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Landesverordnung vor Stadtordnung ?

Dies ist eine Diskussion zu Landesverordnung vor Stadtordnung ? innerhalb des Forums Beamtenrecht

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Alt 21.10.2010, 12:36
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Landesverordnung vor Stadtordnung ?

Folgender fiktiver Fall:

Die "Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen" (SUrlV) gilt u.a. auch für Kommunalbeamte und regelt, dass eine Kranmeldung unverzüglich mittels ärtzlichem Atttest zu erfolgen hat.

Viele "Urlaubsordnungen" (Urlaubsordnung) der Städte in NRW regeln, dass die Krankmeldung "unverzüglich, in der Regel am 1. Tag" zu erfolgen hat.

In Nuancen unterscheiden sich die beiden Regelungen:
-Die SUrlV regelt, dass die Krankmeldung mittels ärztlichen Attest zu erfolgen hat.
- Die Urlaubsordnungen regeln, dass die Krankmeldung am 1.Tag zu erfolgen hat
- Die Urlaubsordnungen regeln bis einschl. dem 3 Tag nichts über die Form der Krankmeldung.

1. Welche "Vorschrift" geht eigentlich vor ?

2. Sowohl die SUrLv als auch die Urlaubsordnung sagen nichts über Sanktionen bei Verstoß gegen ihre Regelung. Wie könnte diese aussehen ? Disziplinarverfahren o.ä. ?
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  #2 (permalink)  
Alt 22.10.2010, 06:46
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AW: Landesverordnung vor Stadtordnung ?

Zitat:
Zitat von potatoefritz Beitrag anzeigen
Ohne die einzelnen Urlaubsordnungen zu kennen:

1.
a. Sonderurlaub wird nur aus bestimmten Gründen in bestimmter Länge gewährt. Daher ist hier ein ärztliches Attest vorzulegen, damit keiner auf die Idee kommt diesen durch einfache Krankmeldung zu verlängern.

b. Urlaubsordnung reglt in der Regel den Erholungsurlaub. Eine Erkrankung während dessen scheint durchaus öfter vorzukommen und wird mit einer entsprechenden Meldung verbunden.

2. Dies kann das als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gewertet und disziplinarisch geahndet werden (vgl. BVerwG 1 D 1/04 vom 23. Februar 2005)
Bei einer Erkrankung im Urlaub (Erholungsurlaub) steckt hinter der Forderung der unverzüglichen Vorlage der Krankschreibung die Möglich- bzw. Unmöglichkeit der Gutschrift der Urlaubstage, an denen man erkrankt war.
Wird die unverzügliche Vorlage oder ggf. mündliche Meldung versäumt, wird der Urlaub nicht gutgeschrieben.
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