Dies ist eine Diskussion zu Laufbahnrechtliche Probezeit innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Laufbahnrechtliche Probezeit Mal angenommen: Jemand leistet seinen Grundwehrdienst ab und bewirbt sich dann bei einer Behörde. Er macht die normale Ausbildung, besteht die Laufbahnprüfung und wir zum Beamten auf Probe eingestellt (laufbahnrechtlich und statusrechtlich). Einstellung auf Probe erfolgte Ende November 2007, die laufbahnrechtliche Probezeit beträgt 2 1/2 Jahre nach dem alten Laufbahnrecht. Normalerweise wäre die laufbahnrechtliche Probezeit am 27.05.2010 beendet und der Beamte würde sein z.A. verlieren und angestellt werden. Nun wurde jedoch die Bundeswehrzeit angerechnet und der Beamte hat sein z.A. schon im Mai 2009 "verloren". Die Probezeit (laufbahnrechtlich) läuft nach Aussage der vorgesetzten Behörde jedoch weiter. Kann das so richtig sein? Der Beamte ist noch keine 27 Jahre alt... |
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| AW: Laufbahnrechtliche Probezeit Zitat:
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| AW: Laufbahnrechtliche Probezeit Also, wir gehen ja vom alten Laufbahnrecht aus. Und ich bin auch der Meinung, dass sich der Bundesbeamte jetzt "nur" noch in der statusrechtlichen Probezeit befindet. Die laufbahnrechtliche Probezeit ist mit Wegfall des "z.A." am 01.06.2009 wegen Anrechnung der Grundwehrdienstzeit beendet worden. Nun ist die vorgesetzte Dienstbehörde der Ansicht, dass sich der Beamte in der statusrechtlichen Probezeit befindet, bis er 27 Jahre alt ist, aber auch noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum 27.05.2010 war, da dieses Datum genau 2 1/2 Jahren Probezeit nach dem alten Laufbahnrecht entsprochen hat! Der Wegfall des "z.A." hätte nichts mit der laufbahnrechtlichen Probezeit zu tun... Meine Meinung ist jedoch, dass das Z.A. und die laufbahnrechtliche Probezeit das gleiche sind. Mit Anstellung (Einweisung in eine Planstelle) endet diese Probezeit! Durch die Anrechnung des "Pflichtdienstes" soll ja eine Benachteiligung ausgeglichen werden. Wo wäre denn aber dieser Ausgleich, wenn das "z.A." zwar weg ist, der Beamte sich aber immer noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit befindet?! |
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| AW: Laufbahnrechtliche Probezeit Zitat:
Noch einmal zu den unterschiedlichen Probezeiten: Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen der laufbahnrechtlichen und der statusrechtlichen Probezeit. Die laufbahnrechtliche Probezeit ist in den jeweiligen Laufbahnen unterschiedlich lang ausgestaltet. Nach außen wird der Lauf dieser Probezeit dadurch deutlich, daß die Dienstbezeichnung des Beamten in dieser Zeit den Zusatz "zur Anstellung (z. A.)" trägt. Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ist der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Für die Feststellung der Eignung und Befähigung des Beamten ist allein die laufbahnrechtliche Probezeit entscheidend. Mit der Anstellung ist die laufbahnrechtliche Probezeit (Feststellung der Bewährung) beendet. Als Personalsachbearbeiter, in desssen Bereich sich noch einige z.A.- Beamte befinden, in dasmein tägliches Geschäft. Ihr Personalsachbearbeiter sollte eine Fortbildung in Sachen Laufbahnrecht/Beamtenrecht besucen. |
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| AW: Laufbahnrechtliche Probezeit vielen dank für diese ausführliche antwort! jetzt habe ich sogar gesetzesgrundlagen dazu... in dem fall wäre der beamte mit wegfall z.a. (zum 01.06.2009) auch aus der laufbahnrechtlichen probezeit raus und würde nur noch warten müssen, bis er 27 jahre alt ist? den vorschlag mit der fortbildung werde ich mir merken ;-) |
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| AW: Laufbahnrechtliche Probezeit hallo, bei uns in niedersachsen wurden die fristen verlängert. kann es sein, dass bei dem fiktiven beamten ähnliches passiert ist? es waren hier (also in niedersachsen) sogar bedienstete betroffen, die kurz vor der vollendung der probezeit standen. plötzlich müssen diese noch ein jahr auf probe dienen, miese sache das. auch ein ehemaliger soldat, dem eigentlich sogar die probezeit verkürzt werden sollte, der ist natürlich ganz schön sauer. den rest hat crissie sehr schön anschaulich beschrieben. lg fistator |
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| AW: Laufbahnrechtliche Probezeit Bei uns (Bund) war es eher umgekehrt. Wir haben das neue Recht bei den Ri`s z.A. angewandt, die Probezeit gekürzt und zum Teil sogar befördert. Nur Lebenszeit werden sie erst mit 27 Jahren. Alles andere wäre eine Benachteiligung gegenüber den neu eingestellten Beamten gewesen, die voll von den Vorteilen des neuen Gesetzes profitieren. |
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| AW: Laufbahnrechtliche Probezeit das sehe ich ja genauso, sonst wären ja die kollegen, die ihren PFLICHTdienst ableisten müssten, ganz klar im nachteil... was mich jedoch ein wenig stutzig macht, ist im arbeitsplatzschutzgesetz die folgenden sätze: Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. damit wird doch mit sicherheit die statusrechtliche probezeit genannt, oder? @crissie: kannst du nicht mein personalsachbearbeiter sein?? ;-) bei dir klingt das alles so einfach...und mein aktueller sb versteht das nicht... |
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