Dies ist eine Diskussion zu Rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst man nehme in Brandenburg folgenden fiktiven Fall an: Der Dienstherr hat in einer Blaulichtorganisation (Polizei, Feuerwehr, THW, usw.) eine Rufbereitschaft angeordnet. Hierzu wird dem Bediensteten ein Funkssignalempfänger, ein Handy und ein Dienstfahrzeug mit Sondersignalanlage zur Verfügung gestellt. In der Anordnung zur Rufbereitschaft heißt es nun: Während der Rufbereitschaft hat sich der Bedienstete für einen Abruf zur unverzüglichen Dienstaufnahme erreichbar zu halten In einem anderen Absatz der Anordnung steht nochmals: Im Einsatzfall während der Rufbereitschaft wird der Bedienstete über den Funksignalempfänger alarmiert, um bei Abruf unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Die Dienstaufnahme ist im Allgemeinen durch eine hoheitliche Aufgabe begründet (Menschenleben oder hohe Sachwerte in Gefahr), also deshalb auch ein Dienstfahrzeug mit Sondersignalanlage. Vom Verständnis der betroffenen Bediensteten her ist es so, das wenn sie ein mobiles Empfangsgerät haben können sie sich frei bewegen, müssen aber erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die private Nutzung des Dienstwagens ist durch den Dienstherrn nicht untersagt aber auch nicht genehmigt worden, sonder wird durch ihn eleganter weise auch nach mehrmaligem Nachfragen sehr schwammig abgetan. Auch wurde durch mehrmaliges Nachfragen kein Aufenthaltsradius um den Dienstort definiert, sondern es so abgetan, das der Bedienstete selbst zu verantworten hat wo er sich aufhält und was er während der Rufbereitschaft tut. Wohlgemerkt handelt es sich bei Dienstaufnahme um die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bei der höchste Eile geboten ist. Deshalb fahren auch die Bediensteten auch unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zum Einsatz. Somit wird durch die Betroffenen es im Allgemeinen so interpretiert, das sie eine Art Bereitschaft zu Hause verrichten obwohl der Bereitschaftsdienst laut AZV wie folgt definiert ist: Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seinem Dienstherrn oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. Somit stehen zwei Punkte im Widerspruch zum einen wird die Unverzüglichkeit der Dienstaufnahme, wie sie in der Definition für den Bereitsaftsdienst zu finden ist, gefordert, zum anderen befindet sich der Beamte laut Definition des Bereitschaftsdienstes nicht außerhalb der Häuslichkeit bzw. nicht an einem Ort welcher durch den Dienstherrn bestimmt ist. Um was handelt es sich hier in diesem fiktiven Fall, um Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Danke schon im voraus! |
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