Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Dies ist eine Diskussion zu Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte innerhalb des Forums Beamtenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 14:24
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 19
Keine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Liebe Forenteilnehmer,

es geht um die Möglichkeiten eines BAT-beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten eine Nebentätigkeit anzunehmen.

§ 11 BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) besagt:
"Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung."

§ 66 BBG (Bundesbeamtengesetz) besagt:
"(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
(...)
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit
von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr
sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten.
(...)"

Bei der avisierten Nebenbeschäftigung handele es sich um eine selbständige Gutachtertätigkeit.

Konkrete Fragestellung: Lässt sich § 66 BBG Abs. 1 Punkt 4 auf den wiss. Mitarbeiter gemäß § 11 BAT sinngemäß anwenden, wenn seine Haupttätigkeit in Lehre und Forschung besteht, und ist dies Nebenbeschäftigung demnach nicht genehmigungspflichtig?

Jegliche hilfreiche Kommentare sind willkommen und werden dankend angenommen.

Gruß
Gavin
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 18:45
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 374
100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)  
AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Zitat:
Zitat von Gavin
Liebe Forenteilnehmer,

es geht um die Möglichkeiten eines BAT-beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten eine Nebentätigkeit anzunehmen.

§ 11 BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) besagt:
"Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung."

§ 66 BBG (Bundesbeamtengesetz) besagt:
"(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
(...)
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit
von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr
sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten.
(...)"

Bei der avisierten Nebenbeschäftigung handele es sich um eine selbständige Gutachtertätigkeit.

Konkrete Fragestellung: Lässt sich § 66 BBG Abs. 1 Punkt 4 auf den wiss. Mitarbeiter gemäß § 11 BAT sinngemäß anwenden, wenn seine Haupttätigkeit in Lehre und Forschung besteht, und ist dies Nebenbeschäftigung demnach nicht genehmigungspflichtig?

Jegliche hilfreiche Kommentare sind willkommen und werden dankend angenommen.

Gruß
Gavin
Hier sehe ich eher die Nr. 3, da die Nr.4 sehr speziell ist und sich auf Lehrer an Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Einrichtungen bezieht.
Lt. Bundesnebentätigkeitsverordnung § 6 darf die Vergütung behalten werden.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 01.12.2008, 21:54
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 19
Keine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Zitat:
Zitat von crissie
Hier sehe ich eher die Nr. 3, da die Nr.4 sehr speziell ist und sich auf Lehrer an Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Einrichtungen bezieht.
Lt. Bundesnebentätigkeitsverordnung § 6 darf die Vergütung behalten werden.
Hallo crissie,
meinst Du wirklich die Gutachtertätigkeit kann gem. Nr. 3 etwa als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden? Oder ist sie vlt. einfach gar nicht von der Genehmigungspflicht befreit? Und kann Du beim Bundesnebentätigkeitsverordnung § 6 näher erläutern, gemäß welchem Absatz die Vergütung nicht abgeliefert werden muss?


Gibt es noch andere Meinungen?
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 08:29
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 41
Keine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, benidam hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Hallo,
gilt wirklich noch der BAT? Wenn der Angestellte in den TVöD oder TV-L übergeleitet wurde, gibt es nur eine Anzeigepflicht.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 08:48
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 374
100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)100% positive Bewertungen (374 Beiträge, 21 Bewertungen)  
AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Zitat:
Zitat von Gavin
Hallo crissie,
meinst Du wirklich die Gutachtertätigkeit kann gem. Nr. 3 etwa als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden? Oder ist sie vlt. einfach gar nicht von der Genehmigungspflicht befreit? Und kann Du beim Bundesnebentätigkeitsverordnung § 6 näher erläutern, gemäß welchem Absatz die Vergütung nicht abgeliefert werden muss?


Gibt es noch andere Meinungen?
§ 6 Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
(1) 1Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden für
1.Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten
,
2.Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 11:10
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 19
Keine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Zitat:
Zitat von benidam
Hallo,
gilt wirklich noch der BAT? Wenn der Angestellte in den TVöD oder TV-L übergeleitet wurde, gibt es nur eine Anzeigepflicht.
In Hessen und Berlin gilt noch meines Wissens BAT. Ansonsten hättest Du Recht.
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 02.12.2008, 11:11
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 19
Keine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Gavin hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Übertragbarkeit der Regelungen im Beamtenrecht für BAT-Tarifbeschäftigte

Zitat:
Zitat von crissie
§ 6 Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
(1) 1Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden für
1.Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten
,
2.Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann
Es scheint so, als würde es bei § 6 um Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gehen. Im Fall oben geht es aber um eine Gutachtertätigkeit für ein Unternehmen.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Übertragbarkeit der Gewährleistung Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 28.10.2008 09:29
Übertragbarkeit der Nutzung einer gemeinschaftlichen Gundstücksfläche Baurecht 11.05.2007 23:41
Übertragbarkeit verjährter Ansprüche Bürgerliches Recht allgemein 26.10.2006 23:11
Studienplatzklage in Berlin - Übertragbarkeit auf nächstes Semester??? Schulrecht und Hochschulrecht 07.09.2006 20:43





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Beamtenrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN