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Reaktivierung

Dies ist eine Diskussion zu Reaktivierung innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.06.2009, 15:21
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Reaktivierung

Muss im einem Schreiben des Dienstherrn zur Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auch auf den Reaktivierungstermin
hingewiesen werden, oder muss man abwarten ob der Dienstherr
zu einem Termin vorlädt.
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  #2 (permalink)  
Alt 08.06.2009, 15:39
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AW: Reaktivierung

Das steht, soweit ich weiß, im Gesetz. 5 Jahre lang nach Pensionierung kannst du ohne Zustimmung reaktiviert werden, wenn sich dein körperlicher Zustand erheblich verbessert hat.
G.
Jedenfalls zu meiner Zeit in den 90ern war das so.
__________________
Meine Signatur wurde von einem Admin gelöscht. Ich darf demnach nicht mehr sagen, dass m. E. die meisten Manager, Banker und Politiker Lügner und Betrüger sind. Damit meine ich natürlich nicht den Schalterbediensteten.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 10:11
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AW: Reaktivierung

Ich wollte eigentlich wissen, ob der Gesetzgeber vorschreibt, dass
in einem Schreiben zur Zurruhesetzung ein Vermerk über eine
Reaktivierung eingefügt werden muss.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 14:45
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AW: Reaktivierung

Zitat:
Zitat von weiss
Ich wollte eigentlich wissen, ob der Gesetzgeber vorschreibt, dass
in einem Schreiben zur Zurruhesetzung ein Vermerk über eine
Reaktivierung eingefügt werden muss.
Da der Dienstherr verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen dasVorliegen der Voraussetzung einer Dienstunfähigkeit zu überprüfen (§ 46 Abs. 1 BBG), muss er dieses dem Beamten mitteilen und ihn darauf hinweisen, dass er der Aufforderung zu einer entsprechenden Untersuchung Foge zu leisten hat (§ 46 Abs. 7 BBG).
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  #5 (permalink)  
Alt 10.06.2009, 16:16
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AW: Reaktivierung

Wie sieht es bei einer Reaktivierung aus, wenn in dem Schreiben
des Dienstherrn von dauernder Dienstunfähigkeit die Rede ist ?
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  #6 (permalink)  
Alt 10.06.2009, 17:30
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AW: Reaktivierung

Zitat:
Zitat von weiss
Wie sieht es bei einer Reaktivierung aus, wenn in dem Schreiben
des Dienstherrn von dauernder Dienstunfähigkeit die Rede ist ?
Der Dienstherr
ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit
zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen
des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
Das gilt auch, wenn dauernde Dienstunfähigkeit attestiert wurde.
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