Dies ist eine Diskussion zu Laufbahnbewerber innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Laufbahnbewerber Angenommen es gäbe diesen fiktiven Fall: Person x beendete Ausbildung bei Justiz eines Landes. X hatte, amtsärztlich bestätigt erhebliche, behinderungsbedingte Probleme bzgl. auch des Verhaltens während der ausbildung. X wurde angeraten sich erneut z.B. bei Gemeinde y für eine erneute Ausbildung zu bewerben und erneut Laufbahnbewerber zu werden, da wenig Aussicht auf Übernahme bestand. X hat inzwischen sogar durch Versorgungsamt bestätigt(erhöhung des Behinderungsgrades) dass er erheblichen psychischen Einschränkungen während der Ausbildung damals unterlag. X hat eine Abmahnung in der Personalakte bei der justiz(ebenfalls behinderungsbedingtes verhalten, welches sogar der Amtsarzt und zwei weitere Ärzte bestätigen würden) X suchte eigeninitiativ eine psychotherapie bereits während der damaligen Ausbildung um seine durch die Schwerbehinderung verursachten sozialen sowie psychischen Probleme zu beheben. X hat jetzt ein Ausbildungsangebot bei der anderen behörde, gleicher Dienstherr. Dort will man seine Akte des vergangenen, kraft Gesetz beendeten Beamtenverhältnisses einsehen. X ist inzwischen "gesund" d.h. erneute probleme vergleichbarer Art sind nicht zu erwarten-auch dies würde ärztlich bzw. amtsärztlich bescheinigt werden. Möglichkeit 1: Einblick in die Personalakte verweigern mit Begründung dass dort einige ärztliche- bzw. amtsärztliche Gutachten und Atteste, einer inzwischen weitestgehend behobener Beeinträchtigung vorliegen und dies (geht x wirklich zu weit) zu weit geht. Ausgang fraglich, denn ob eingestellt wird, dazu hat x nichts gefunden im Netz, mangels bisheriger Fälle. Möglichkeit 2: Amtsärztliches Gutachten vorlegen über damalige Beeinträchtigungen(ein gutachten aus welchem hervorgeht, dass Verhalten während ausbildung behinderungsbedingt war liegt bereits in der Akte) vorlegen, aus welchem hervorgeht dass inzwischen u.a. durch Medikamente und therapie x stabil genug ist und ein erneutes fehlverhalten während der Ausbildung keinesfalls zu erwarten ist. Zwei weitere Atteste, von Ärzten die x seit Jahrzehnten kennen und dies nur unterstreichen können vorlegen. Akteneinsicht gewähren, auch wenn dort schlechte Beurteilungen, eine Abmahnung wegen Fehlverhalten vorliegen? X wurde aber damals fachpraktische Mängel aber auch zweifel an der charakterlichen Eignung vorgeworfen, welches wie gesagt aus Verhalten welches zum größten teil beinderungsbedingt(Posttraumatische Störung, depressiv-ängstliche Entwicklung, fehlendes Vertrauen zu Menschen, negatives selbstbild..) Hoffen auf Einstellung als erneuter laufbahnbewerber. Die Fragen: Kann ein Beamtenverhältnisn auf widerruf ein anderes Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Akte gefährden? Besteht überhaupt zusammenhang? man sagte x nämlich dass das normal sei, die Akte anzufordern jedoch lediglich mit Zustimmung von x. Es würde sich doch um zwei völlig unterschiedliche Dinge handeln? Vielen dank wenn diesmal jemand antworten könnte und x Rat geben könnte! |
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