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mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

Dies ist eine Diskussion zu mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung innerhalb des Forums Beamtenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.08.2011, 10:33
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mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

Mal angenommen, ein Richter R setzt den Termin (Ort und Zeit) für die Urteilsverkündung eines Zivilprozesses auf den XX.XX.XXXX.
An diesem Tag und Ort/Zimmernr. erscheint aber niemand, weder Kläger, noch Richter, nur der Beklagte inkl. Zeugen (aus der Verhandlung).
Diesem wird die Urteilsverkündung mit "Verkündung v. [besagtem] XX.XX.XXXX" zugestellt. Wäre ja nicht ganz wahrheitsgemäß?!?
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  #2 (permalink)  
Alt 29.08.2011, 11:39
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AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

die verfahrensweise ist durchaus üblich
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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Alt 29.08.2011, 16:42
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AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

Bei dem Verkündingstermin brauchen die Parteien nicht anwesend zu sein. Die Verkündung gilt in jedem Fall als bewirkt (vgl. § 312 Abs. 1 ZPO).
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  #4 (permalink)  
Alt 29.08.2011, 19:48
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AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

Zitat:
Zitat von Backs Beitrag anzeigen
Bei dem Verkündingstermin brauchen die Parteien nicht anwesend zu sein. Die Verkündung gilt in jedem Fall als bewirkt (vgl. § 312 Abs. 1 ZPO).
Daß die Parteien nicht anwesend sein müssen, ist nachvollziehbar, aber das "verkündende Organ", i.e. ein Richter, doch schon? Wenn wirklich nichts und niemand da ist, kann das Urteil doch gar nicht verkündet werden?! Oder kann er einfach davon ausgehen, daß keiner kommt, sich dessen auch nicht vergewissert und sich das Urteil selbst im stillen Kämmerlein vorliest?

I.e. einzig entscheidend ist der Termin, wie wer wem etwas verkündet hat, ist irrelevant?
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  #5 (permalink)  
Alt 30.08.2011, 09:21
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AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

Das Urteil wird durch Vorlesen der Urteilsformel verkündet (§ 311 Abs. 2 ZPO. Den Parteien wird dieser Termin bekannt gegeben. Wenn niemand erscheint, kann die Verkündung dadurch ersetzt werden, dass im Protokoll auf die Urteilsformel Bezug genommen wird (§ 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO, i.e., die Urteilsformel muss zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen). Dadurch soll vermieden werden, dass der Richter, der in jedem Fall zum Verkündungstermin erscheinen muss, die Urteilsformel in einem leeren Raum vorliest. Das Urteil gilt aber auch bei bloßer Bezgnahme auf die Urteilsformel den Parteien als wirksam verkündet (§ 312 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Alt 30.08.2011, 09:28
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AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

Wie gesagt, meine Frage bezieht sich ja auf den Richter: Stünde man als eine der Parteien zur definitiv richtigen Zeit am richtigen Ort (Saal/Zimmer etc.), OHNE Anwesenheit des Richters (erscheint nicht bzw. ist die Tür verschlossen), und wartet auch noch eine halbe Stunde, kann das doch nicht ohne Konsequenz für den Richter bleiben?!
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  #7 (permalink)  
Alt 30.08.2011, 21:35
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AW: mögliche Konsequenzen bzgl. Urteilsverkündung

Dann hat keine Verkündung stattgefunden. Dann sollte man sich bei Gericht erkundigen, ob und ggf. warum der Verkündungstermin abgesetzt wurde und möglicherweise nachgeholt wird. Wenn keine überzeugende Antwort gegeben werden kann, würde ich zunächst Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.
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