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Schmerzensgeld vom Staat wenn Verursacher tot ist ?

Dies ist eine Diskussion zu Schmerzensgeld vom Staat wenn Verursacher tot ist ? innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 15:21
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Schmerzensgeld vom Staat wenn Verursacher tot ist ?

Hallo @ all,

mal angenommen A wurde bei einem Dienstunfall schwerst Verletzt und der Täter B ist tod. Muss der Staat durch die in
§ 110 LBG Übergang des Schadenersatzanspruchs auch das Schmerzensgeld übernehmen. Oder hätte in einem solchen Fall A ein Pech, da der Täter nicht mehr unter den Lebenden ist?

Herzlichen Dank bereits für die Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 01.06.2011, 17:36
V.I.P.
 
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AW: Schmerzensgeld vom Staat wenn Verursacher tot ist ?

Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beamten richten sich zunächstmal - wie bei jedermann - nach dem Tod gegen das Erbe.

Ist der Dienstherr haftungspflichtig, spielt die Frage, ob der Schadensverursacher zwischenzeitlich verstorben ist, ohnehin keine Rolle.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 01.06.2011, 17:52
Boardneuling
 
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AW: Schmerzensgeld vom Staat wenn Verursacher tot ist ?

Dankeschön für die Antwort. Ich habe das wohl etwas unverständlich geschildert. A ist der schwer verletzte Polizeibeamte und möchte Schmerzensgeld vom Staat, da der Täter tod ist. Der Täter war Jugendlich und somit ohne Vermögen. Auf dem dienstl. Weg wurde erhöhtes Unfallgeld etc beantragt.

Die Frage ist, könnte das Land z.B. im Falle von rechtskräftigen
Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Kostenersatzansprüchen von
einem in der Dienstausübung verletzten/geschädigten in Vorleistung treten und diese übernehmen, wenn die Forderungen nicht beigetrieben werden können? Der der Jugendliche Täter tot ist, kann der Beamte ja von ihm keine Schmerzensgeld mehr fordern.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.06.2011, 18:57
V.I.P.
 
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AW: Schmerzensgeld vom Staat wenn Verursacher tot ist ?

Ein immaterieller Schadensersatzanspruch - hier Schmerzensgeld - geht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Staat bzw. das Land über.

110 LBG regelt - so ich das richtig verstehe - lediglich den gesetzlichen Übergang von Ersatzansprüchen soweit es Heilbehandlungskosten, sonstige Versorgungsaufwendungen und allenfalls noch Dienstbezüge anbelangt.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #5 (permalink)  
Alt 03.06.2011, 12:06
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AW: Schmerzensgeld vom Staat wenn Verursacher tot ist ?

Zitat:
Zitat von Oliver B Beitrag anzeigen
Dankeschön für die Antwort. Ich habe das wohl etwas unverständlich geschildert. A ist der schwer verletzte Polizeibeamte und möchte Schmerzensgeld vom Staat, da der Täter tod ist.
Das wird nichts werden. Der Staat haftet doch nicht für den Täter.

Gegen den Staat hat der Polizeibeamte genau die Ansprüche, die sich aus seinem Dienstverhältnis ergeben. Meines Wissens haben Polizeibeamte keinen Anspruch auf staatliches Schmerzensgeld, wenn sie im Dienst verletzt werden. Sie haben dann ihre Behandlung, ggf. Dienstunfähigkeitsrente, usw. usf.

Zitat:
Der Täter war Jugendlich und somit ohne Vermögen. Auf dem dienstl. Weg wurde erhöhtes Unfallgeld etc beantragt.
Das ist eine Angelegenheit zwischen Polizist und Dienstherr (Staat). Da hat der Täter ja nichts mit zu tun.

Zitat:
Die Frage ist, könnte das Land z.B. im Falle von rechtskräftigen
Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Kostenersatzansprüchen von
einem in der Dienstausübung verletzten/geschädigten in Vorleistung treten
Nein.
Zitat:
und diese übernehmen, wenn die Forderungen nicht beigetrieben werden können?
Nein.
Zitat:
Der der Jugendliche Täter tot ist, kann der Beamte ja von ihm keine Schmerzensgeld mehr fordern.
Doch. Gegen das Erbe.

Wenn da nix ist, geht der Beamte genauso leer aus wie in dem Fall, daß der Täter nicht tot ist, aber auch kein Geld hat.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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