähigkeit), der bereits nach 5 Jahren Dienstzeit bestanden hätte, verfallen? Oder lässt sich noch Einsetzung in den vorigen Stand oder Rücknahme der Nachversicherung o.ä. beantragen oder einklagen? Verjähren die Fristen dafür nach einem oder nach 3 Jahren? Hat der Dienstherr unethisch gehandelt, indem er den Beamten nicht auf die Möglichkeit der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, für die zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen wegen Nachversicherung ein Anspruch bestanden hätte, aufmerksam gemacht hat? Es bestand zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen keine Betreuung, die Untersuchung im Gesundheitsamt hat jedoch eine voraussichtlich längerfristige Dienstunfähigkeit durch eine tiefgreifende psychische Erkrankung ergeben. Kann bei den Pensionen von Beamten auch Unverfallbarkeit dem Grunde nach vorliegen? Ich wäre sehr dankbar für Eure Hinweise zum Thema. |
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| AW: Wann ist der Pensionsanspruch wegen Dienstunfähigkeit komplett verfallen? Das dachte ich ursprünglich auch. Allerdings habe ich bei den Pensionsansprüchen gelesen, dass die ab 5 Jahren Dienstzeit bestehen. Normalerweise wäre ein Beamter zur Probe bis dahin Beamter auf Lebenszeit, wenn die Probezeit nicht verlängert wird. Oder muss bei Pensionsansprüchen immer gelesen werden "Beamter auf Lebenszeit", wenn da von "Beamter" die Rede ist? Wenn ja, muss dann die Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit zugebracht worden sein, oder wären da Zeiten als Beamter auf Widerruf und Beamter zur Probe anrechenbar? Weiterhin: hätte zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages ein Gesuch auf Pensionierung vorgelegen, hätte die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht stattfinden können, da die Rentenversicherung sich hätte weigern können, einen Rentenempfänger, der voraussichtlich nie wieder weitere Einzahlungen macht, aufzunehmen. Oder ist das falsch? Hat demnach vielleicht nie ein Pensionsanspruch vorgelegen, sondern nur eine mögliche Versorgungslücke, die dazu geführt hätte, dass der Beamte vor Beendigung des Vertrages in die Pension "gerutscht" wäre? |
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| AW: Wann ist der Pensionsanspruch wegen Dienstunfähigkeit komplett verfallen? Stimmt, es hat natürlich kein Vertrag vorgelegen, da habe ich mich falsch ausgedrückt. ![]() Allerdings finde ich noch keinen klaren Hinweis darauf, dass nur die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall einen Beamten zur Probe zum Empfänger einer Pension werden lassen kann. Denn in BeamtVG §4 steht zwischen 1. und 2. "oder" und in §15 wird noch einmal erklärt, dass sogar "ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden" [kann] "(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes)." [Hervorhebung durch mich] Auch habe ich dazu einen analogen Fall gefunden, der allerdings von 2005 stammt, in dem in NRW bei einem Widerspruch einer Beamtin gegen die Entlassungsverfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wurde, weil nicht geprüft worden ist, ob sie in den Ruhestand zu versetzen (nicht zu entlassen) ist. Dabei wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die beamtenrechtlichen Vorschriften seither geändert haben. Ich habe den Eindrcuk im vorliegenden Fall oben kommt §49 besondere Relevanz zu: Zitat:
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| AW: Wann ist der Pensionsanspruch wegen Dienstunfähigkeit komplett verfallen? Zitat:
Sie entscheidet auf der Grundlage eines amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses, dass ggf. durch Zusatzgutachten von Fachärzten ergänzt wird. Zusätzlich ist zu sagen, die Person kein Beamter auf Probe sondern Beamter z.A. war bzw. ist und sich somit in der statusrechtlichen Pobezeit befindet (noch kein Amt verliehen). |
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| AW: Wann ist der Pensionsanspruch wegen Dienstunfähigkeit komplett verfallen? Zitat:
Beamter z.A. ist während der Dienstzeit abgelaufen, allen Beamten z.A., die bereits seit 2 Jahren beim Freistaat beschäftigt waren, wurde am 1. April 2009 auf Grund von BeamtStG vom 17. Juni 2008 (und von Art. 141 Abs. 1 Satz 1 des BayBG vom 29. Juli 2008) ein Amt verliehen. Somit kommt nur Beamter auf Probe in Betracht, oder nicht? |
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| AW: Wann ist der Pensionsanspruch wegen Dienstunfähigkeit komplett verfallen? Zitat:
Natürlich sollte der Amtsarzt/Facharzt in seinem Bericht vermerken, wenn es sich seiner Ansicht nach um eine "dienstlich begründete" Krankheit handelt. Falls dies der Fall sein sollte, greift bei Bundesbeamten § 4 Beamtenversorgungsgesetzes: Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. |
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| AW: Wann ist der Pensionsanspruch wegen Dienstunfähigkeit komplett verfallen? Zitat:
Zitat:
Hier nochmal der Fall (berichtigt und erweitert): Einem Beamter zur Probe beim Bayrischen Freistaat wird wegen längerer Dienstunfähigkeit durch gesundheitliche Probleme, die bei einer Untersuchung im Gesundheitsamt bestätigt werden, nach insgesamt 6 Jahren Dienstzeit entlassen (eine Verlängerung der Probezeit wird zurückgenommen und die laufende Dienstzeit endet nach 3 Monaten, ein Jahr früher als ursprünglich angekündigt). Daraufhin erhält er vom Landesamt für Finanzen einen Brief, in dem ihm die Nachversicherung bei der Rentenversicherung in Aussicht gestellt wird und er sendet das Formular dafür (Erklärung in den nächsten 2 Jahren keine Stelle in einem Beamtenrechtsverhältnis anzutreten) unterschrieben zurück. Ist damit der Pensionsanspruch (wegen Dienstunfähigkeit), der bereits nach 5 Jahren Dienstzeit bestanden hätte, verfallen? (Frage 2)(Bei den Pensionsansprüchen steht, dass diese ab 5 Jahren Dienstzeit bestehen. Normalerweise wäre ein Beamter zur Probe bis dahin Beamter auf Lebenszeit, wenn die Probezeit nicht verlängert wird.) Oder lässt sich noch Einsetzung in den vorigen Stand oder Rücknahme der Nachversicherung o.ä. beantragen oder einklagen? (Frage 3) Verjähren die Fristen dafür nach einem oder nach 3 Jahren? (Frage 4) Kann bei den Pensionen von Beamten auch Unverfallbarkeit dem Grunde nach vorliegen? (Frage 5) Hat der Dienstherr unethisch gehandelt, indem er den Beamten nicht auf die Möglichkeit der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, für die zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen wegen Nachversicherung ein Anspruch bestanden hätte, aufmerksam gemacht hat? (Frage 6) Es bestand zum Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen keine Betreuung, die Untersuchung im Gesundheitsamt hat jedoch eine voraussichtlich längerfristige Dienstunfähigkeit durch eine tiefgreifende psychische Erkrankung ergeben. Auch habe ich dazu einen analogen Fall gefunden, der allerdings von 2005 stammt, in dem in NRW bei einem Widerspruch einer Beamtin gegen die Entlassungsverfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wurde, weil nicht geprüft worden ist, ob sie in den Ruhestand zu versetzen (nicht zu entlassen) ist. Dabei wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die beamtenrechtlichen Vorschriften seither geändert haben. Ich habe den Eindruck im vorliegenden Fall oben kommt §49 besondere Relevanz zu: Zitat:
Hat demnach vielleicht nie ein Pensionsanspruch vorgelegen, sondern nur eine mögliche Versorgungslücke, die dazu geführt hätte, dass der Beamte vor Beendigung des Vertrages in die Pension "gerutscht" wäre? (Frage 8) Ich wäre sehr dankbar für Antworten. |
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| beamter, dienstunfähigkeit, pension, recht |
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