Dies ist eine Diskussion zu Selbständige Tätigkeit innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Beamter B plant, aus dem ÖD auszusteigen und möchte sich zu diesem Zweck nach und nach ein zweites Standbein aufbauen (selbständige Tätigkeit). Das ist gesetzlich grundsätzlich verboten - aus finanziellen Gründen ist der sofortige "Ausstieg" und Wechsel in die Selbständigkeit nicht möglich. Was tun ? Es gibt einen Freund F, der bereits als Selbständiger ein Gewerbe angemeldet hat und B angeboten hat, dessen (Neben-)Tätigkeit offiziell über sich laufen zu lassen (wegen Finanzamt, Dienstherr etc). Intern sollen die Modalitäten zwischen F und B vertraglich geregelt werden und für die Hilfe von B im Gewerbe des Freundes wurde eine Nebentätigkeitsgenehmigung vom Dienstherrn bereits in Aussicht gestellt. Geht das so ohne Weiteres ? Vor allem, wie wäre das zusätzliche Einkommen von B zu versteuern ? Worauf muss B bei Vertragsabschluss mit F achten, um nicht "über den Tisch gezogen" zu werden ? ![]() Vielen Dank für hilfreiche Antworten. Liebeliese |
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| AW: Selbständige Tätigkeit Zitat:
Beamte müssen sich (von wenigen Ausnahmen abgesehen) Nebentätigkeiten von ihrem Dienstherren vorab genehmigen lassen, das unterscheidet sie von Angestellten im Öffentlichen Dienst, die (üblicherweise) ihren Dienstherren über die Nebentätigkeit nur informieren müssen (und der dann u.U. widersprechen kann). Aber daß Nebentätigkeiten für Beamte grundsätzlich verboten seien, ist so nicht richtig. Was der Beamte meines Wissens nicht tun darf, ist neben einer vollen Beamtenstelle noch eine Nebentätigkeit ausüben, die sich nach Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Sowas klärt man mit einem Anwalt, der die nötigen Verträge aufsetzt, und auch gleich klärt, wie das beamtenrechtlich aussieht.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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