Dies ist eine Diskussion zu Nebentätigkeit für verbeamtete Lehrerin innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Nebentätigkeit für verbeamtete Lehrerin nehmen wir an, A und B sind verheiratet, keine Kinder, wohnen und arbeiten in Hessen. Frau A ist verbeamtete Grundschullehrerin in Vollzeit. Herr B ist selbstständig. B hat eine Mitarbeiterin C auf 410 EUR Basis, (Sozialversicherungspflicht notwendig) die im Büro aushilft und zum Beispiel Buchführung erledigt. Es ergibt sich monatliche Arbeitszeit von ca 6 bis 8 Stunden. Diese Mitarbeiterin möchte B nun verlassen. A und B überlegen nun, an Stelle von C die Ehefrau A ähnlich einzustellen. Rahmenbedingungen wären 410 EUR, 6 bis 10 Stunden monatlich. Da beide zusammen wohnen und B's Büro daheim ist, kann A sich die Zeit frei einteilen und auch am Wochenende erledigen. 1. Ist dies grundsätzlich möglich? 2. Muß diese Tätigkeit vom Dienstherren irgendwie genehmigt werden? 3. Könnte A irgendwelche Folgen in der Zukunft davon haben? 4. A und B beabsichtigen in den nächsten Jahren, Nachwuchs zu bekommen. Wenn A daraufhin in Teilzeit arbeitet, könnte dieser Nebenjob weiterhin bestehen bleiben, oder überschreitet sie damit die Anzahl der zulässigen Stunden? Danke! |
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| AW: Nebentätigkeit für verbeamtete Lehrerin Beamte müssen sich Nebentätigkeiten vom Dienstherren genehmigen lassen, Angestelle im Öffentlichen Dienst müssen sie anzeigen, und der Dienstherr kann sie ggf. untersagen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nebentätigkeit für verbeamtete Lehrerin Wenn Frau A verbeamtete Grundschullehrerin in Vollzeit ist, wozu dann der Nebenjob auf 401 oder 410 Euro-Basis? Sozialversicherungspflicht ist doch bei Verbeamtung zu vernachlässigen. Es reicht ein Job auf 400 Euro-Basis. Meines Wissens nach ist der Nebenjob auf 400 Euro-Basis, zumindest in meinem Bundesland, beim Dienstherrn nur noch anzeigepflichtig und nicht mehr genehmigungspflichtig. LG |
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| AW: Nebentätigkeit für verbeamtete Lehrerin Es muß eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sein, nicht wegen der Lehrerin, sondern damit B nicht in Gefahr der Scheinselbstständigkeit gerät. |
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| AW: Nebentätigkeit für verbeamtete Lehrerin ? Und das lässt sich dadurch vermeiden, dass der B jemanden anstellt, der sozverspflichtig ist? Dazu erst einmal ein klares Nein! Die Nebentätigkeit muss wie bereits gesagt vom Dienstherrn genehmigt werden. Folgen in der Zukunft? Welche sollten das sein? Und für Teilzeit gilt das Gleiche wie für Vollzeit: genehmigen lassen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Nebentätigkeit für verbeamtete Lehrerin Hab ja nicht gesagt, daß dies das einzige Mittel ist gegen Scheinselbstständigkeit. ![]() Eigentlich geht es hier gar nicht um Scheinselbstständigkeit, sondern um das Stichwort Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und dies läßt sich am besten mit einem sozialversicherungspflichtigen Angestellten umgehen, gerade in diesem fiktiven Fall, wo Bürounterstützung sowieso benötigt wird. |
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