Dies ist eine Diskussion zu Umsetzung trotz Auswahlentscheidung innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Umsetzung trotz Auswahlentscheidung Im konkreten Fall wurden (vorbereitend) Zug um Zug Zuständigkeiten entzogen und der verbleibende "Rest" soll abschließend einem anderen Dezernat zugeschlagen werden, was aber auch wiederum grundsätzlich neue Aufgabeninhalte für den Beamten mit sich bringen wird. |
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| AW: Umsetzung trotz Auswahlentscheidung Eine innerbehördliche Umsetzung aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen ist praktisch immer möglich. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der Beamte im neuen Tätigkeitsbereich "amtsangemessen" eingesetzt werden muss. Dies bedeutet, dass die neue Tätigkeit seinem Status entsprechen muss. Vertrauensschutz auf den Einsatz auf einem bestehenden Dienstposten besteht nicht. Gleichwohl kann der Betroffene gegen die Umsetzung (kein Verwaltungsakt) Widerspruch und danach Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben (§ 54 Abs. 1 und 2 des neuen Beamtenstatusgesetzes). Solche Klagen haben aber selten Erfolg, weil dem Behördenleiter bei Umsetzungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht. |
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| AW: Umsetzung trotz Auswahlentscheidung Dann muß man wohl leider diese Verfahrensweise hinnehmen :-( Wozu hat man dann aber ein langwieriges Bewerberauswahlverfahren vor gar nicht allzu langer Zeit über sich ergehen lassen müssen, wenn man anschließend für die "gewonnene" Auwahlentscheidung keinen Vertrauens- und Bestandsschutz geniesst. Der Behördenwillkür sind damit Tür und Tor geöffnet! |
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| AW: Umsetzung trotz Auswahlentscheidung Willkürhandlungen stellen gerade die Grenze derartiger Entscheidungen dar, wobei aber der Nachweis kaum gelingen dürfte. Wenn die jeweilige Personabteilung nur einen einzigen nachvollziehbaren innerdienstlichen Grund für die Umsetzung angeben kann, halten sich die Verwaltungsgerichte sehr zurück. Bei Umsetzungen innerhalb der Behörde am gleichen Dienstort ist nicht einmal die Zustimmung des Personalrats erforderlich (anders, wenn der Dienstort wechselt). Es gibt Behörden, in welchen derartige Umsetzungen mitunter geradezu "blitzartig" und gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, dies hängt ganz von der sog. "Personalpolitik" ab. Von einem juristischen Vorgehen ist aber eher abzuraten, weil sich die zuständigen Vorgesetzten meist bereits im Vorfeld der Maßnahme eine Begründung zurechtlegen. Im Übrigen: wenn der Betroffene immerhin für mehr als 2 Jahre einen bestimmten Posten besetzt hatte, so ist dieser Zeitraum nicht einmal soooo kurz.....letztlich helfen am besten noch gute Beziehungen zur Personalabteilung bzw. Gespräche mit Vorgesetzten. |
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