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Verfügbarkeit des Beamten in der Freizeit

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  • 1 Post By Kuddenberg

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Alt 20.01.2011, 20:45
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Verfügbarkeit des Beamten in der Freizeit

Hallo,

wir diskutieren derzeit über folgenden Sachverhalt:

Eine kommunale Dienststelle ist rund um die Uhr (24 / 365) mit mindestens 10 Beamten, im 24 Stunden Dienst, zu besetzen . Dies geschieht im 3-Schichtsystem. Jede Schicht hat ca. 14 Beamte. Neben den 10 Beamten im Dienst können also 4 Beamte zu Fortbildungsmaßnahmen, Urlaub oder Überstundenabbau nicht im Dienst sein.

Die Vorgaben geben eine Mindeststärke von 10 Beamten vor. Im äußersten Notfall reichen auch 9 Beamte. Um diesen Zustand nicht unbedingt aufkommen zu lassen, gibt es einen sogenannten Verfügerdienst. Der "Verfüger" muss an dem betreffenden Diensttag ab 7 Uhr morgens bis 8 Uhr morgens telefonisch erreichbar sein und bei entsprechend fehlendem Personal unverzüglich zur Dienststelle kommen. Wird der Beamte nicht angefordert, erhält er die Bereitschaftszeit auf sein Überstundenkonto gutgeschrieben und baut 24 Überstunden ab.


Neben dem Verfüger gibt es noch den sogenannten "Freizeitausgleich" (FA). Dies ist der normale Abbau von geleisteten Überstunden. Die Regel besagt, dass der Beamte der als letztes den Freizeitausgleich haben möchte automatisch den Verfügerdienst übernimmt.


Nun die Diskussionspunkte:

Trotz des abgerufenen Verfügers besteht ein Personalengpaß. Muss der Beamte mit FA ebenso telefonisch erreichbar sein, oder gilt hier eine ähnliche Regelung wie bei (echtem) Erholungsurlaub.
Klar ist, dass ein Beamter jederzeit in Dienst versetzt werden kann, eventuelle Kosten durch den Dienstherren getragen werden müssen (Beamter muss seinen Urlaub in Spanien abbrechen und nach Hause fliegen; Dienstherr übernimmt die Kosten).

Erhält der Beamte mit FA die gleiche Kostenerstattung?
Viel interessanter ist die Frage, ob der Beamte mit FA genau so erreichbar sein muss wie der Beamte mit Verfügerdienst?

Praxisbeispiel: Der Beamte kommt am Montag früh aus dem Dienst. In der folgenden Woche hätte er nur am Donnerstag Dienst (der darauffolgende Dienst wäre am kommenden Montag = 1 Woche frei). Diesen Dienst hat er mit FA belegt. Der Beamte spannt seinen Wohnanhänger ans Auto und fährt auf den Campingplatz. Muss der Beamte an dem Donnerstag telefonisch erreichbar sein, oder gar am Mittwoch abend erst einmal nach Hause fahren um auf den Anruf am Donnerstag zu warten?


Die eine Seite meint nun, dass im Beamtengesetz drin steht, dass der Beamte zu jeder Zeit dem Dienstherren zur Verfügung stehen muss, folglich auch der Freizeitausgleich jederzeit zurückgenommen werden kann.

Die andere Seite meint, dass der Freizeitausgleich zum Abbau der Überstunden dient und, wenn genehmigt, ähnlich wie Urlaub anzusehen ist. Man muss zwar erreichbar sein, aber nur bedingt zur sofortigen Dienstaufnahme bereit sein.


Einen schönen Gruß
Kephas Gatzen
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