Dies ist eine Diskussion zu Schadenmiderungspflicht des Beamten - Schadenersatzanspruch an Dienstunfall verursachenden Dritten - Erwerbsschaden innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Schadenmiderungspflicht des Beamten - Schadenersatzanspruch an Dienstunfall verursachenden Dritten - Erwerbsschaden Habe hierzu eine gerichtliche Entscheidung 14 U 99/06 des OLG Celle gefunden: "Einem Beamten, dessen Erwerbsfähigkeit lediglich um 30 % gemindert ist, ist es grundsätzlich zumutbar, außerhalb des Dienstbereichs eine ihn gesundheitlich nicht überfordernde zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um dadurch seine verbliebene Arbeitskraft in angemessener Weise anderweitig einzusetzen". aber: Da ein erzielbares Einkommen wegen des dem Beamten zustehenden Quotenvorrechts zunächst auf den durch die Ruhegehaltsleistung des Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist- §52- (vorm. §95) Niedersäsisches Beamtengesetz-, hat ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht keine Folgen für die Verrdienstausfallansprüche des Beamten; diese würden sich allenfalls dann vermindern, wenn er tatsächlich ein über die Ruhebezüge hinausgehendes Einkommen erzielen könnte". § 52 NBG Übergang von Ansprüchen 1)Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2)Ist eine Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. 3)Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Ist das so auszulegen, dass die Versicherung den Beamten nicht zwingen kann im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Tätigkeit aufzunehmen und der Schadenersatzanspruch in Höhe des Erwerbsschadens dem Beamten B erhalten bleibt? Wer kennt das Procedere in so einem Falle? Gruß pewoka |
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