Dies ist eine Diskussion zu Tattoo im Gesicht? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Ich find die fragen so bescheuert. Natürlich weiß jeder, dass man sich nichts auf die Stirn (das ist die Stelle laut Sachverhalt) tattoowiert...aber ist das irgendwo gesetzlich verboten? Ich weiß einfach nicht, was ich bei diesen dummen Fragen hinschreiben soll. |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Gibt es einen Hinweis darauf, welche Dienstvorschrift verletzt sein soll? |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Nur weil man das (noch) nicht einordnen kann, ist das keine dumme oder bescheuerte Frage. Dahinter steckt sehr wichtiges. Ein wichtiger Grundsatz ist, dass ein Beamter im Berufs- und Privatleben Vorbildfunktion hat oder haben sollte. Der besoffen pöbelnde Feuerwehrmann nach dem Grillfest kann dafür (theoretisch) belangt werden. Kriegt auf jeden Fall einen auf den Deckel, wenn das jemand meldet. Ein halbabstraktes Beispiel aus der Realität. Es gilt nach §61 BBG (1) für: "Beamtinnen und Beamte ... . Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert." Gemäß der Funktionen, die Beamten typischerweise und nach BBG ausüben, ist davon auzugehen, dass ein Tatoo auf der Stirn nicht statthaft ist. Zumindest dienstlich nicht. Spitzfindig könnte man argumentieren, dass nach §61 BBG (1) doch "vollen persönlichem Einsatz im Beruf" (sinngemäß zitiert) zeigt, wer sich als Vollzugsbeamter im Gefängnis "No escape!" auf die Stirn tätowieren lässt.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Tattoo im Gesicht? ...Es gilt nach §61 BBG (1) für: "Beamtinnen und Beamte ... . Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert."... Ok...kann mich zwar grad nicht so mit dieser Norm anfreunden, aber ich überlege mal, ob ich daraus was basteln kann. |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Gehts denn um Bundes- oder Landesbeamte? |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Meine Fragen beziehen sich ausschließlich auf Landesbeamte (Saarland). |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Zitat:
![]() Man könnte auch §74 / Dienstkleidung heranziehen. Hier fährt man auf dieser Schiene: http://www.michaelbertling.de/rs/akt/ovgrp1025405.htm Die Verbindung zur Dienstkleidung sehe ich nicht wirklich, nachvollziehbar aber der Anspruch an ein gewisses Erscheinungsbild ist verständlich. Dann müsste man aber auch jemand mit unschönem Feuermal auf der Stirn auffordern, das mit Schminke abzudecken. Letztlich wäre man bei Sitte und Anstand und müsste das auch vertreten oder Tatoos dulden. Die freie Entfaltung von Nudisten findet auch ihre Grenzen. Und hier hat man es noch mal totgelabert: http://www.jurawelt.com/gerichtsurte...cht/verwg/5395 Mir persönlich ist der Mensch wichtiger. Manche haben da ein imaginäres "A" oder "P" auf der Stirn tätowiert...das kann viel schlimmer sein. Von "DK" oder "DZ" ganz abgesehen! ![]() Andererseits mögen sich andere dadurch beleidigt oder belästigt fühlen oder das Amt an sich beschädigt sehen. Verständlich bei einem gratis gestochenen Wolfstatoo auf der Stirn eines ehemaligen Bundespräsidenten....
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Am Donnerstag ist Abgabe, ich bin mal gespannt, was man dort von mir hören wollte...weitere Fragen folgen |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Also jetzt mal ganz ehrlich: Das fällt doch eindeutig unter den in jedem Bundesland üblichen Unterricht über Rechte und Pflichten der Beamten... Da müsste man doch was finden... Beachte hierbei: §§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz... Da stehen alle möglichen Pflichten des Beamte - die Nichtbeachtung der Pflichten könnten Dienstpflichtverletzungen zur Folge haben; beachte hierbei, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen ein Dienstvergehen (§ 47/I BeamtStG) normalerweise darstellen, eine Dienstpflichtverletzung aber auch für ein Dienstvergehen ausreicht.
__________________ ET TU, BRUTE? |
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| AW: Tattoo im Gesicht? Mit der Wohlverhaltenspflicht liegt man richtig. Diese ist dann in den meisten Bundesländern und für unterschiedliche Beamtenzweige noch durch sog. T-Shirt-Erlasse konkretisiert. Häufiger wird die Frage aber so gestellt, ob der Vorgesetzte in diesem Bereich Weisungen erteilen darf. Das ist dann einfacher zu beantworten. |
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