Dies ist eine Diskussion zu Landratsamt legt sich Straftat zurecht innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Person A bekommt einen Brief vom zuständigen Landratsamt mit dem Betreff: Vollzug der REACH - Verordnung (VO EG 1907/2006) hier: Verdacht auf einen Verstoß gegen Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung nach Anhang XVII der REACH-Verordnung bestimmten gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen Der weitere Text beschreibt, dass Person A bei einem Internetauktionshaus einen Artikel mit der Bezeichnung: Chloroform-d DEUTERIERT 99,9%D-Atom eingestellt habe. Durch Hinweise der Internetüberwachung durch das Gewerbeaufsichtsamt erlangte das Umweltamt des Landratsamt Kenntnis davon und greif daraufhin ein. Danach hieß es weiter: "Bei einem Trichlormethangehalt (Chloroform) von 99,9-Gewichts-% besteht der Verdacht des Verstoßes gegen den unter der Nummer 32., Spalte 2 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (EG /1907/2006)" Anschließend folgen wortwörtlich übernommene Gesetztestexte aus der ChemVerbotsV, welche aber nicht weiter von Belangen sind. Dann ein Hinweis auf den Leitfaden "Gute Internetpraxis" etc. Weiter heißt es: Auf weitere behördliche Maßnahmen wird vorerst wegen Geringfügigkeit verzichtet, außer im Wiederholungsfall. Jetzt zu den Fakten: - Das Angebot hat tatsächlich existiert, wurde aber nach wenigen Stunden vom Betreiber des Auktionshauses als unzulässig erklärt (daher sicherlich auch der Hinweis...). - Das Landratsamt hat am Tag der Briefausstellung versucht auf dem Handy von Person A anzurufen, was an der Nummer ersichtlich war. Person A hatte (als Zensusbeauftragter) seine Nummer damals ans entsprechende Landesamt für Statistik weitergegeben damit sie zur Kommunikation dienen konnte. - Hauptproblem: Die in der Auktion beschriebene Substanz ist 'Chloroform-d 99,9%D-Atom' (Summenformel: CDCl3, CAS-Nr.: 865-49-6). Das Landratsamt schreibt aber von 'Chloroform 99,9%' (Summenformel: CHCl3, CAS-Nr.:67-66-3). Tatsache ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Substanzen hat von denen nur das CHCl3 in der REACH-Verordnung auftaucht. Die oben angegeben Bezeichnung der Substanz ist die chemisch korrekte Bezeichnung für das CDCl3, das Landratsamt hat sich jetzt aber nur den Namen und die Prozentzahl (die sich hier aber auf den Deuterierungsgrad bezieht, also wie viele Wasserstoffatome durch Deuteriumatome ausgetauscht sind, so dass >99,9% als CDCl3 und <0,1% als CHCl3 vorliegen. Außerdem unterscheidet sich daher auch die Verwendung: CDCl3 wird ausschließlich für teure Analysen genutzt und kostet auch selbst das 38fache der anderen Substanz) und zu einer neuen, im Gesetz erwähnten, Substanz gemacht. Kurz um: Es ist kein Verstoß gegeben, da es sich um unterschiedliche Substanzen handelt. (Im entsprechenden Anhang ist auch nur die CAS-Nr. des CHCl3 angegeben.) Außerdem sind Gehalte von <0,1% Chloroform auch nach der o.g. Verordnung zulässig. Meine Fragen dazu: - Ist ein(e) 'Beschwerde/Widerspruch' gegen den Brief nötig/empfehlenswert? - Darf das Landratsamt Nummern, die nur für einen kurzzeitigen Zweck gespeichert werden durften intern weitergeben und nutzen? - Ist es strafbar (oder wie auch immer man es bezeichnen will), dass etwas derart aus dem Zusammenhang gerissen wird? - Muss so ein 'Tatbestand' von einem Chemiker geprüft werden? (der Leiter des Umweltamtes hat weder Titel noch andere naturwissenschaftliche Zertifikate) - was wäre das dreisteste, aber noch legale und inkonsequenteste, was man auf so einen Brief schreiben kann/darf? Würde mich über hilfreiche Antworten freuen... Danke Geändert von _id (13.10.2011 um 20:56 Uhr). |
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