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Übernahme der Dienstausfallkosten

Dies ist eine Diskussion zu Übernahme der Dienstausfallkosten innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 26.10.2009, 13:07
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Question Übernahme der Dienstausfallkosten

Hallo habe eine generelle Frage,
wenn ein Beamter verletzt wird und deshalb eine Woche krank geschrieben wird, wer übernimmt die Behandlungs- und Dienstausfallkosten? Muss der Schädiger dies aus eigener Tasche zahlen oder würde dies seine Versicherung übernehmen?
Danke schon mal für die Hilfe...
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Alt 26.10.2009, 13:50
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AW: Übernahme der Dienstausfallkosten

kommt auf die Schadenursache an; bei einem Unfall mit einem KFZ übernimmt der Pflichtversicherer des Schädigers die bezeichneten Folgeschäden

Bei anderen Ursachen kommt möglicherweise eine private Haftpflicht oder der Schädiger eben selbst für die Folgeschäden auf .

In beiden Fällen werden der Dienstherr sowie die Krankenversicherung aus übergegangenem/abgetretenem Recht die Forderungen entweder direkt beim Pflichtversicherer/ Haftpflichtversicherer oder beim Schädiger selbst geltend machen.
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Alt 29.10.2009, 17:30
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AW: Übernahme der Dienstausfallkosten

danke für die schnelle antwort aber stellen wir uns mal vor: Person A gerät in eine Schlägerrei und wir von hinten von Person B gepackt und schlägt dieser Person B (zb. Polizeibeamter der den Streit schlichten will) auf grund einer abwehrbewegung weil er B nicht als polizeibeamten erkennt auf die nase. daraus könnte zb eine prellung entstehen. B geht zum arzt und lässt sich eine woche krankschreiben. sagen wir mal das verfahren wegen körperverletzung usw wird eingestellt. aber am ende kommen dann doch noch die dienstausfall- und behandlungskosten. würde die haftpflichtversicherung in diesem fall übernehmen oder wäre es nicht ratsam so etw. der versicherung zu melden....

danke schon im voraus
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  #4 (permalink)  
Alt 29.10.2009, 18:57
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AW: Übernahme der Dienstausfallkosten

eine strafrechtliche Beurteilung ist nicht präjudizierend für die zivilrechtliche Einschätzung/Haftungsquote des SV.
In wie weit hier ggf. der private Haftpflichtvericherer einzutreten hat - wenn überhaupt - kann dem bisherigen SV nicht entnommen werden. Es entsteht dem A in keinem Fall ein Nachteil den Schaden seiner Haftpflichtversicherung zu melden.
Auch in welchem Umfang sich letztlich eine Haftungsquote ergibt vermag ich so nicht zu beurteilen - es kommt, wie immer, auf die Umstände des Einzelfalles an.
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