Dies ist eine Diskussion zu Laufbahnrecht und Besoldung innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Laufbahnrecht und Besoldung angenommen, ein Beamter auf Lebenszeit in der Kommunalverwaltung mit derzeitiger Besoldung/Stelle nach A9/A10 hat über eine nebenberufliche Weiterbildung (Master) die Befähigung für den höheren Dienst erworben und bewirbt sich auf eine 50%-Stelle im hD (A 13). Es dürfte doch laufbahnrechtlich und hinsichtlich der Bezügezahlung kein Problem sein, die A10-Stelle zu 50% und die A13-Stelle zu 50% wahrzunehmen. Ist das korrekt? Klar ist natürlich, dass es keine Sprungbeförderungen geben darf. Danke |
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| AW: Laufbahnrecht und Besoldung Geht natürlich nicht. Die grundsätzliche Laufbahnbefähigung erwirbt man über entsprechende hauptberufliche Tätigkeit, die der des höheren Dienstes entspricht. Man muss ihm die Tätigkeiten eines Referenten (A 13 h) übertragen, diese muss er 2 1/2 Jahre ausüben und dann kann er nach A 13h befördert werden. So lange verbleibt er in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Wir haben es gerade in 3 Fällen durchexerziert. Grundlage war allerdings das Bundesbeamtengesetz mit der entsprechenden Laufbahnverordnung. Ich gehe aber davon aus, dass es auf kommunaler Ebene gleich oder ähnlich läuft. |
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| AW: Laufbahnrecht und Besoldung Hallo, danke für die schnelle Antwort. Vielleicht wurde der Sachverhalt etwas umständlich erklärt. Es geht um die Frage, ob Person A mit Befähigung für gD (Dipl.-Verwaltungswirt FH) und hD (durch Hochschulabschluss nachträglich erworben)besoldungsrechtlich 2 50%-Stellen wahrnehmen kann, die unterschiedliche Stellenwerte aufweisen? Person A bekäme dann zu 50% A-10 Bezüge (derzeitiger Stellenwert der 50-% Stelle 1) und könnte natürlich -mit der anderen 50%-Stelle 2- nicht sofort auf A 13 aufsteigen. Dies würde bedeuten, A müsste alle Besoldungsstufen (innerhalb der zweiten A 13- 50%-Stelle) bis A 13 durchlaufen, die entsprechenden Wartezeiten eingeschlossen. Person A bekäme also demnach 50%-A 10 für die eine halbe Stelle, ebenso 50%-A10 für die andere halbe Stelle (A 13 Stellenwert) -> nach Ablauf der beförderungsrechtlichen Wartezeit 50%-A 10 für die eine halbe Stelle, dann aber A 11 für die andere halbe Stelle ..usw.. bis für die A 13-Stelle irgendwann eine Beförderung auf A 13 möglich ist...Zum Ende hätte Person A dann eine halbe Stelle mit A 10 und eine andere halbe Stelle mit A 13-Vergütung... |
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| AW: Laufbahnrecht und Besoldung Noch einmal: Ein besoldungs- und stellenmäßiges Splitting gibt es nicht. Mögliche Abfolge: - Erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren - Übertragung von Referentätigkeiten mit Verbleib in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes für 2 1/2 Jahre (§ 24 Bundeslaufbahnverordnung)zum Erwerb der Laufbahnbefähigung (hauptberufliche Tätigkeit) - Beförderung in dieser Zeit möglich, Endamt muss nicht erreicht sein - danach Ernennung zum Regierungsrat ( A13h) möglich |
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