Dies ist eine Diskussion zu mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung innerhalb des Forums Beamtenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung An diesem Tag und Ort/Zimmernr. erscheint aber niemand, weder Kläger, noch Richter, nur der Beklagte inkl. Zeugen (aus der Verhandlung). Diesem wird die Urteilsverkündung mit "Verkündung v. [besagtem] XX.XX.XXXX" zugestellt. Wäre ja nicht ganz wahrheitsgemäß?!? |
| |||
| AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung die verfahrensweise ist durchaus üblich
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
| |||
| AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung Bei dem Verkündingstermin brauchen die Parteien nicht anwesend zu sein. Die Verkündung gilt in jedem Fall als bewirkt (vgl. § 312 Abs. 1 ZPO). |
| |||
| AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung Zitat:
I.e. einzig entscheidend ist der Termin, wie wer wem etwas verkündet hat, ist irrelevant? |
| |||
| AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung Das Urteil wird durch Vorlesen der Urteilsformel verkündet (§ 311 Abs. 2 ZPO. Den Parteien wird dieser Termin bekannt gegeben. Wenn niemand erscheint, kann die Verkündung dadurch ersetzt werden, dass im Protokoll auf die Urteilsformel Bezug genommen wird (§ 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO, i.e., die Urteilsformel muss zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen). Dadurch soll vermieden werden, dass der Richter, der in jedem Fall zum Verkündungstermin erscheinen muss, die Urteilsformel in einem leeren Raum vorliest. Das Urteil gilt aber auch bei bloßer Bezgnahme auf die Urteilsformel den Parteien als wirksam verkündet (§ 312 Abs. 1 Satz 2 ZPO). |
| |||
| AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung Wie gesagt, meine Frage bezieht sich ja auf den Richter: Stünde man als eine der Parteien zur definitiv richtigen Zeit am richtigen Ort (Saal/Zimmer etc.), OHNE Anwesenheit des Richters (erscheint nicht bzw. ist die Tür verschlossen), und wartet auch noch eine halbe Stunde, kann das doch nicht ohne Konsequenz für den Richter bleiben?! |
| |||
| AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung Dann hat keine Verkündung stattgefunden. Dann sollte man sich bei Gericht erkundigen, ob und ggf. warum der Verkündungstermin abgesetzt wurde und möglicherweise nachgeholt wird. Wenn keine überzeugende Antwort gegeben werden kann, würde ich zunächst Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Urteilsverkündung | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 13.03.2010 14:10 |
| Verleumdung bei Probefahrt: Mögliche rechtl. Konsequenzen? | Kaufrecht / Leasingrecht | 21.12.2008 10:15 |
| Urteilsverkündung | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 14.06.2007 09:56 |
| Kassels Umlandgemeinden "altern" stärker. UNIK-Wissenschaftler zeigt Trend und mögliche Konsequenzen | Nachrichten: Wissenschaft | 09.02.2006 14:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios