Dies ist eine Diskussion zu Umsetzung nach eingestelltem Strafverffahren innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Umsetzung nach eingestelltem Strafverffahren Gegen einen Beamten wurde wegen des Verdachts der Unterschlagung und des Sigelbruchs ermittelt. Er stand im Verdacht, ihm anvertraute Gelder unterschlagen zu haben. Das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft schlußendlich eingestellt, da eine unbestimmte Anzahl anderer Personen ebenfalls als Täter in Frage kommen. Nach Abschluß des Verfahrens wird der Beamte mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis an der bisherigen Dienststelle sei gestört, zu einer anderen Dienststelle umgesetzt. Der Beamte ist hingegen der Auffassung, daß dies im Rahmen der Unschuldsvermutung unzulässig ist. Welche Rechtsauffassung ist hier wohl zutreffend? |
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| AW: Umsetzung nach eingestelltem Strafverffahren Die Rechtsauffassung der Dienststelle ! Normalerweise folgt einem solchen Strafverfahren meistens ein gesondertes Disziplinarverfahren. Bei den Schuldvorwürfen handelt es sich um sogenannte Pflichtenverletzungen im Kern- bereich der Beamtenpflichten. Hier kann man schon mit der Begründung arbeiten, das das Vertrauensverhälntis gestört ist. Die sogenannte Unschuldsvermutung des Gerichtes, die den fiktivem Beamten vor einer Verurteilung bewahrte, kommt auf der dienstlichen Seite nicht zwingend zur Anwendung, sofern ein pflichtgemesses Ermessen durch den Dienstherrn durchgeführt wurde. Kunne |
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| AW: Umsetzung nach eingestelltem Strafverffahren Muß die Störung des Vertrauensverhältnisses nicht von der Dienststelle, der der Beamte angehört, in irgendeiner Weise bestätigt werden oder kann der Dienstherr diese auch annehmen, wenn die Dienststellenleitung eine solche Störung nicht erkennt. Oder um es salopp auszudrücken, kann der Dienstherr sagen "auch wenn ihr kein Problem mit dem Beamten habt, euer Vertrauensverhältnis hat gestört zu sein!" ? |
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| AW: Umsetzung nach eingestelltem Strafverffahren Der Entscheidung zur Umsetzung des Beamten sollte eine Abwegung der Umstände in Form einer ermessensfehlerfreien Prüfung vorangehen. Dafür verantwortlich ist der Dienstherr ! Inwieweit diese stattgefunden hat, kann ich nicht sagen. Da der Beamte aber einen Anspruch auf diese Entscheidung hat, kann er diese einfordern, bzw. auch gerichtlich überprüfen lassen. Aber Vorsicht ! Wie bereits gesagt, solche Urteile führen meistens ein Disziplinar- verfahren nach sich ! Kunne |
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