Dies ist eine Diskussion zu Landesverordnung vor Stadtordnung ? innerhalb des Forums Beamtenrecht
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| Landesverordnung vor Stadtordnung ? Die "Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen" (SUrlV) gilt u.a. auch für Kommunalbeamte und regelt, dass eine Kranmeldung unverzüglich mittels ärtzlichem Atttest zu erfolgen hat. Viele "Urlaubsordnungen" (Urlaubsordnung) der Städte in NRW regeln, dass die Krankmeldung "unverzüglich, in der Regel am 1. Tag" zu erfolgen hat. In Nuancen unterscheiden sich die beiden Regelungen: -Die SUrlV regelt, dass die Krankmeldung mittels ärztlichen Attest zu erfolgen hat. - Die Urlaubsordnungen regeln, dass die Krankmeldung am 1.Tag zu erfolgen hat - Die Urlaubsordnungen regeln bis einschl. dem 3 Tag nichts über die Form der Krankmeldung. 1. Welche "Vorschrift" geht eigentlich vor ? 2. Sowohl die SUrLv als auch die Urlaubsordnung sagen nichts über Sanktionen bei Verstoß gegen ihre Regelung. Wie könnte diese aussehen ? Disziplinarverfahren o.ä. ? |
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| AW: Landesverordnung vor Stadtordnung ? Zitat:
Wird die unverzügliche Vorlage oder ggf. mündliche Meldung versäumt, wird der Urlaub nicht gutgeschrieben. |
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