Dies ist eine Diskussion zu Resturlaub bei Versetzung innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| folgender fiktiver Fall: ein Lebenszeitbeamter wird auf eigenen Wunsch zum 1.2. eines Jahres zu einem anderen Dienstherrn (lediglich andere Kommune wie Stadt/Gemeinde/Verbandsgemeinde) versetzt. Er hat vom Vorjahr Resturlaub, den anteiligen Urlaub des aktuellen Jahres (1/12) und den Ausgleich von Mehrarbeitsstunden im Dezember beantragt. Da sein bisheriger Dienstherr zunächst den Urlaub und den Freizeitausgleich nicht genehmigen wollte, konnte der Urlaub erst 2 Tage später als eigentlich beantragt angetreten werden. Dadurch konnte bis zum 31.01. nicht der komplette Urlaub und Freizeitausgleich genommen werden - es stehen noch 2 Tage Urlaub "offen". Dies sind die 2 Tage, die zunächst nicht genehmigt wurden. Der bisherige Dienstherr verweigert eine Abgeltung des Urlaubs und verweist auf die Rechtslage beim Ausscheiden aus dem Dienst (normalerweise Ruhestand), wonach eventueller Resturlaub verfällt. Da der Beamte aber nicht aus dem Dienst ausgeschieden ist, sondern versetzt wurde, sollte ihm doch der Resturlaub noch zustehen und vergütet werden oder beim neuen Dienstherrn genommen werden können. Besteht noch ein Anspruch auf den Resturlaub ? Viele Grüße BeamterE |
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| AW: Resturlaub bei Versetzung Zitat:
Das ist gängige Praxis. |
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| AW: Resturlaub bei Versetzung Zitat:
Der bisherige Dienstherr hält sich aber wohl nicht an die "gängige Praxis", sondern hat dem neuen Dienstherrn mitgeteilt, dass kein Resturlaub mehr besteht. Die zwei Tage Urlaub, die zunächst ja nicht genehmigt waren, wurden wohl einfach an den dann genehmigten Urlaub angehängt. Dadurch ist der Freizeitausgleich bis zum 31.01. entsprechend gekürzt worden. Da dies aber so nicht beantragt war, dürfte dies nicht rechtens sein. Stimmt's ? |
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| AW: Resturlaub bei Versetzung Zitat:
Kann man dem neuen Personalbearbeiter die Stuation nicht erklären (unter Vorlage des Antrags)? Ist zwar blöd; aber ich würde dann einfach auf die restlichen 2 Tage pfeifen. |
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| AW: Resturlaub bei Versetzung Zitat:
Die Frage ist, ob die Anrechnung des Urlaubs vorrangig vor dem Freizeitausgleich ist und ob der bisherige Dienstherr diesen einfach anrechnen darf und woraus sich die Möglichkeit der "Mitnahme" des Resturlaubs zum neuen Dienstherrn ergibt (Rechtsgrundlage). |
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| Stichworte |
| abgeltung, dienstherr, mehrarbeitsstunden, resturlaub, versetzung |
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