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Selbständige Tätigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Selbständige Tätigkeit innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 05.01.2012, 14:23
Forum-Interessierte(r)
 
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Talking Selbständige Tätigkeit

Hallo liebe Nutzer, heute ausnahmsweise keine Frage zum Thema Mietrecht ;-)

Beamter B plant, aus dem ÖD auszusteigen und möchte sich zu diesem Zweck nach und nach ein zweites Standbein aufbauen (selbständige Tätigkeit). Das ist gesetzlich grundsätzlich verboten - aus finanziellen Gründen ist der sofortige "Ausstieg" und Wechsel in die Selbständigkeit nicht möglich.
Was tun ? Es gibt einen Freund F, der bereits als Selbständiger ein Gewerbe angemeldet hat und B angeboten hat, dessen (Neben-)Tätigkeit offiziell über sich laufen zu lassen (wegen Finanzamt, Dienstherr etc). Intern sollen die Modalitäten zwischen F und B vertraglich geregelt werden und für die Hilfe von B im Gewerbe des Freundes wurde eine Nebentätigkeitsgenehmigung vom Dienstherrn bereits in Aussicht gestellt.
Geht das so ohne Weiteres ? Vor allem, wie wäre das zusätzliche Einkommen von B zu versteuern ?
Worauf muss B bei Vertragsabschluss mit F achten, um nicht "über den Tisch gezogen" zu werden ?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

Liebeliese
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  #2 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 15:05
V.I.P.
 
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AW: Selbständige Tätigkeit

Zitat:
Zitat von liebeliese Beitrag anzeigen
Beamter B plant, aus dem ÖD auszusteigen und möchte sich zu diesem Zweck nach und nach ein zweites Standbein aufbauen (selbständige Tätigkeit). Das ist gesetzlich grundsätzlich verboten
Sagt wer genau?

Beamte müssen sich (von wenigen Ausnahmen abgesehen) Nebentätigkeiten von ihrem Dienstherren vorab genehmigen lassen, das unterscheidet sie von Angestellten im Öffentlichen Dienst, die (üblicherweise) ihren Dienstherren über die Nebentätigkeit nur informieren müssen (und der dann u.U. widersprechen kann).

Aber daß Nebentätigkeiten für Beamte grundsätzlich verboten seien, ist so nicht richtig. Was der Beamte meines Wissens nicht tun darf, ist neben einer vollen Beamtenstelle noch eine Nebentätigkeit ausüben, die sich nach Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

Zitat:
Es gibt einen Freund F, der bereits als Selbständiger ein Gewerbe angemeldet hat und B angeboten hat, dessen (Neben-)Tätigkeit offiziell über sich laufen zu lassen (wegen Finanzamt, Dienstherr etc). Intern sollen die Modalitäten zwischen F und B vertraglich geregelt werden und für die Hilfe von B im Gewerbe des Freundes wurde eine Nebentätigkeitsgenehmigung vom Dienstherrn bereits in Aussicht gestellt.
Das riecht nach Steuer- und Abgabenhinterziehung...
Zitat:
Geht das so ohne Weiteres ?
Nein. Eigentlich geht das überhaupt nicht. Man kann nicht "inoffiziell" arbeiten.

Zitat:
Vor allem, wie wäre das zusätzliche Einkommen von B zu versteuern ?
Ganz normal. Wie auch sonst?

Sowas klärt man mit einem Anwalt, der die nötigen Verträge aufsetzt, und auch gleich klärt, wie das beamtenrechtlich aussieht.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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