Dies ist eine Diskussion zu Petitionsrecht / Umgehung dessen von Amtswegen innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Petitionsrecht / Umgehung dessen von Amtswegen Ich glaube das Thema passz am ehsten in diese Rubrik. Die Frage: Wie steht ihr dazu? Sachverhalt: Kommune A und deren Oberbürgermeister B geben im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Sozialrecht)an, dass grundsätzlich bei Betreuten der Betreuer um Zustimmung zu Beschwerden im Sinne von Petitionen (Fachaufsicht/ Dienstaufsicht)eingeholt werden und nur bei Zustimmung des Betreuers entsprechend gehandelt würde. Begründung des B: Das Sozialamt würde immer wieder "überflutet" werden mit Beschwerden. Meine Meinung: Artikel 17 GG spricht von JEDERMANN und den zuständigen Stellen, also dem jeweiligen Amt bzw. die Kommune. Es gibt keine Bedingungen oder Einschränkungen, auch in der Landesverfassung nicht, so dass grundsätzlich JEDERMANN zu jeder Zeit und unabhängig seiner Verfassung und weiteren Merkmalen Eingaben tätigen darf. Ob diese nun die geringen Hürden (keine Schmähkritik etc.) überwinden oder nicht ist für mich zuerst einmal zweitrangig. Hier soll allerdings schon vor einer Prüfung durch die Zustimmung des Betreuers, der in der Regel kein Interesse an einer Beschwerde haben dürfte, die Petition unterbunden werden. Die Gründe hierfür sind für mich ebenfalls nicht relevant. Ich halte dieses Vorgehen für höchst problematisch, weil in der Kommune A seit Jahren derart verfahren wird und anscheinend nur bei Betreuten. Das was ich für mich herausgefunden habe ist, dass es keine Beschränkung durch den Betreuer oder der Kommune gibt. Selbst bei einem Einwilligungsvorbehalt darf der Betreute eine Petition einreichen; mit den wenigen Bedingungen an eine Petition (Verfasser, erkennbarer Grund etc.) Nochmals meine Frage: Was haltet ihr davon? |
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