Dies ist eine Diskussion zu Rechtsmittel gegen Beurteilung innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Rechtsmittel gegen Beurteilung |
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| AW: Rechtsmittel gegen Beurteilung Wo soll denn da bitte die Verwaltungsaktsqualität herkommen? Da fehlt es an der Rechtsfolge, welche unmittelbar erfolgen muss, ebenso wie an der Aussenwirkung. VA-Qualität ist abzulehnen. Auf die konkrete Beurteilung erfolgende Maßnahmen kann man dagegen mit dem Widerspruch angreifen und so die Beurteilung inzident prüfen lassen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rechtsmittel gegen Beurteilung Gegen die folgende Beurteilung, in die der Beurteilungsbeitrag eingeht, ist das Rechtsmittel des Widerspruches gegeben! - nicht nur gegen Maßnahmen, die aufgrund der Beurteilung ergriffen werden |
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| AW: Rechtsmittel gegen Beurteilung Und? Daraus folgt nicht, dass der Beurteilungsbeitrag oder gar die Beurteilung als solche VA-Qualität hat, nur dass der sächsische Gesetzgeber dagegen das Widerspruchsverfahren eröffnen wollte.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rechtsmittel gegen Beurteilung Zitat:
Das ist zu bejahen, Widerspruch und VG-Klage sind möglich. |
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| AW: Rechtsmittel gegen Beurteilung Zitat:
Und das Vorverfahren IST das Widerspruchsverfahren...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rechtsmittel gegen Beurteilung Ja, soweit die durch die Gerichte abgefasste Interpretation - im vorliegenden Fall wurde der Beitrag aber sofort zur Personalakte genommen und war auch entscheidungserheblich im Rahmen der geänderten Verwendung des Beamten - damit sollte dann m. E. doch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen --- oder? |
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