Dies ist eine Diskussion zu Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte es geht um die Möglichkeiten eines BAT-beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten eine Nebentätigkeit anzunehmen. § 11 BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) besagt: "Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung." § 66 BBG (Bundesbeamtengesetz) besagt: "(1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme (...) 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, 3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten. (...)" Bei der avisierten Nebenbeschäftigung handele es sich um eine selbständige Gutachtertätigkeit. Konkrete Fragestellung: Lässt sich § 66 BBG Abs. 1 Punkt 4 auf den wiss. Mitarbeiter gemäß § 11 BAT sinngemäß anwenden, wenn seine Haupttätigkeit in Lehre und Forschung besteht, und ist dies Nebenbeschäftigung demnach nicht genehmigungspflichtig? Jegliche hilfreiche Kommentare sind willkommen und werden dankend angenommen. Gruß Gavin |
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| AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte Zitat:
Lt. Bundesnebentätigkeitsverordnung § 6 darf die Vergütung behalten werden. |
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| AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte Zitat:
meinst Du wirklich die Gutachtertätigkeit kann gem. Nr. 3 etwa als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden? Oder ist sie vlt. einfach gar nicht von der Genehmigungspflicht befreit? Und kann Du beim Bundesnebentätigkeitsverordnung § 6 näher erläutern, gemäß welchem Absatz die Vergütung nicht abgeliefert werden muss? Gibt es noch andere Meinungen? |
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| AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte Hallo, gilt wirklich noch der BAT? Wenn der Angestellte in den TVöD oder TV-L übergeleitet wurde, gibt es nur eine Anzeigepflicht. |
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| AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte Zitat:
(1) 1Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden für 1.Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten, 2.Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann |
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| AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte Zitat:
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| AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte Zitat:
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