Dies ist eine Diskussion zu Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Mir sind mehrere Urteile (ua VG München und OVG Koblenz) bekannt, welche die Übertragung (und nach Unmöglichkeit etwa wegen Pensionierung auch die Abgeltung nach §7 II der Urlaubsrichtlinie) negieren mit folgender Argumentation: Dienst auf der einen und Besoldung und Urlaub auf der anderen Seite werden bei Beamten nicht arbeitsrechtlich, sondern durch das Alimentationsprinzip geregelt und stehen in keinem direkten Austauschverhältnis. Halte ich für schlecht nachvollziehbar, da die europarechtlichen Normen auf mitgliedstaatliche Ausgestaltungen eigentlich nie Rücksicht nehmen, sondern nur eine effektive Durchsetzung des Richtlinienziels wollen, das da heißt: 4 Wochen Urlaub ZUR ERHOLUNG für jeden pro Jahr, ansonsten Kohle. In einem beim VG Berlin im Juni 2010 entschiedenen Fall (Az. 5 K 175.09, da ging es allerdings um das Folgeproblem der Abgeltung nach Pensionierung, weil Urlaub nicht mehr erteilt werden kann) hat das erkennende Gericht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Abgeltung des Mindest(!)urlaubs (und damit inzident auch die Übertragbarkeit) ausdrücklich bejaht. Dabei wird aber auch klargestellt, dass eventuell genommener Urlaub immer zuerst auf den Mindesturlaub angerechnet wird. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, ich hoffe, dass hier mal das BVerwG drüberschauen darf (evtl. liegt da schon ein Rechtsmittel, weiß ich nicht) oder dem EuGH vorlegt. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Der Argumentation kann ich so nicht folgen. Ein BVerwG - Urteil gibt es noch nicht. Fraglich ist auch, ob der auf Grund Krankheit nicht genommene Urlaub nach der Pensionierung ausbezahlt werden darf. Durch verschiedene Verwaltungsgerichte wurde aber seit dem EuGH - Urteil entschieden, dass auch bei einem Beamten der Urlaub welchen er wegen Krankheit nicht nehmen konnte nicht verfällt, sondern das er diesen Urlaub nach seiner Gesundung nachholen / nehmen kann. Urteile reiche ich nach. |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall an Urteilen sind zu nennen: - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Entscheidungsdatum: 21.09.2009 Aktenzeichen: 6 B 1236/09 - VG Düsseldorf, Urt. v. 04.08.2010 - 13 K 8443/09 |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Zitat:
Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Zitat:
Ich gebe Ihnen Recht. Ich sehe es so, dass wir es spätestens in 1 - 2 Jahren erleben werden, das ein VG sagt, dass einem Beamten auch der Urlaub auszuzahlen ist, wenn er ihn wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit / Pensionierung nicht mehr nehmen kann. Was ist eigentlich noch der Unterschied zwischen Alementierung und Arbeiltslohn?` Es gibt doch heute keinen Beamten mehr, der nur wegen seiner Anwesenheit bezahlt wird. Überall im ÖD gibt es Leistungskennziffern, egal wie sinnvoll oder unsinnig diese sind. Schauen wir uns doch zudem mal die Leistungen an, welche ein dienstunfähiger Beamter heute bekommt. Bis vor wenigen Jahren, waren Beamte bei Dienstunfähigkeit finanziell abgesichert. Dann kam eine Reform und so muss sich heute auch ein Beamter, wie ein AN gegen Dienstunfähigkeit versichern, da das was es von seinem Dienstherren in früher Jahren bekommt zuviel zum Sterben und zuwenig zum Leben ist. |
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