Dies ist eine Diskussion zu Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall mit Urteil vom 20.1.2009 (Rechtssachen C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zur Arbeitzeitgestaltung (2003/88/EG) nicht vereinbar ist, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, wenn sie ihn wegen Krankheit nicht nehmen können. In diesem Urteil wird allerdings vom gesetzlichen Mindesturlaub gem. Bundesurlaubsgesetz, also von 20 Tagen, nicht vom tariflichen Urlaub gesprochen, der in der Regel höher liegt. Meine Frage lautet nun: Wie ist die Rechtslage bei Beamten (in Niedersachsen), deren Urlaub sich nach der Nds. Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) bemisst? In dieser Verordnung sind in §4 Abs. 1 Urlaubstage nach Lebensalter gestaffelt. Von einem gesetzlichen Mindesturlaub wird in der gesamten Verordnung nicht gesprochen. Ist demnach bei Beamten der gesamte Urlaub übertragbar? Ist es rechtmäßig, die Regelung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Übertragbarkeit nur des Mindesturlaubs) analog auf die Beamten anzuwenden? Ich würde mich über rechtlich fundierte Aussagen sehr freuen. Bitte keine bloßen Vermutungen! Vielen Dank. Mon Cherie |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Zitat:
Die Übertragbarkeit von Erholungsurlaub, der wegen einer Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 5 Abs. 6 EUrlV): § 7 Satz 2 EUrlV sieht vor, dass Urlaub verfällt, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist. Dies gilt auch, wenn die betroffenen Beamtinnen und Beamten vorübergehend dienstunfähig waren und den Urlaub des-halb nicht innerhalb dieser Frist in Anspruch nehmen konnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darf der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Erholungsurlaub wegen Krankheit innerhalb des gewährten Übertragungszeitraums nicht ge-nommen werden kann, nicht erlöschen (Rechtssache C-350/06). Die Neufassung des § 5 Abs. 6 EUrlV regelt deshalb, dass Zusatz- oder Erholungsurlaub übertragen wird, der wegen Krankheit oder sonstiger vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte. Voraussetzung ist, dass der Urlaub allein wegen der vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht mehr vor Ende der Verfallsfrist be-ansprucht werden konnte. Nach Wiederaufnahme des Dienstes wird der wegen vorüber-gehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommene Urlaub dem Urlaub des dann laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Entsprechendes gilt auch für Urlaubsansprüche, die erst während der vorübergehenden Dienstunfähigkeit entstanden sind, soweit sie ansons-ten verfallen wären oder verfallen werden. Dadurch beginnen die Verfallsfristen für den übertragenen Urlaub nach Ende der vorübergehenden Dienstunfähigkeit neu zu laufen, wenn der Urlaub ansonsten verfallen wäre. Auch die Möglichkeit des Ansparens nach § 7a EUrlV wird eröffnet. |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Wobei ansparen in einigen Landes EUrlV sich auf den Grundurlaub von 20 Tagen bezieht und nicht auf den Zusatzurlaub entsprechend Lebensalter. Gut ist es, dass diverse Verwaltungsgerichte nunmehr entschieden haben, dass EuGH - Urteil auch für Beamte gilt. Aber auch heute weigern sich noch in Altfällen (z. B. Urlaub aus 2006) diverse Dienststellen diesen Urlaub dem Beamten zu geben. |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Zitat:
Die Staffelung sieht bei und und Ländern doch so aus: 1.bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, 2.bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und 3.nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Ich denke alles was die 20 Tage/Jahr aus dem Bundesurlaubsgesetz übersteigt, verfällt. Bei den Angestellten war es zumindest so, dass der zusätzliche Urlaub (der auch nach Lebensalter gestaffelt ist) verfällt. D.h. einem Angestellten nach Tarifvertrag 30 Tage zustehen, verfallen 10 Tage, nur die 20 Tage aus dem BUrlG sind (nach diesem Urteil) übertragbar. Oder irre ich mich da?
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Sorry, habe mich etwas geirrt. Alles was über 20 Urlaubstage liegt, muss im laufenden Jahr nicht als Urlaub genommen werden, sondern kann angespart werden. Was natürlich interessant ist: Woher kommen die 20 Tage??? Eventuell aus der Arbeitszeitverordnung? Liegt mir aber im Moment nicht vor. |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Zitat:
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. 24 Tage bei eienr 6 Tage-Woche entspricht 20 Tage bei einer 5 Tage-Woche. Und seit wann kann alles, was über 20 Tage geht angespart werden? Wenn irgendwo Urlaub angespart werden kann, dann ist dies wohl im AV oder in der Betriebsvereinbarung (evtl. auch Betriebliche Übung) festgehalten. Ansonsten verfällt der zusätzliche Urlaub spätestens am 31.05 des Folgejahres.
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Zitat:
Hier ist der § 26 TvÖD: § 26 Erholungsurlaub (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. |
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| AW: Übertragbarkeit von Urlaub im Krankheitsfall Steh' ich nun auf dem Schlauch? Er fragte woher die 20 Tage kommen, die übertragen werden. Das sind die 20 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch, die jedem mindestens zustehen müssen. Weitergehender Urlaub ist entweder tarifvertraglich, oder sonst irgendwie geregelt. Dieser verfällt und kann nicht übertragen werden, es sei denn es wurde so im AV oder der BV geregelt. Oder rede ich gerade an euch vorbei? Beispiel: Einem 41-jährigen Angestellten stehen 30 Urlaubstage (nach Tarifvertrag) zu. Dieser erkrankt nun und kann deshalb seinen gesamten Urlaub nicht nehmen. Nach Tarifvertrag verfällt der tarifliche (alles über 20 Tage/Jahr, also hier 10 Tage) spätestens am 31.05. des Folgejahres. Die 20 Tage gesetzlicher Urlaub nach dem BUrlG werden - nach dem Urteil des EuGH - übertragen und können kummuliert werden. D.h. dem Angestellten steht nun 20 Tage Alturlaub zu!
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