Dies ist eine Diskussion zu Lehrer-Schüler-Verhältnis innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Könnte er mit diesem Verhältnis die Verbeamtung auf Lebenszeit riskieren? |
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| AW: Lehrer-Schüler-Verhältnis Hallo! Die Sache ist nicht ganz unproblematisch. Auch wenn hier mE nicht mehr der §174 StGB zum Tragen kommt (da hier kein Mißbrauch eines schutzbefohlenen Verhältnisses vorliegt), so kann der Dienstherr diese Beziehung uU mißbilligen. Allerdings hat der Dienstherr nur bedingte Möglichkeiten eine Beziehung zu unterbinden (vgl. "Walmart"-Urteil). In den §§21ff BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) ist geregelt, wann der Status oder die Eignung des "Beamten" aberkannt werden kann. Die dort genannten Tatbestände erfassen die hier genannte Konstellation mE nicht. Zwar ist hier noch ein schutzbefohlenen Verhältnis zu bejahen, allerdings eben kein missbräuchliches, da die betreffende Person volljährig ist. Abgesehen von den Problemen, die sich im Kollegium auftun könnten, stehen nach meiner Ansicht keine Tatbestände gegen diese Beziehung. Ich muss aber dazusagen, daß das Beamtenrecht nicht gerade meine Heimstatt ist und ich daher ausdrücklich betonen muss, daß das nur Vermutungen sind, die ich hier zum Besten gebe. Strafrechtlich steht der Beziehung jedenfalls nichts im Wege. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Lehrer-Schüler-Verhältnis Interessant! Und wenn der Schüler/die Schülerin erst 17 Jahre alt wäre, aber nicht bei der Lehrerin/dem Lehrer Unterricht hätte, und sich freiwillig/ungezwungen auf ein Verhältnis mit der Lehrperson einließe? Wie sähe das strafrechtlich aus? Und wenn eine der beiden beteiligten Personen die Schule verließe?Oder wenn Schüler/Schülerin 18 Jahre alt wird, aber bei der Lehrerin/dem Lehrer sogar Unterricht hätte? Was müsste eigentlich passieren, damit eine solche (unerlaubte?) Beziehung vor Gericht käme? Werde aus dem Juristendeutsch des §174 nur bedingt schlau... Geändert von KlausK. (16.07.2006 um 09:59 Uhr). |
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