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Umsetzung trotz Auswahlentscheidung

Dies ist eine Diskussion zu Umsetzung trotz Auswahlentscheidung innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 28.12.2010, 13:41
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Umsetzung trotz Auswahlentscheidung

Kann ein Beamter gegen seinen Willen innerhalb einer Behörde in einen anderen Aufgabenbereich umgesetzt werden, auch wenn er einen Zuschlag nach einem Bewerberauswahlverfahren für den derzeitigen Dienstposten seit ca. 2 Jahren hat und die im Beamtengesetz vorgeschriebene Probezeit auf dem neuen Dienstposten bereits abgelaufen ist?
Im konkreten Fall wurden (vorbereitend) Zug um Zug Zuständigkeiten entzogen und der verbleibende "Rest" soll abschließend einem anderen Dezernat zugeschlagen werden, was aber auch wiederum grundsätzlich neue Aufgabeninhalte für den Beamten mit sich bringen wird.
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Alt 29.12.2010, 12:01
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AW: Umsetzung trotz Auswahlentscheidung

Eine innerbehördliche Umsetzung aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen ist praktisch immer möglich. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der Beamte im neuen Tätigkeitsbereich "amtsangemessen" eingesetzt werden muss. Dies bedeutet, dass die neue Tätigkeit seinem Status entsprechen muss. Vertrauensschutz auf den Einsatz auf einem bestehenden Dienstposten besteht nicht. Gleichwohl kann der Betroffene gegen die Umsetzung (kein Verwaltungsakt) Widerspruch und danach Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben (§ 54 Abs. 1 und 2 des neuen Beamtenstatusgesetzes). Solche Klagen haben aber selten Erfolg, weil dem Behördenleiter bei Umsetzungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 13:33
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AW: Umsetzung trotz Auswahlentscheidung

Dann muß man wohl leider diese Verfahrensweise hinnehmen :-( Wozu hat man dann aber ein langwieriges Bewerberauswahlverfahren vor gar nicht allzu langer Zeit über sich ergehen lassen müssen, wenn man anschließend für die "gewonnene" Auwahlentscheidung keinen Vertrauens- und Bestandsschutz geniesst. Der Behördenwillkür sind damit Tür und Tor geöffnet!
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  #4 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 14:47
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AW: Umsetzung trotz Auswahlentscheidung

Willkürhandlungen stellen gerade die Grenze derartiger Entscheidungen dar, wobei aber der Nachweis kaum gelingen dürfte. Wenn die jeweilige Personabteilung nur einen einzigen nachvollziehbaren innerdienstlichen Grund für die Umsetzung angeben kann, halten sich die Verwaltungsgerichte sehr zurück. Bei Umsetzungen innerhalb der Behörde am gleichen Dienstort ist nicht einmal die Zustimmung des Personalrats erforderlich (anders, wenn der Dienstort wechselt). Es gibt Behörden, in welchen derartige Umsetzungen mitunter geradezu "blitzartig" und gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, dies hängt ganz von der sog. "Personalpolitik" ab. Von einem juristischen Vorgehen ist aber eher abzuraten, weil sich die zuständigen Vorgesetzten meist bereits im Vorfeld der Maßnahme eine Begründung zurechtlegen. Im Übrigen: wenn der Betroffene immerhin für mehr als 2 Jahre einen bestimmten Posten besetzt hatte, so ist dieser Zeitraum nicht einmal soooo kurz.....letztlich helfen am besten noch gute Beziehungen zur Personalabteilung bzw. Gespräche mit Vorgesetzten.
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