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Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Dies ist eine Diskussion zu Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.10.2010, 02:07
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Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Hallo,

folgender fiktiver Sachverhalt:
Ein Kommunalbeamter ist seit 18 Monaten durchgehend aufgrund orthopädischer und wohl auch daraus mit resultierender psychischer Probleme erkrankt.
Z.Z. wird eine durch die Beihilfestelle des Dienstherrn genehmigte ambulante Psychotherapie durchgeführt.
D.h. die Notwendigkeit zur Therapie wurde nicht nur durch einen Facharzt, sondern auch durch einen von der Beihilfestelle benannten unabhängigen Gutachter als notwendig anerkannt.

Ca. 2/3 der bewilligten Therapiestunden sind bisher schon durchgeführt worden.

Jetzt erhält der Beamte ein Schreiben vom Hauptamt seines Dienstherren mit der Bitte, um persönliche Vorsprache -wegen der langen Erkrankung "zwecks Abstimmung der weiteren Verfahrensweise" .
Das Schreiben enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein Gespräch im Rahmen des BEM (Hamburger Modell) handelt, noch sonst irgendeinen Rechtshinweis.
Die Anwesenheit eines Personalrates oder einer sonstigen Person des Vertrauens wird freigestellt.

Soweit so gut.
Es ist verständlich, dass der DH nach einer derzeit langen AU, wahrscheinlich Überlegungen in Richtung einer "Untersuchung zur Durchführung zur Prüfung der Dienstfähigkeit" hat.

Der Knackpunkt ist jedoch, dass in dem Schreiben weiterhin darum gebeten wird, ärztliche Nachweise bzw. sonstige Unterlagen zum Termin mitzubringen!

D.h. diese Unterlagen sollen einem medizinisch unqualifizierten Verwaltungssachbearbeiter des Dienstherren vorgelegt werden, der dadurch meiner Meinung nach doch recht detaillierte und z.T. auch sehr intime Informationen über den betroffenen Kollegen erhalten würde.
Und gerade im Bereich von psychischen Erkrankungen besteht doch sowieso eine hohe Scham solche Diagnosen einfach zu offenbaren.
Offenlegung im Rahmen einer Amtsärztlichen Untersuchung, z.B. bezüglich Überprüfung der Dienstfähigkeit hielte ich für angebracht und legitim, aber so?

Ist der Beamte überhaupt verpflichtet so einer Gesprächsaufforderung nachzukommen, solange der Dienstherr überhaupt kein offizielles Verfahren zur Zwangspensionierung o.ä. eingeleitet hat?

Wie wäre die Rechtslage in einem so vorliegenden fiktiven Fall?


Danke im Voraus für die Antworten, Gruß, Mrs.Murphy
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Alt 22.10.2010, 07:46
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AW: Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

- Privatärztliches Attest genügt zunächst
- Amtsarzt bestätigt Dienst/-unfähigkeit
- Der DH erfährt weder Diagnosen noch ärztl. Feststellungen, nur, ob dienstunfähig oder nicht

Grundsätzlich AU ohne Diagnoseschlüssel abgeben.

Alles andere erfolgt auf freiwilliger Basis.
Es ist nicht erlaubt, dass das Personalamt über die Krankheiten Aufzeichnungen führt. Sie müssten sofort vernichtet werden.


Der vorliegend geforderte ärztliche Nachweis kann nur aus einer AU Bescheinigung ohne Diagnose bestehen.

Warum sollte der Beamte dem Gespräch nicht nachkommen? Hören was der Dienstherr beabsichtigt, kann nicht verkehrt sein.

Für eine Bewertung wäre ich dankbar.
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Alt 22.10.2010, 08:50
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AW: Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Zitat:
Zitat von adenau Beitrag anzeigen
- Amtsarzt bestätigt Dienst/-unfähigkeit
Es ist aber nicht die Aufgabe eines Amtsarztes die AU zu prüfen, ergo muss man dieser Aufforderung nicht nachkommen. In diesem Fall übernimmt die AU-Prüfung Medicproof GmbH, sofern die PKV dazu auffordert.

Der Rest ist richtig.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 22.10.2010, 09:16
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AW: Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Sorry, jetzt muß ich widersprechen
Das amtsärztliche Attest hat im Beamtenrecht einen höheren Wert -Neutralität- als das ärztliche Attest.

Deshalb wird regelmäßig bei Beamten der Amtsarzt darum gebeten, die Dienstfähigkeit zu prüfen. Eine Feststellung von Krankheiten durch den Amtsarzt unterbleibt dabei.

Der MDK ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Beamte sind nicht krankenversicherungspflichtig. Der MdK ist nicht für Untersuchungen zuständig, die der Dienstherr verlangt.

Der Beamte hat gegenüber seinem Dienstherrn eine besondere Treuepflicht. Zahlreich haben die Verwaltungsgericht dies entschieden.

Im Gegensatz zur Überprüfung der AU durch den MdK benötigt der Amtsarzt eine Schweigepflichtsentbindung. Gem. § 73 II Ziff.9
SGB V besteht bezüglich der Vertragsärzte in Bezug auf den MdK eine gesetzliche Pflicht.

Gruß Adenau
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 22.10.2010, 09:31
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AW: Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Zitat:
Zitat von adenau Beitrag anzeigen
Deshalb wird regelmäßig bei Beamten der Amtsarzt darum gebeten, die Dienstfähigkeit zu prüfen.
Diese Prüfung ist aber völlig irrelevant und darf sich NICHT auf die AU beziehen. Vielleicht schaust du mal, für wen und was ein Amtsarzt tätig wird. Die Dienstfähigkeit während einer AU wird jedenfalls nicht geprüft. Denn dann würde der Amtsarzt zwangsläufig die Diagnose in Frage stellen. Dafür ist aber Medicproof zuständig und nicht der Amtsarzt.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 22.10.2010, 11:37
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AW: Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Zitat:
Zitat von Mrs.Murphy Beitrag anzeigen
Ist der Beamte überhaupt verpflichtet so einer Gesprächsaufforderung nachzukommen
Während der AU hat der Dienstherr kein Dierektionsrecht. Nur einer Prüfung in Bezug auf die AU ansich muss der Beamte nachkommen, jedoch keinem Gespräch. AU ist und bleibt AU.

Gruß

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  #7 (permalink)  
Alt 22.10.2010, 14:10
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AW: Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Diese Prüfung ist aber völlig irrelevant und darf sich NICHT auf die AU beziehen. Vielleicht schaust du mal, für wen und was ein Amtsarzt tätig wird. Die Dienstfähigkeit während einer AU wird jedenfalls nicht geprüft. Denn dann würde der Amtsarzt zwangsläufig die Diagnose in Frage stellen. Dafür ist aber Medicproof zuständig und nicht der Amtsarzt.

Gruß

Pro
Hier noch einmal eine Klarstellung:
Der Amtsarzt wird vom Dienstherrn aufgefordert, eine Untersuchung auf Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit vorzunehmen und hierzu ggf. einen Facharzt hinzuzuziehen.
Nach dessen Feststellung muss der Dienstherr (nicht der Amtsarzt) über die Dienstunfähigkeit entscheiden und zwar auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses der hinzugezogenen Ärzte. Dazu ist es natürlich erforderlich, die getroffenen Feststellungen der Ärzte zu kennen.
§ 48 BBBG sagt klar, dass der Arzt die tragenden Gründe für das Gutachten der Dienststelle mitteilung, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
Die betroffene Person wird über die Entscheidung informiert und darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben kann (§ 47 Bundesbeamtengesetz).
Die Ruhestandsverfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands durch den Dienstherrn zurückgenommen werden.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.10.2010, 21:02
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AW: Offenlegung von Diagnosen beim Dienstherrn

Ich verbleibe bei meiner entgegengesetzten Ansicht.

Bundesbeamtengesetz
§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

§ 48 Ärztliche Untersuchung

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.


Dienstunfähigkeit = Arbeitsunfähigkeit.

OVG Lüneburg vom 23.02.10 - 5 LB 20 / 09 -

1. Die an einen aktiven Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.
2. Die Untersuchungsanordnung ist aber eine selbständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO, gegen die vor Erlass der Sachentscheidung vorläufiger Rechtsschutz bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die allgemeine Leistungsklage gewährt werden kann.
3. Weigert sich der Beamte ohne hinreichenden Grund, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, darf der Dienstherr die Feststellung der Dienstunfähigkeit darauf stützen. Der Dienstherr ist sodann grundsätzlich nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen.


Urteil des Disziplinarsenats vom 11.10.06 - BVerwG 1 D 10.05 -:

Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen.

Im einzelnen:

Dienstunfähigkeit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG [Anmerkung: ab 2009 § 44 BBG] liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Legt der Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen. Bestehen ungeachtet der Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des Beamten, so kann ihm der Dienstherr gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG [Anmerkung: ab 2009 § 44 BBG] aufgeben, die Dienstunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.

Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (Beschluss vom 08.03.01 BVerwG 1 DB 8.01 ZBR 2001, 297).
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Alt 22.10.2010, 21:17
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Und ergänzend für Pro: (gilt so o.ä. in allen Bundesländern:
(EUV NW, § 10)
Fundstelle: GVBl 1997, S. 173

Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173 - ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643)


§ 21
Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) 1 Eines Urlaubs bedarf es nicht bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit. 2 Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. 3 In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.

(2) 1 Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 2 Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Während einer Krankheit darf der Wohnort nur verlassen werden, wenn dies vorher dem Dienstvorgesetzten unter Angabe des Aufenthaltsorts angezeigt wurde.
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  #10 (permalink)  
Alt 23.10.2010, 05:30
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Übrigens:
Medicproof beschäftigt sich mit der Erstellung von Gutachten im Bereich der Pflegeversicherung (http://www.medicproof.de/ww/de/pub/dienstleistungen.cfm)

Aber der Gedanke war wirklich gut.
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